BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 539 / 11 vom 14. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 104, 106 Abs. 1 Materiell - rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch kö n- nen nur dann im Kostenfestsetzu ngsverfahren berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 XII ZB 79/06 NJW - RR 2010, 718). BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 539/11 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2014 durch den Vo r- sitzende n Richter Dose, die Richter in Weber - Monecke und die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 18 . Zivils e nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3 . August 2011 auf gehoben. Die sofor tige Beschwerde der Klägerinnen gegen den Ko stenfes t- setzungsbeschluss I des Landger ichts Frankfurt am Main vom 18. April 2011 wird zurückgewiesen . Die Kosten der Rechtsmittel werden den Klägerinnen auferlegt. Beschwerdewert: 3.258 G ründe: I. Die Part eien streiten um die Berü cksichtigung einer Aufrechnung im Ko s- tenfestsetzungs verfahren . Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten zu 1 (im Folgenden: B e- klagter) gemäß rechtskräftigem Urteil des Landgerichts nach teilweisem Obsi e- gen einen Zahlun gsanspruc h in Höhe von 4.188,80 aus diesem Prozess einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 90 % seiner außergerichtlichen Kosten, die das Landgericht mit Kostenfestsetzungsb e- 1 2 - 3 - schluss I vom 18. April 2011 in Höhe von 3.258,15 gegen die Klägerinnen festgesetzt hat . Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss wurde den Klägerinnen am 27. April 2011 zugestellt. Mit weiterem Beschluss vom 19. April 2011 hat das Landgericht die von dem Beklagten an die Klägerin nen zu erstattenden Kosten unter Ausgleichun g der Gerichtskosten auf 206,07 Die Klägerinnen haben außergerichtlich am 10. Mai 2011 " vorsorglich " für den Fall der Nichtzahlung der Hauptforderung durch den Beklagten die Aufrechnung gegenüber den Kostenerstattungsansprüchen des Beklagten aus beiden I n- stanzen mit ihrem Zahlungsanspruch erklärt und sodann sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt . Der Beklagte wendet ein, die Aufrechnung sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Überdies habe er den Kostenerstattungsanspruch b ereits mit der Vollmachtse r- teilung am 24. Mai 2010 an seinen Prozessbevollmächtigten abgetre ten und die Vol lmacht mit der Abtretung am 28. September 2010 an die Klägerinnen übe r- sandt . Das Oberlandesgericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss des Lan d- geri chts aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Klägeri n- nen zu je ½ auferlegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte die Aufhebung des Beschlusses und Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde h at Erfolg . 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt, der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten sei einschließlich der Zinsen durch Aufrechnung erloschen. Die Abtretung der Kostenerstattungsa n- 3 4 5 - 4 - sprüche in der Vollmachtser teilung an den Prozessbevollmächtigten sei nach § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam, da es sich um eine überraschende Klausel in einem Formularvertrag handele. Nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO könne die B e- schwerde auf neue Angriffsmittel gestützt werden , so dass unsc hädlich sei, dass die Aufrechnung erst nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses erklärt worden sei. Zwar beschränke sich das Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich auf die Berücksichtigung kostenrechtlicher Aspekte. Ausnahm s- weise finde aber eine Au frechnung aus prozessökonomischen Gründen B e- rücksichtigung, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung außer Streit st e- he oder rechtskräftig festgestellt sei. Hier sei die Forderung rechtskräftig festg e- stellt, da die Berufung des Beklagten gegen das die Kostengrundentscheidung enthaltende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen worden sei. Die zur Au f- rechnung gestellte Forderung könne sich auch aus dem Titel ergeben, der gleichzeitig die für die Festsetzung maßgebliche Kostengrundentscheidung darstelle , un d zwar auch in Fällen, in denen die Kostenentscheidung wie hier eine Kostenquote vorsehe. Soweit vertreten werde, eine Aufrechnungslage li e- ge mangels Bestimmbarkeit des Erstattungsanspruchs erst mit Erlass des Fes t- setzungsbeschlusses vor, könne dem nicht g efolgt werden. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entstehe aufschiebend bedingt bereits zu Beginn des Prozessrechtsverhältnisses und werde mit rechtskräftiger Entscheidung unbedingt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei er der Aufrechnung zugänglich. § 106 ZPO sehe nur die Verrechnung vor, berühre aber die Existenz zweier Kosteners tattungsansprüche nicht. Nach § 106 Abs. 2 ZPO sei zum einen auch eine einseitige Festsetzung möglich und vorliegend sogar durchgeführt worden, zum anderen gingen der Verrech nung zwei Festsetzungsentscheidungen v o- raus, die jeweils selbstständig mit der Beschwerde anfechtbar seien. Hinre i- chende Bestimmtheit der Forderung liege vor, sobald die Parteien ihre Koste n- festsetzungsanträge eingereicht hätten und der Rechtspfleger in de r Lage sei, das Verrechnungsergebnis festzustellen. - 5 - 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht angeno m- men, dass materiell - rechtliche Einwendung en , wie die Aufrechnung der Kläg e- rinnen , auß erhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen sind . Denn dieses Verfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlu s- ses ende t, ist eine Um setzung der zwischen den Parteien ergangenen Koste n- grundentscheidung; es ha t allein die Frage zu m Gegenstand , welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Deshalb ist das Koste n- festsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Gr und auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parte i- en streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahren s- rechtlichen Instrumente auch nicht si nnvoll möglich ( Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 XII ZB 79/06 NJW - RR 2010, 718 Rn. 9 ; BGH Beschlüsse vom 23. März 2006 V ZB 189/05 FamRZ 2006, 854 f. und vom 22. Novem - ber 2006 IV ZB 18/06 NJW - RR 2007, 422 Rn. 8 ). Materiell - rechtliche Ei n- w e ndungen gegen den Kostenerstattungsanspruch sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckung s- gegenklage geltend zu machen ( BGH Beschluss vom 22. November 2006 IV ZB 18/06 NJW - RR 2007, 422 Rn. 8 ). b) Al lerdings kann es aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt sein, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die einen ungleich höheren Aufwand erfordernde Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell - rechtliche Einwe nd ung e n geht, d ie keine Tatsachenaufklärung erfo r- dern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehe n- den Mitteln ohne Weiteres klären lassen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind ode r vom 6 7 8 - 6 - Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Solche Ein wendungen können deshalb ausnahmswe i- se auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden ( S e- natsbe schluss vom 9. Dezember 200 9 XII ZB 79/06 NJW - RR 2010, 718 Rn. 10 ; BGH Beschluss vom 23. März 2006 V ZB 189/05 FamRZ 2006, 854 f. und vom 22. November 2006 IV ZB 18/06 NJW - RR 2007, 422 Rn. 9 ). c) Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch entgegen der Ansicht des B e- schw erdegerichts nicht gegeben. Die Klägerinnen haben zwar einen rechtskrä f- tig festgestellten Anspruch gegen den Beklagten. Ob sie jedoch mit diesem A n- spruch gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aufrechnen kö n- nen, bedarf materiell - rechtlicher Prüf ung und weiterer Tatsachenaufklärung, da d er Beklagte ein wendet, alle Kostenerstattungsanspr ü ch e an seinen Prozes s- bevollmächtigten abgetreten und die Klägerinnen davon in Kenntnis gesetzt zu haben . Die hieran anschließende Prüfung des Beschwerdegerichts, ob die A b- tretung in der Pro zessvollmacht im Hinblick auf § 305 c BGB wirksam war, zeigt, dass eine materiell - rechtliche Prüfung erforderlich war; eine solche ist dem Rechtspfleger im Kostenfestsetzun gsverfahren aber verwehrt. Auch eine 9 - 7 - Prüfung der Frage, ob der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Aufrec h- nung der Klägerinnen nach §§ 406 oder 407 BGB gegen sich gelten lassen müsste, betrifft materielles Recht und erfordert weitere Tatsachenaufkl ärung, da der Rechtspfleger zu prüfen hätte, ob der Schuldner von der Abtretung der Fo r- derung wusste. Diese Fragen lassen sich mit den im Kostenfestsetzungsverfa h- ren zur Verfügung ste henden Mitteln nicht ohne W eiteres klären. Die Klägeri n- nen sind daher mit ihrer Aufrechnung auf die Vollstreckungsgegenklage zu ve r- weisen. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.04.2011 - 2 - 0 4 O 211/09 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.08.2011 - 18 W 130/11 -
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