BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X II ZB 540 /13 v om 7 . Mai 2014 in der Unterbring ungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Abs. 3 Satz 2; GNotKG § 26 Abs. 3 a) Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die eine Unterbringung oder fr e i- heitsentziehende Maßnahme ablehnende tatrichterliche Entscheidung ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (Abgrenzung zum S e- natsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652). b) Rechtsmittelverfahren in Unterbr ingungssachen sind auch unter Geltung des G e- setzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23. Juli 2013 (Gerichts - und Notarkostengesetz - GNotKG) gerichtsgebührenfrei. Diese Gebührenfreiheit gilt ebenfalls für unstatthaft e Recht s mittel. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 540/13 - LG Hamburg AG Hamburg - St. Georg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . Mai 2014 durch den Vo r- sitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss de r 1. Zivilkammer des Land gerichts Hamburg vom 1 6 . September 2013 w i rd verworfen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei . Gründe: I. Das Verfahren h at die Genehmigung einer Unterbringung des Betroff e- nen zur Heilbehandlung und einer beabsichtigten Zwangsmedikation zum G e- genstand. Der Betroffene ist an einer schizoaffektiven Psychose erkrankt und steht sei t Dezember 2010 unter Betreuung. Seit Mitte Fe bruar 2013 ist er aufgrund eines strafrechtlichen Unterbringungsbefehls forensisch untergebracht. Im Mai 20 13 beantragte der Beteiligte zu 2 als Betreuer, die Unterbri n- gung des Betroffenen zu einer zwangsweisen Heilbehandlung nach § 1906 BGB zu genehmige n. Das Amtsgericht hat diesen Antrag unter Hinweis auf die strafrechtliche Unterbringung zurückgewiesen. Die Beschwerde des Betreuers ist erfolglos 1 2 3 4 - 3 - geblieben. Hiergegen rich tet sich die vom Betroffenen und vom Betreuer n a- mens des Betroffenen eingelegte R echtsbeschwerde . II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft . 1. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde im angefochtenen B e- schluss vom 16. September 2013 nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die vo m Beschwerdegericht erteilte unzutreffende Rechtsm ittelbelehrung stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (Senatsb e- schlüsse vom 27. November 2013 XII ZB 464/13 juris Rn. 6 und vom 20. Juli 2011 XII ZB 445/10 FamRZ 2011, 1728 Rn. 16). 2. Ein Fall der Statthaftigkeit o hne Zulassung gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG liegt nicht vor, weil die beantragte Maßnahme vom Tatrichter nicht angeordnet, sondern abgelehnt worden ist. Durch § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist ausdrücklich geregelt, dass Recht s- beschwerden in Unterbring ungs - und Freiheitsentziehungssachen nur dann o h- ne Zulassung statthaft sind, wenn die Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet wird (vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 519/13 FamRZ 2014, 652 Rn. 8; Althammer in Joha nnsen/Henrich Familienrecht 5. Aufl. § 70 FamFG Rn. 11) . D enn d er Gesetzgeber wollte die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nur gegen Beschlüsse eröffnen, die unmi t- telbar freiheitsentziehende Wirkung haben (BT - Drucks. 16/12717 S. 60). Der Senat hat den Re chtsbeschwerdeführer hierauf hingewiesen. Soweit dies er einwendet , die Vorschrift des § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG müsse entspr e- 5 6 7 8 9 - 4 - chend zugunsten des Betroffenen gelten, wenn ausnahmsweise wie das hier der Fall sei die Ablehnung der Maßnahme für ihn von Nach teil sei, bleibt das ohne Erfolg. Es fehlt bereits an der für eine Analogie erforderlichen planwidr i- gen Regelungslücke. Dass die Ablehnung einer Unterbringung oder freiheit s- entziehenden Maßnahme aus objektiver Sicht , nämlich mit Blick auf die g e- sundheitlic hen Interessen des Betroffenen , für diesen nachteilig sein kann, liegt auf der Hand. Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Statthaftigkeit der Rechtsb e- schwerde insoweit wie dargestellt beschränkt. 3. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Gesetzgeber wollte mit Einführung des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23. Juli 2013 (Gerichts - und Notarkostengesetz - GNotKG; BGBl. I S. 2586) nichts an dem durch § 128 b Satz 1 KostO ausdrücklich geregelten Zustand ändern, dass Unterbri n- gungsverfahren gerichtsgebührenfrei sind (BT - Drucks. 17/11471 S. 160). De s- halb sieht das Gesetz bereits keinen Gebührentatbestand für Unterbringung s- verfahren vor (vgl. BeckOK KostO/Wendtland [Stand: 15. Februar 2014 ] § 128 b Rn. 11; Friedrich in Fackelmann/Heinemann GNotKG § 26 Rn. 1; Sommerfeldt in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG § 26 Rn. 10). Für die gerichtlichen Auslagen wird durch § 26 Abs. 3 GNotKG - mit dem die Regelung des § 128 b Satz 2 KostO übernommen wer den sollte (BT - Drucks. 17/11471 S. 162) - bestimmt , dass dem Betroffenen nur die an den Verfahrenspfleger zu zahle n- den Beträge auferlegt werden können und dies auch nur dann, wenn die Ausl a- gen nicht als Gerichtskosten einem anderen auferlegt sind. Wie scho n unter der Geltung der Kostenordnung (vgl. Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO § 128 b Rn. 5 ; BeckOK KostO/Wendtland [Stand: 15. Februar 2014] § 128 b Rn. 3 ) erstreckt sich die Gebührenfreiheit dabei auf die Rechts - 10 11 - 5 - mittelinstanzen. Dass der G esetzgeber insoweit eine Änderung der Rechtslage vornehmen wollte, ist nicht ersichtlich. Die Gebührenfreiheit gilt auch für unstatthafte Rechtsmittel in Unterbri n- gungsverfahren. Denn a nders als im Anwendungsbereich der §§ 66 Abs. 8, 68 Abs. 3 GKG (vgl. dazu B GH Beschlüsse vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 - juris Rn. 2 ff.; vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10 - juris und vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07 - juris) , bei denen es sich um spezielle Gebührenbefreiungstatb e- stände für kostenrechtliche Rechtsmittelv e rfahren handelt, lässt sich für Rechtsmittel in Unterbringungsverfahren weder aus der gesetzlichen System a- tik noch aus dem Gesetzeszweck eine Beschränkung der Gebührenbefreiung lediglich auf statthafte Rechtsmittel entnehmen . Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Hamburg - St. Georg, Entscheidung vom 05.06.2013 - 993 XVII S 3387 - LG Hamburg, Entscheidung vom 16.09.2013 - 301 T 251/13 - 12
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