ECLI:DE:BGH:2016:090316BXIIZB540.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 540/14 vom 9 . März 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VersAusglG §§ 17, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5 Zur Wahl des Diskontierungszinssatzes, mit dem der Gesamtwert aller künftig zu erwa rtenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen Direktzusage im Rahmen der Ermittlung eines Kapitalwerts nach § 45 Abs. 1 VersAusglG iVm § 4 Abs. 5 BetrAVG auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst wird. BGH, Beschluss vom 9. März 201 6 - XII ZB 540/14 - OLG Karlsruhe AG Weinheim - 2 - Weitere Beteiligte: - 3 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . März 201 6 durch den Vo r- sit zenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling , Dr. Botur und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20 . Zivilsenats Senat für Familiensachen de s Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16 . September 2014 wird auf Kosten de r Antragsgegner in z u- rückgewiesen. Beschwe rdewert : 2.000 Gründe : A . Die am 24. Juni 198 8 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folge n- den: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf ei nen a m 3. April 2008 zugestellten Scheidungsantrag im Jahr 2011 rechtskrä f- tig geschieden. Die Fol gesache Versorgungsausgleich wurde abgetrennt. Beide Ehegatten haben in der gesetzlichen Ehezeit (1. Juni 19 8 8 bis 31. März 2008 ) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann hat daneben aufgrund einer Direktzusage seines Arbeit gebers ein betriebliches Anrecht bei de r Firma D . & C ompany (Beteiligte zu 1) er langt. Die Beteiligte zu 1 hat zuletzt am 29 . März 2012 eine Versorgungsauskunft e r- teilt, in der sie den Ehezeitanteil der Versorgung mit einem Kapitalwert von 1 2 - 4 - 98.512 einen Ausgleichswert von 49.256 Dabei hat die Beteil igte zu 1 der Ermittlung des Barwerts der künftigen Verso r- gung sleistungen wie zuvor von d em gerichtlich beauftragten Sachverständ i- gen Rainer Glockner vorgeschlagen einen Rechnungszins von 5,13 % z u- grunde gelegt, der dem aktuellen Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB (im Folgenden auch: BilMoG - Zinssatz) im Zeitpunkt der Er stellung dieser Auskunft entsprach . Die Beteiligte zu 1 verlangt die externe Teilung . Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich geregelt, die gesetzl i- chen Rentenanrechte der Eheleute intern geteilt und wegen des betrieblichen Anrechts des Ehemannes angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu La s- ten dieses Anrechts zugunsten der Ehef rau ein auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2008 bezogenes Anrecht in Höhe von 49.256 bei der Versorgung s- ausgleichskasse (Beteiligte zu 3) begründet wir d; ferner ist die Beteiligte zu 1 verpflichtet w orden, diesen Betrag nebst 5,13 % Zinsen seit dem 1. April 2008 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Beteiligte zu 3 zu zahlen. Mit ihrer Beschwerde hat sich die Antragsgegnerin gegen die Entsche i- dung des Amtsgerichts zur externe n Teilung des betrieblichen Anrechts des Antragstellers gewendet. Die A ntragsgegnerin hat den von der Beteiligten zu 1 verwendeten Rechnungszins satz von 5,13 % als zu hoch beanstandet und ge l- tend gemacht, das s der Barwert der Versorgung bei Ansatz eines " marktübl i- chen Rechnungszinses " von 2,25 % bis 3,25 % die Wertgrenze des § 17 VersAusglG übe rschreite und die Beteiligte zu 1 demzufolge die externe Te i- lung nicht verlangen könne. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde den angefochtenen Ausspruch zur externen Teilung nur insoweit abgeändert, als es das von der Ehefrau in der Beschwerdeinstanz hilfsweise ausgeübte Wahlrecht zugunsten der VBL (Beteiligte zu 4) als Zielversorgung berücksichtigt hat . Das weitergehende und auf Korrektur des Ausgleichswerts und gegebenenfalls der 3 4 - 5 - Ausgleichsform gerichtete Rechtsmittel der Ehefra u hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau , die in erster Linie weiterhin eine interne Teilung des von dem Ehemann in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Anrechts erstrebt. B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seine r Entscheidung das Folgende ausgeführt : Das Anrecht des E hemannes bei der Beteiligten zu 1 sei auf deren Ve r- langen gemäß §§ 17, 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG extern zu teilen, weil der K a- pi talbetrag von 49.256 17 VersAusglG in Bezug genommene Be i- tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zum Ende der Ehezeit (hier: 63.600 Die gesetzliche Regelung des § 17 VersAusglG führe nicht zu einem verfassungswidrigen Verstoß gegen den Hal b teilungsgrundsatz, der selbst kein Verfassungsgrundsatz sei. Zwar seien die ehezeitbezogenen Versorgungswerte entsprechend der grundgeset zlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG so gleichmäßig zwi schen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte wirklich die Hälfte der in der Ehezeit erworb e- nen Vermögenswerte erhalte. Der Gesetzgeber habe § 17 VersAusglG alle r- dings zu Gunsten der Träger der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Die höhere W ertgrenze für die interne Teilung habe er damit gerechtfertigt, dass der 5 6 7 8 - 6 - Arbeitgeber die Verwaltung betriebsfremder Versorgungsem pfänger überne h- men müsse. Das Interes se der a usgleichsberechtigen Person an einer syste m- immanenten Teilhabe müsse deshalb zurüc kstehen, bleibe aber insoweit g e- wahrt, als sie nach § 15 VersAusglG über die Zielversorgung entscheiden kö n- ne. Der Gesetzgeber habe dadurch mit sachbezogenen Erwägungen in verfa s- sungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise seinen gesetzlichen Gesta l- tungssp ielraum wahrgenommen. Eine Korrektur des vom Versorgungsträger angewendeten Rechnung s- zinses sei nicht veranlasst. Das Gesetz regle die Bewertung des Ausgleich s- wert s des betroffenen Anrechts in § 45 Abs. 1 VersAusglG, der seinerseits auf Vorschriften des Betriebs rentengesetzes verweise. Nach § 4 Abs. 5 BetrAVG erfolge die Berechnung eines Barwerts nach den Rechnungsgrundlagen sowie den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. D er anzuwendende Rechnungszins sei im Gesetz nicht festgelegt worden. S ein e Auswahl sei nach der Gesetzesbegründung den Versorgungsträgern überlassen. Die von dem B eteiligten zu 1 vorgenommene Anwendung des BilMoG - Zinssatzes sei danach nicht zu beanstanden, weil weder behauptet noch erkennbar sei, dass dieser Zinssatz gegen aner kannte Regeln der Versicherungsmathematik verstoße. Vielmehr sei es sogar naheliegend, für die Ermittlung des Barwerts und die bilanzielle Bewertung denselben Zinssatz zugrunde zu legen. Eine von den Gerichten auszufüllende Gesetzeslücke, die eine Veränder ung des vom Ve r- sorgungsträger gewählten Rechnungszinses ermöglichen würde, liege gerade nicht vor. Der Halbteilungsgrundsatz erfordere keine Gewährung gleich hoher Rentenbeträge, weil die Halbteilung nicht nur durch Halbierung der ehezeitl i- chen Rentenbeträ ge, sondern auch durch Halbierung des ehezeitlichen Deckungskapitals erreicht werden könne. Dass sich aus diesem Kapitalbetrag je nach Ausgestaltung und Wertentwicklung von Ausgangsversorgung eine r- seits und Zielversorgung andererseits unterschiedliche Rent enbeträge erge - 9 - 7 - ben könnten, sei eine notwendige Folge der vom Gesetzgeber in verfassung s- rechtlich nicht z u beanstandender Weise durch §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 , 45 VersAusglG zugelassenen externen Teilung durch Halbierung des Deckung s- kapitals. II. Dies h ält rechtlicher Überprüfung stand. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Beschwerdegericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Ehefrau ihre Erstbeschwerde wirksam auf die Teilung des bei der Beteiligten zu 1 bestehende n Anrecht s der be triebl i- chen Altersv ersorgung beschränken konnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Ja - nuar 2011 XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547 Rn. 17 und vom 9. Januar 2013 XII ZB 550/11 FamRZ 2013, 612 Rn. 23) . Die Beschränkung des Rechtsmi t- tels auf einzelne Anrechte ist nur dann nicht möglich, wenn und soweit eine notwendige wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte in das Rechtsmittelverfahren gebietet ( vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 629/13 zur Veröffentlichung bestimmt). So liegt der Fall hier nicht . D i e im Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung zur Teilung des betriebl i- chen Anrechts bei der Beteilig ten zu 1 mit der insbesondere über die von der Ehefrau erhobenen Beanstandungen zur Wertermittlung und zur Ausgleich s- fo rm zu befinden ist kann sich unter keinem Gesichtspunkt auf den nicht a n- gefochtenen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung zur internen Teilung der gesetzlichen Rentenanrechte der Eheleute auswirken . 2. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen sind die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts . 10 11 12 - 8 - Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Eh e- zeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem ma ß- geblichen Bezugsgröße und unterbreitet d em Familiengericht nach § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Vorschlag für den Ausgleichswert , worunter die Hälfte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) des auszugleichenden Ehezeitanteils des Verso r- gungsanrechts zu verstehen ist . Betriebliche Versorgungsträger haben gemä ß §§ 5 Abs. 5, 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ein Wahlrecht , ob sie bei der B e- stimmung des Ehezeitanteils von dem Wert des betrieblichen Anrechts als Re n- tenbetrag in Höhe der unver fallbaren Anwartschaften nach § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ausgehen wollen. Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts als Kapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV (im Jahr 2016: 6.972 , kann der Versorgungsträger der au s- gleich spflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Te i- lung verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht indessen um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorg ung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person bereits dann einseitig di e externe Teilung beanspruchen , wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessung s- grenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI (im Jahr 2016: 74.400 (§ 17 VersAusglG) . In der Praxis wird der Anwendungsbereich der externen Teilung durch betriebliche Versorgungsträger zumeist in voller Höhe ausgeschöpft , und zwar gerade bei den nicht versich e- rungsförmigen Durchführungswegen der betrie blichen Altersversorgung , für die nach § 17 VersAusglG höhere Grenzwerte gelten (vgl. Budinger/Wrobel NZFam 2014, 721) . 13 14 - 9 - 3. Der bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ist der sogenannte Übertragungswert d es Anrechts, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf den anderen transferiert werden können ( Portierung ) . Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen Ve r- sorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertra gung; dieser Be wertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Eheze it zu fingieren (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Der Barwert wird dabei aus der Summe aller künftigen Zahlungen ermittelt , die anschließend mit ihrer tatsächlichen Eintritt s- wahrscheinl ichkeit gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertung s- stichtag abgezinst werden ( vgl. MünchKomm BGB/Dörr/Glockner 6. Aufl. § 47 VersAusglG Rn. 13; BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 66). D ie Höhe des Barwert s wird somit von versch iedenen Faktoren beei n- flusst, zu denen neben den biometrischen Rechnungsgrundlagen für die Ei n- trittswahrscheinlichkeit insbesondere der Rechnungszins gehört, mit dem der kapitalisierte Wert der künftigen Leistungen auf den Bewertungsstichtag abz u- zinsen ist . Je höher der Rechnungszins angesetzt wird, desto niedriger ist der am Bewertungsstichtag anzusetzende Barwert. Eine Veränderung des Rec h- nungszinses um 1 % wirkt sich bei einer Anwartschaft mit min destens 10 % auf die Höhe des Barwert s aus, bei jüngeren A nwärtern sogar noch deutlich stärker ( vgl. W ick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 305; Engbroks/Heubeck BetrAV 2009, 16, 18; Budinger/Wrobel NZFam 2014, 721 f.; konkrete Berec h- nungsbeispiele bei Engbroks / Lucius/Oecking/Zimmermann Bewertung und F i- nanzie rung von Versorgungsverpflichtungen Sonderdruck 2012 Rn. 91 f.) . 15 - 10 - 4. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG sind für die Berechnung des Barwerts die " Rechnungsgrundlagen " sowie " die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik " maßgebend; darüber h inausgehende Festlegungen für die Ermittlung des Barwerts insbesondere für den anzusetzenden Rec h- nungszins lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betriebsrentengesetz entnehmen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der G e- setzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwe n- den sollen (BT - Drucks. 16/101 44 S. 85; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28). a) In bes timmten F ällen wird die Wahl der Rechnungsgrundlagen und damit insbesondere des Rechnungszinses durch die Eigenarten der auszugle i- chenden Versorgung nahegelegt. aa) Bei der beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der A r- beitgeber, bestimmt e Beiträge an eine Versorgungseinrichtung zu zahlen . Sie ist auch im Durchführungsweg der Direktzusage möglich, in dem keine reale, sondern nur eine fiktive Beitragszahlung stattfindet und es bei der Einstand s- pflicht des Arbeitgebers bleibt. Dieser sichert dem Arbeitnehmer eine bestimmte versicherungsmathematische Umrechnung der für ihn zur Verfügung gestellten fiktiven Beiträge in eine tatsächliche Leistung zu . Die Umwandlung von Beitr ä- gen in Renten - oder Kapitalbausteine erfolgt dabei mittels einer Transf ormat i- onstabelle, wobei die Umrechnungsfaktoren unter anderem vom Alter des A r- beitnehmers, den verwendeten Sterbetafeln und dem einkalkulierten Rec h- nungszins abhängig sind (vgl. BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 40). I n der Praxis werd en für den Umrechnungsmodus bei beitragsor i- entierten Leistungszusage n Rechnungszinsen zwischen 1,25 % und 6 % ve r- wendet (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 84). In solchen 16 17 18 - 11 - Fällen kann für die Abzinsung grundsätzlich de r Zinssatz heran gezogen we r- den , der als Zinsversprechen des Arbeitgebers auch den Transformationstabe l- len zugrunde gelegt worden ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 XII ZB 204/11 FamRZ 2013, 773 Rn. 21 ; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1112, 1114; BeckOGK/Scholer VersAusg lG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 75; MünchKommBGB /Eichenhofer 6. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 32 ; Rehbein in Götsche/Rehbein/Breuers Versor gungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 20; Höfer Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen A l- ters versorgun g Rn. 157 f. ). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber bei der Portierung im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers ebenso verfahren würde ( BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 75; vgl. auch " Fachgrunds atz der Deut schen Aktuarvereinigung e.V. und des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Alter s- versorgung e.V. vom 4. Dezember 2013 " BetrAV 2014 , 169, 170 ). bb) Bei kongruent rückgedeckten Versorgungszusagen kommt für die Bewertung des Anrech ts eine Heranziehung der Rechnungsgrundlagen der Rückdeckungsversicherung und damit auch des dort verwendete n Rec h- nungszins es in Betracht, wenn die Verpflichtung des Arbeitgebers aufgrund der Versorgungszusage zumindest in den regulären Leistungsfällen durch diese Versicherung gedeckt werden kann (vgl. " Fachgrundsatz der Deutschen Akt u- arvereinigung e.V. und des Instituts der Versicherungsmathematischen Sac h- verständigen f ür Altersversorgung e.V. vom 4. Dezember 2013 " BetrAV 2014, 169, 170). b ) Im Übri gen wählen die Versorgungsträger wie auch hier für die E r- mittlung des Barwerts eines Versorgungsanrechts üblicherweise diejenigen Be - wertungsparameter, die von dem verpflichteten Unternehmen auch bei der handelsbilanziellen Bewertung ihrer Pensionsverp flichtung herangezogen we r- 19 20 - 12 - den. Daher findet als Rechnungszins zumeist der ha ndelsbilanzielle Zinssatz des § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB Anwendung, was den Versorgungsträgern in den Gesetzesmaterialien auch ausdrücklich nahegelegt worden ist. In der Begrü n- dung de s Regierungsentwurfes wird in diesem Zusammenhang auf den Ref e- rentenentwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsge setzes Bezug genommen, der in § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB - E eine bilanzielle Bewertung von Rüc k- stellungen für Rentenverpflichtungen mit dem durch schnittlichen Marktzinssatz vorgesehen hat, wobei nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB - E die anzuwendenden Abzinsungszinssätze von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich bekannt gegeben werden sollten (BT - Drucks. 16/10144 S. 85). Der Rechtsau s- schuss des Deutschen Bundestags hat ergänzend darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf für ein Bilanz rechts modernisierungsgesetz die Besti m- mungen für den maßgeblichen Rechnungszins bei der Bewertung von Pens i- onsrückstellungen weiter konkretisiert habe und diese r nach § 253 Abs. 2 HGB - RegE nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben werden solle. Das handelsrech t- liche Bewertungsrecht führe so zu " realistischen Stichtagswerten " , die ohne erheblichen Mehr aufwand für die Versorgungsträger auch für Zwecke des Ve r- sorgungsausgleichs nutzbar ge macht werden könn t e n . Damit stehe künftig auch im Versorgungsausgleich zum maßgeblichen Stichtag am Ende der Eh e- zeit ein " klar definierter Rechnungszins " zur Ve rfügung (B T - Drucks. 16/11903 S. 56). aa ) Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Rückstellungen mit einer Res t- laufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abz u- zinsen . A bweichend hiervon ist den Unt e rnehmen nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB gestattet, Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz zu diskontieren, der sich bei einer 21 - 13 - angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Es ist somit nicht erforde r- lich, die Restlaufzeit für jede einzelne Altersversorgungsverpflichtung zu ermi t- teln; hierin liegt eine Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbewertung, die der Vereinfachung dienen soll (vgl. MünchKommBilanzrecht/Tiedchen § 2 53 HGB Rn. 63 mwN). bb ) Da die Verwendung eines stichtagsbezogenen Marktzinses für die Diskontierung von Rückstellungen wegen der Zufallselemente bei der Zinsen t- wicklung starke und von der Geschäftstätigkeit des Unternehmens unbeei n- flusste Schwankungen in seiner Gewinn - und Verlustrechnung auslösen könn te , hat sich der Gesetzgeber des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes für eine Glättung des anzusetzenden Marktzinssatzes durch eine Durchschnittsbildung über mehrere Jahre entschieden. Im Referentenentwurf zum Bilanzrechtsm o- dernisierungsgesetz war noch eine Durchschnittsbildung über einen Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen (Stapf/Elgg BB 2009, 2134, 2136) . Der Gesetzen t- wurf der Bundesregierung verweist demgegenüber auf Simulationsrechnungen , aus denen sich ergeben habe , dass sich erst mit einem über sieben Jahre g e- bildeten Durchschnittszins ein hinreichender Glättungseffekt einstellen würde, der die nicht durch die Geschäftstätigkeit der Unternehmen verursachten E r- tragsschwankungen be seitige (BT - Drucks. 16/ 10067 S. 54) . cc) D ie maßgeblichen Abzinsungs zins sätze werden auf der Grundlage einer Rechtsverordnung der Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen vom 18. November 2009 (BGBl. I S. 3790 RückAbzinsV) von der Deutschen Bundesbank ermittelt und mona t- lich bekannt gegeben. Die Höhe der Abzinsungszinssätze orientiert sich an der Marktrendite von festverzinslichen , auf Euro lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA od er Aa) . Die Rückste l- lungsabzinsungsverordnung leitet den Zinssatz dabei nicht unmittelbar aus den 22 23 - 14 - Rendite n von Unternehmensanleihen ab, weil das gesamte Umlaufv olu men deutscher, aber auch europäischer Unternehmensanleihen zu gering erschien , um allein auf dieser Datengrundla ge zu verlässlichen Schätzungen für eine Zinsstrukturkurve insbesondere für lange Restlaufzeiten zu kommen (Stapf/ Elgg BB 2009, 2134, 2137; vgl. auch BT - Drucks. 16/10067 S. 54 ). Die rechner i- sche Herleitung des Zins satzes erfolgt vielmehr gemäß § 1 Satz 2 RückAbzinsV auf der Grundlage einer sogenannten Null - Kupon - Euro - Zinsswapkurve , die um einen einheitlichen Aufschla g erhöht wird . Bei der für ganzjährige Restlaufzeiten zwischen einem und fünfzig Jahren gebildeten Null - Kupon - Euro - Zinsswapkurve handelt es sich um eine Zinsstrukturkurve, die von der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage von Marktdaten für auf Euro laute nde Festz ins - S waps g e- schätzt wird . Der nach § 6 RückAbzinsV zu berechnende A ufschlag soll den Abstand zwischen d er ( auf sieben Jahren geglätteten ) Rendite hochklassiger , auf Euro lautender Unternehmensanleihen und dem ( ebenfalls auf sieben Jahre geglättete n ) Zinssatz aus der Null - Kupon - Euro - Zinsswapkurve wider spiegeln und dadurch dem leichten Ausfallrisiko bei Unternehmensanleihen Rechnung tragen . Als Datengrundlage wird dabei auf d en R endite i ndex eines privaten D a- tenanbieters für auf Euro lautende Unterneh mensanleihen mit AA - Rating z u- rückgegriffen ; r echnerisch ergibt sich der Aufschlag als Differenz aus der Effe k- tivverzinsung des aus diesen hochklassigen Unternehmensanleihen bestehe n- den Ind ex es und dem Null - Kupon - Euro - Zinsswapsatz, der eine Restlaufzeit ent sprechend der durchschnittlichen Restlaufzeit der in den Renditei ndex ei n- gehenden Unternehmensanleihen aufweist ( vgl. dazu Stapf/Elgg BB 2009, 2134, 2137 f.). c) Verlangt der betriebliche Versorgungsträger gemäß §§ 14 Nr. 2, 17 VersAusglG die externe Te ilung des bei ihm bestehenden Anrechts , gelten für das zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründete Anr echt die Parameter der Zielversorgung. Dieser Umstand führt insbesondere bei der e x- 24 - 15 - ternen Teilung rückstellungsfinanzierter Direktzusagen be i einer auf den Zei t- punkt des Versorgungseintritts bezogenen Betrachtung zur Wahrnehmung von " Transferverlusten " der Art, dass die Versorgung, die der Ausgleichsberechtigte aus dem zu seinen Gunsten begründeten Anrecht erhalten wird, schon hinsich t- lich der nominalen Leistungshöhe mehr oder weniger deutlich hinter der Ve r- sorgung zurückbleibt , die der A usgleichspflichtige aus dem ihm verbleibenden hälftigen Anteil des ehezeitlichen Anrechts zu erwarten hat bzw. d ie d er A u s- gleichsberechtigte im Falle einer int ernen Teilung des ehezeitlichen Anrechts im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person erhalten würde . Dies gilt insbesondere in den Fällen der Begründung des Anrechts bei eine m versich e- rungsförmig organisierten Zielversorgungsträger wie beispielsw eise der Verso r- gungsausgleichskasse VVaG (vgl. dazu etwa die B eispielsrechnung in der " In i- tiativstellungnahme des Deutschen An walt verein s zur externen Teilung " FamRZ 2013, 928, 929 ) . aa) Ein Teil dieser Transferverluste lässt sich dabei auf die untersc hiedl i- chen biometrischen Rechnungsgrundlagen zurückführen . Ein Lebensversich e- rungsunternehmen muss die jederzeitige Erfüllung der von ihm eingegangenen Rentenverpflichtungen gewährleisten und sich in seiner Kalkulation gegen das Langlebigkeitsrisiko absich ern. D en für die Anwendung in privaten Rentenvers i- cherungen zugelassenen Sterbetafeln DAV 2004R liegen generell längere Lebenserwartungen zugrunde als d en für die bilanzielle Bewertung von Pens i- onsverpflichtungen üblicherweise herangezogenen Richttafeln 20 05 G nach K. Heubeck ( vgl. Budinger BetrAV 201 5 , 104, 106 ff.; Budinger/Wrobel NZFam 2014, 721, 725; vgl. auch BeckBilKomm/Grottel/Rhi el 9. Aufl. § 253 HGB Rn. 202). Ein weiterer Teil der Transferverluste ist auf die K osten zurückzufü h- ren, die bei der Verw altung eines Anrechts durch einen versicherungsförmig organisierten Versorgungsträger entstehen , während der Arbeitgeber die mit 25 - 16 - seiner Versorgungszusage verbundenen Kosten grundsätzlich selbst übe r- nimmt . bb) Der überwiegende Teil der wahrgenommenen Tra nsferverluste b e- ruht allerdings insbesondere bei jüngeren Ausgleichsberechtigten auf einer Diskrepanz zwischen dem für die Ermittlung des Kapitalwerts einer rückste l- lungsfinanzierten Direktzusage regelmäßig herangezogenen Abzinsungszin s- satz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB einerseits und den (garantierten) Rend i- te aussichten des A usgleichsberechtigten in einer versicherungsförmig ausg e- stalteten Zielversorgung andererseits (vgl. Übersicht bei Budinger/Wrobel NZFam 2014, 721, 725) . Diese s Zinsgefälle wird durc h die nach stehende G e- genüberstellung des jeweiligen BilMoG - Zins satzes mit der laufenden Gesam t- verzin sung deutsche r Lebensversiche r er und dem Höchstzinssatz nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückl a- gen (DeckRV) in de r jeweils gültigen Fassung ( " Garantiezins " ) verdeutlicht: Abzinsungszinssatz Laufende Verzinsung Höchstrechnungszins nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB deutscher Lebensvers i- cherer nach § 2 Deckungs - rückstellungsverordnung (jeweils zum 31.12.) 2009 5,25% 4,28% 2,25% 2010 5,15% 4,20% 2,25% 2011 5,14% 4,07% 1,75% 2012 5,04% 3,91% 1,75% 2013 4,88% 3,61% 1,75% 2014 4,53% 3,40% 1,75% 2015 3,89% 3,16% 1,25% 26 - 17 - 5. Insbesondere vor d em wirtschaftlichen Hinterg rund der seit mehreren Jahren andauernden Niedrigzinsphase wird die Frage, ob ein vom Verso r- gungsträger unterbreiteter und auf der Verwendung des BilMoG - Zinssatz es b e- ruhender Vorschlag für den Ausgleichswert durch das Familiengericht korrigiert werden könn e oder müsse, in Literatur und Rechtsprechung kontrovers disk u- tiert. a ) Nach einer verbreiteten A uffassung soll die Verwendung des BilMoG - Zinssatzes jedenfalls bei der externen Teilung von Anrechten aus einer Direk t- zusage oder einer Unterstützungskasse, die nach § 17 VersAusglG bis zu Au s- gleichswerten in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Re n- tenversicherung zulässig ist, zu verfassungsrechtlich bedenklichen Verfehlu n- gen de r Halbteilung führen ( vgl. nur W ick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl . Rn. 305; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 744 f.; Johannsen /Henrich/ Holzwarth Familienrec ht 6. Aufl. § 17 VersAusglG Rn. 7; Kemper FamRB 2014, 129; Weil FPR 2013, 254, 256; Jaeger FamRZ 2010, 1714, 1718 ). aa) Insbesondere in Teilen der oberge richtlichen Rechtsprechung wird hieraus gefolgert, dass der bei der Barwertermittlung verwendete Rechnung s- zins durch das Familiengericht gegebenenfalls verändert und auch unter den BilMoG - Zinssatz herabgesetzt werden müsse , um unter Beachtung versich e- rungs mathematische r Grundsätze zu einer dem Halbteilungsgrundsatz gen ü- gende n neuen Bewertung des Anrechts zu gelangen. Hierzu werden im Einze l- nen unterschi edliche Ansätze vertreten. Teilweise soll der Rechnungszins auf einen sachverständig ermittelten " markt üblichen Rechnungszins " beschränk t werden , dessen Höhe sich an den realistischen gegenwärtigen Renditeaussichten in einer privaten Lebens vers i- cherung " Garantiezins " zuzüglich Überschussbeteiligung orientier en soll ( vgl. OLG Hamm [12. Senat für Familien sachen] Beschluss vom 6. Februar 2012 27 28 29 30 - 18 - 12 UF 207/10 juris Rn. 12 ff. ; zustimmend Erman/Norpoth 14. Aufl. § 42 VersAusglG Rn. 8). Nach einer neueren A nsicht kann bei der Berechnung des Barwerts zwar weiterhin grundsätzlich der BilMoG - Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB zugrunde gelegt werden, allerdings nur ohne den darin enthaltenen Risikoaufschlag nach § § 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV ( vgl. OLG Nürnberg [11. Zi - vilsenat] FamRZ 2014, 1023, 1025 ff.; OLG Nürnberg [7. Zivilsenat] FamRZ 2014, 1703, 1705; OLG Ko blenz FamRZ 2015, 925, 926) . bb) Die Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familieng e- richts tages e.V. hat vorgeschlagen, zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes die Berechnung des Barwerts auf der Grundlage eines pauschal erhöhten " Garantiezinse s " in der Lebensversicherung vorzunehmen. Hiernach solle sich der zu berücksichtigende Abzinsungszinssatz bei Division des jeweils aktuellen Höchstrechnung szinssatzes nach § 2 Abs. 1 DeckRV durch 0,6 erg e- ben . Ein derartiges Verfahren wird rechtlich allerdi ngs erst nach eine r verbindl i- che n Regelung durch den Gesetzgeber für möglich gehalten, weil sich die Tr ä- ger der betrieblichen Altersversorgung nach geltender Rechtslage auf die g e- setzliche n Vorschriften berufen könnten, die ihnen eine Anwendung des B ilMoG - Zinssatzes ermöglichten (FamRZ 2014, 357, 358) . cc) Teilweise wird auch die A uffassung vertreten, dass die Gerichte die von einem Versorgungsträger in den Fällen des § 17 VersAusglG verlangte e x- terne Teilung " bei eklatanter Verletzung " des Halbteilungsg rundsatzes, die selbst durch Modifikationen beim Rechnungszins nicht behoben werden könne, nicht zulassen, sondern das Anrecht intern teilen sollten ( Ruland Versorgung s- aus gleich 4. Aufl. Rn. 745). U nter Hinweis darauf, dass es für ein solches Vo r- gehen der Gerichte an ei ner Rechtsgrundlage fehle, wird in Teilen des Schrif t- tums auch die Verfassungsmäßigkeit des § 17 VersAusglG bezweifelt ( vgl. in s- 31 32 - 19 - besondere Bergner NZFam 2015, 147, 149 ff.; vgl. auch Hauß FS Brudermüller S. 277, 287 ff. ). b) Mit dem Beschwe rdegericht tragen demgegenüber die wohl überwi e- gende obergerichtliche Re chtsprechung (OLG Frankfurt [4. Familiensenat] FamRZ 2015, 1112, 1113; OLG Stutt gart FamRZ 2015, 1109, 1110 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1368, 1370; OLG Frankfurt [1. Familiensenat] F amRZ 2014, 760 f.; OLG Hamm [2. Senat für Fa miliensachen] Beschluss vom 19. Dezember 2013 2 UF 150/13 juris Rn. 153 ff.; OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 763 f.; OLG München FamRZ 2012, 130, 131) und Teile de r Lit e- ratur ( vgl. BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stan d: Juli 2015] § 45 Rn. 69 ff.; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuer s Versorgungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 60; Budinger BetrAV 2015, 104, 106; Engelstädter/Weber/Kraft FamRZ 2014, 1247, 1250) keine grundlegenden Bedenken gegen die Verwe n- dung des BilMoG - Zinssatzes als Rechnungszins für die Ermittlung des Barwerts der Versorgung. 6. Auch der Senat hat in der Vergangenheit die Verwendung des Bil MoG - Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB für die Diskontierung künft i- ger Versorgungsleistungen n icht beanstandet (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28). Hierzu besteht auch weiterhin keine Vera n- lassung. a ) Bei seinen Erwägungen hat sich der Senat im Ausgangspunkt von den folgenden verfassungsrechtlic hen Überlegungen leiten l assen: aa ) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfe r- tigt sich die hälftige Aufteilung des Versor gungsvermögens aus der aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG folgenden gleichen Berechtigung der Ehegatten am in der Ehe erworbenen Ver mögen. Der Versorgungsausgleich entspricht der 33 34 35 36 - 20 - grundgeset zlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleu te nach Auflösung der Ehe auswirkt. Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits - und Aufgabenzuwe i- sung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind, haben beide Ehegatten grund - sätzlich auc h Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 und FamRZ 2006, 1000). Die ehezeitbezogenen Versorgu ngswerte sind so gleic h- mäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erh ält (BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 und FamRZ 2006, 1000 mwN). bb) Allerdings muss der Versorgungsausgleich nich t dazu führen, dass die Ehegatten bei unterstellt gleichen biometrischen Risiken (Alter, G e- schlecht, Gesundheit) aus dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht nach dem Eintritt des Versorgungsfalls auch eine gleich hohe Versorgung zu erwarten haben. Ein so lches Ergebnis ließe sich im öffentlich - rechtlichen Versorgung s- ausgleich bei der Scheidung nur durch eine obligatorische Realteilung aller von den Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte errei chen ; die Schaffung de r- artiger Regelungen zu m Ausgleich von pri vaten oder betrieblichen Altersverso r- gungen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtspr e- chung zwar für möglich, nicht aber für verfassungsrechtlich geboten gehalten , sondern diese Entscheidung ausdrücklich im Gestaltungsspielraum des G e- s etzgebers ges ehen ( vgl. BVerfG FamRZ 1986 , 543, 549). Aus der Sicht des Grundgesetzes entscheidet somit der Gesetzgeber darüber, ob er sich im Ve r- sorgungsausgleich konzeptionell von einer auf den Zeitpunkt der künftigen Lei s- tungserbringung bezogenen Vertei lungsgerechtigkeit ( bei interne r Teilung) oder 37 - 21 - von einer auf den Zeitpunkt der Scheidung bezogenen Tauschgerechtigkeit ( bei externe r Teilung) leiten lassen will (vgl. dazu Eichenhofer FamRZ 2011, 1630, 1632 ; Grundmann/Schmid FS Hahne S. 393, 403) . Bei d er Teilung eines betrieblichen Anrechts im Wege der externen Te i- lung wird der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm bezogen auf die Ehezeit die Hälfte des nach versich e- rungsmathematischen Grundsätzen ermit telten Versorgungsvermögens zugewiesen wird. Das verfassungsrechtlich legitime Ziel des Versorgungsau s- gleichs, der ausgleichsberechtigten Pers on eine eigenständige Versorgung zu verschaffen, wird in diesen Fällen durch die Begründung eines Anrechts bei ein er von dem a usgleichsberechtigten Ehegatten i m Rahmen des § 15 Abs. 2 VersAusglG frei wählbaren Zielversorgung erreicht. Wenn bei einer auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung bezogenen Betrachtungsweise wegen einer unterschiedliche n Wertentwickl ung der Anrec h- te nach Durchführung des Versorgungsausgleichs Transferverluste entstehen , ist dies zunächst eine notwendige Konsequenz der auf Schaffung eigenständ i- ger Anrechte gerichteten Grundkonzeptio n des öffentlich - rechtlichen Verso r- gungsausgleichs bei der Scheidung . Denn die Versorgungsschicksale der be i- den Ehegatten werden mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs en d- gültig ge trenn t und sind von diesem Zeitpunkt an voneinander unabhängig zu betrachten (vgl. auch BVerfG FamRZ 2014, 1259 Rn. 48 ; Se natsbeschluss vom 7. November 2012 XI I ZB 271/12 FamRZ 2013, 189 Rn. 15 ) , so dass die g e- schiedenen Ehegatten die künftige n Chancen und Risiken ihrer jeweiligen Ve r- sorgungsverhältnisse selbst zu tragen haben (vgl. auch BT - Drucks. 16/10144 S. 58) . Zwar m ag b ei der externen Teilung nach §§ 14 ff. VersAusglG schon der kapitalwertbezogene Um wertungsmechanismus selbst in einem gewissen U m- fang zu Transferverlusten aufseiten der ausgleichsberechtigten Person führen, 38 39 - 22 - was insbesondere wegen der Verwendung untersc hiedlicher biometrischer Rechnungsgrundlagen bei einer rückstellungsfinanzierten betrieblichen Au s- gangsversorgung einerseits und einer versicherungs förmig ausgestalteten Zie l- versorgung andererseits der Fall sein dürfte . Auch dies stellt die Verfassung s- mäßi gkeit der Regelungen zur externen Teilung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes nicht grundlegend in Frage, zumal s o l- che Transferverluste auch durch anderweitige Vorzüge der Zielversorgung kom - pensiert werden können , mögen diese V orzüge im Einzelfall auch nicht quantif i- zierbar sein (vgl. zum erweiterten Splitting gemäß § 3 b VAHRG nach früheren Recht : BVerfG FamRZ 2006, 1000, 100 1; Senatsbeschluss BGHZ 148, 351 , 357 f. = FamRZ 2001, 1695, 1697). In diesem Zusammenhang kann ein qual it a- tiver Vorteil der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person schon in der höheren Sicherheit gesehen werden, die ihm ein versicherungsförmiges Anrecht bietet (vgl. Budinger BetrAV 2015, 104, 107). Dies gilt im Falle der I n- solvenz des Arbeitge bers insbesondere in Bezug auf die Leistungsdynamik des Anrechts, weil den Pensions - Sicherungs - Verein VVaG als Träger der Inso l- venzsicherung jedenfalls keine Verpflichtung zur laufenden Anpassung von B e- triebsr enten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG trifft (vgl. BAG NJW 1983, 2902, 2903) . cc ) Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass der Halbteilungsgrundsatz nur dann gewahrt ist, wenn der Versorgung s- ausgleich " wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen " führt (BVerfG FamRZ 2 006 , 1000 und FamRZ 2006, 1002, 1003 mwN). Deswegen darf bei der Bewertung des extern auszugleichenden Anrechts die Verwendung kapita l- wertbezogene r Umrechnungsmecha nismen, mit denen rechnerisch der für die Finanzierung des Anrechts erforderliche Kapitalauf wand ermittelt wird , nicht dazu führen, dass dieser Kapitalaufwand strukturell zu niedrig angesetzt wird. 40 - 23 - D a s Bundesverfassungsgericht hatte vor diesem Hintergrund im Jah r 2006 beanstandet, dass die Barwertfaktoren aus der Barwertverordnung 1984 auf de r Grundlage von veralteten Sterbetafeln berechnet worden waren, weil zu geringe Annahmen hinsichtlich der statistischen Lebenserwartung des au s- gleichspflichtigen Ehegatten stets eine Unterbewertung des auszugleichenden Anrechts zur Folge haben (BVerfG FamR Z 2006, 1000, 1001 und FamRZ 2006, 1002, 1003 ) . Im gleichen Jahr hat das Bundesverfassungsgericht ausgespr o- chen, dass sowohl die Anwendung der Barwertverordnung 1984 als auch die Anwendung der Barwertverordnung 2003 deshalb zu beanstanden war en , weil die i n diese n Vorschrift en enthaltenen Umrechnungstabellen " teildynamische " (im Sinne einer unterhalb der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Anwartschaftsd ynamik) Anrecht e wie statische Anrechte behandelten und auch dadurch eine strukturelle Unterbewertung betroffener " teildynam i- scher " Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu besorgen war (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f.). dd) Andererseits sind auch verfassungsrechtlich geschützte Rechtspos i- tionen des betrieblichen Versorgungsträge rs betroffen (vg l. auch BT - Drucks. 16/10144, S. 42) . Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsger ichts schützt insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Verträge, die er abgeschlossen hat, und er gewä h r- lei s tet ferner die Handlungsfreiheit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich (BVerfG FamRZ 1993, 1173, 1175). Durch die externe Teilung wird es dem betrieblichen Versorgungsträger ermöglicht, gegen eine Abfindungsza h- lung die Aufnahme des Ehega tten seines Arbeitnehmers in das Versorgung s- system zu vermeiden und auf die se Weise die Übernahme des versicherung s- mathematischen Risikos der Erbringung statistisch überdurchschnittlicher Lei s- tungen aus dem ansonsten im Wege interner Teilung zugunsten des au s- gleichsberechtigten Ehegatten zu begründenden Anrecht von sich abzuwenden. 41 42 - 24 - Darüber hinaus hat ein betrieblicher Versorgungsträger auch ein generell schützenswertes Interesse daran, in sein Versorgungssystem keine betrieb s- fremden Personen einbeziehen zu müssen, die zu dem Unternehmen in keinem Treue - und Abhängigkeitsverhältnis stehen (vgl. dazu Siede FamRB 2015, 70, 76). b) Es wäre hiernach mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG he r- geleiteten verfassungsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger auch unter Berücksichtigung der verfassung s- rechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflic htigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistu n- gen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unte r- bewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung de r ausgleichsberechtigten Person führt. Dies ist bei einer Barwertermittlung unter Anwendu ng des BilMoG - Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB indessen nicht der Fall. aa) Bei einer betrieblichen Direktzusage ist es dem Arbeitg e ber grun d- sätzlich freigestellt, ob er eine Kapitaldeckung schafft , um sein Verso rgungsve r- sprechen später nicht aus den laufenden Erträgen seines Geschäfts finanzieren zu müssen . Tut der Arbeitgeber dies nicht, muss er die von ihm eingegangenen Pensionsverpflichtungen in Form von Rückstellungen in seiner Handelsbilanz abbilden. Die Abz insung der Rückstellung auf den Bilanzstichtag trägt dem U m- stand Rechnung, dass der Arbeitgeber die in den Rückstellungen gebundenen Finanzmittel mit einem durchschnittlichen Marktzins investieren und daraus E r- träge erzielen könnte ( BT - Drucks. 16/10067 S. 54) . Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB orientiert sich in dieser Hinsicht an der durchschnittlichen Mark t- rendite von festverzinslichen, auf Euro lautenden Unternehmensanleihen mit 43 44 - 25 - hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und Aa) , also auf einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit einem sehr geringen Ausfallrisiko b e- hafteten Kapitalanlage . D ieses der bilanziellen Bewertung von Rückstellungen zugrunde liegende Verständnis eines durchschnittlichen Marktzinses wird auch im Versorgungsausgleic h von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten als grund - sätzlich interessen gerecht hingenommen werden können . bb) D ie Verwendung des BilMoG - Zinssatzes ist für einen nach den Vo r- schriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vorg eschrieben . Der sich unter Zugrundelegung des BilMoG - Zinssatzes erg e- bende handelsrechtliche Bilanzwert der Verpflichtung wird für den Arbeitgeber zudem regelmäßig ein bestimmender Wert bei der Begründung der Pension s- verpflichtung gegenüber seinem Arbeitneh mer sein (vgl. Budinge r/Wrobel NZFam 2014, 721, 723). Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertans atz (nach unten) abweichenden Diskontierungs zinssatzes zur Bewe r- tung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde z udem bei der Durchführung der externen Teilung zu einer wirtschaftlichen Mehrb elastung des Versorgungsträger s dergestalt füh ren, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teila uflösung d er bilanziellen R ückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht. Allerdings steht nicht schon dieser Gesichtspunkt allein einer Absen kung des Abzinsungsfaktors unter den BilMoG - Zinssatz entgegen. Ein betrieblicher Versorgungsträger, der in einem solchen Fall die mit dem Verlangen nach externe r Teilung einherg e- hende wirtschaftliche Mehrb elastung nicht tragen will , muss die externe Teilun g nicht wählen (vgl. Triebs BetrAV 2014, 222, 223), sondern kann das bei ihm 45 46 - 26 - bestehende Anrecht der ausgleichspflic htigen Person mit Blick auf § 13 VersAusglG kostenneutral intern teilen. Dem kann nicht ohne weiteres entgegengehalten werden, dass das G esetz die interne und externe Teilung als gleichberechtigte Ausprägungen der Halbteilung anerkannt habe (so etwa Engelstädter /Kraft/Weber BetrAV 2014, 234, 237) und sich der Versorgungstr ä- ger deshalb sein Recht zur Wahl der externen Teilung im Versorgungsa usgleich nicht durch die Bereitschaft zur Übernahme von Transferverlusten erkaufen müsse. Denn von der Höhe des angewendeten Abzinsungszinssatzes hängt im Hinblick auf die Wertgren zen der §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG in vielen Fällen schon die Beurtei lung der Frage ab, ob dem Versorgungsträger ein so l- ch es Wahlrecht überhaupt zukommt. cc) Die Wahrnehmung einer signifikanten Differenz zwischen dem BilMoG - Zinssatz und den Renditeaussichten der ausgleichsberechtigten Pe r- son, die den Ausgleichsbetrag in eine versicherungsförmige Zielversorgung einzahlt, beruht e in den letzten Jahren in erster Linie darauf, dass dem jeweils anzuwendenden BilMoG - Zinssatz kein an der aktuellen Marktlage orientierter Stichtagszinssatz , sondern ein über einen Siebenjahreszeitr aum geglätteter Durchschnitts zins satz zugrunde liegt . Dem gewählte n Siebenjahreszeitraum entspricht dabei die durchschnittliche Länge der letzten sechs Zinszyklen, wie sie sich bezogen auf den Zentralbankzinssatz bei einer langfristigen Zinsb e- obachtung seit dem Jahr 1960 ergeben haben (vgl. Stapf/Elgg BB 2009, 2134, 2136) . (1) Mit seiner Entscheidung, für die Abzinsung von Rückstellungen einen geglätteten und keinen stichtagsbezogen aktuellen Marktzins zugrunde zu l e- gen, hat der Gesetzgeber des Bilan zrechtsmodernisierungsgesetzes die Int e- ressen der bilanzierenden Unternehmen im Blick gehabt. Weil das Jahrese r- gebnis etwa für die Bonitätsbeurteilung der Unternehmen Signalwirkung hat, 47 48 - 27 - sollten in der Rechnungslegung keine Ergebnisse ausgewiesen werden , deren hohe Volatilität auf Bewertungsvorgängen beruh t , die sich möglicherweise im Zeitablauf ausgleichen, und zudem auf Verpflichtungen zurückgehen, die in der Regel erst in vielen Jahre n zu erfüllen sind (Stapf/Elgg BB 2009, 2134, 2135 f.). Gleichwohl i st die Erwägung, Bewertungsergebnisse nicht durch kurzfristige Marktentwicklungen beeinflussen zu lassen, auch für die Bewertung im Verso r- gungsausgleich grundsätzlich tragfähig . Denn s tark s chwankende Z insen kö n- nen angesichts der Hebelwirkung des Diskontie rungszinssatzes auf die Höhe des Barwerts in kürzester Zeit zu zufälligen und erheblichen Veränderungen d ieses Barwerts führen (OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1023, 1026) und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch andere, noch schwerer vermittelbare Stichtag seffekte ersetzen (zutreffend Bud inger BetrAV 2015, 104, 108 f.). (2) Wegen der Trägheit des BilMoG - Zinssatzes a ls Folge der Durc h- schnittsbildung weicht d er unter Anwendu ng des Abzinsungsfaktors nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB ermittelte Barwert der Versor gung regelmäßig von dem Wert ab, der sich in kurzfristiger Betrachtung bei einer Diskontierung mit einem aktuellen Marktzins ergeben hätte. Diese Abweichung kann in Extremsituati o- nen auf dem Kapitalmarkt durchaus erheblich und nachhaltig sein, etwa dann, w enn wie es derzeit der Fall ist auf eine Phase stark gefallener Zinsen eine längere Niedrigzinsperiode folgt. In den vergangenen Jahren war der bilanzielle Abzin sungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB noch maßgeblich dadurch beeinflusst, dass die ri sikobedingt hohen Einzelwerte aus den Jahren der F i- nanzkrise 2008 und 2009 in die Durchschnittsbildung eingegangen sind. Aus diesem Effekt resultiert bezogen auf die aktuelle Marktsituation eine Unte r- bewertung der Versorgungsverpflichtung und der für s ie gebildeten Rückste l- lung. 49 - 28 - (3) Dies rechtfertigt indessen nicht die Annahme einer strukturellen und systematischen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch die Verwendung des BilMoG - Zinssatzes als Diskonti erungszinssatz. A uch der infolge der Durchschnittsbildung in einem Siebenjahreszei t- raum geglättete Zins satz gibt die Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt wenn auch zeitverzögert und gedämpft wieder. Kommt die Zinsentwicklung auf e i- nem niedrigen Niveau zum Stillstand, nähert si ch der geglättete Durchschnitt s- zins dem nicht geglätteten aktuellen Marktzins immer weiter an. Nach Progn o- sen der Deutschen Bundesbank aus dem August 2015 würde der Abzinsung s- z ins satz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB auf der Grundlage der siebenjährigen Glättu ngsperiode bei Fortschreibung eines aktuellen Marktzinses von 2,39 % bereits bis Ende 2018 auf 2,71 % und bis Ende 2020 auf 2,44 % fallen ( vgl. " Stellungnahme d er Deutschen Bundesbank vom 18. August 2015 zur En t- schließung des Deutschen Bundestages zum HGB - Rechnungszins für Pens i- onsrückstellungen (BT - Drucks. 18/5256) " S. 8) . In einer Marktp hase steigender Zinsen wird sich die Durchschnittsbildung demgegenüber zugunsten der au s- gleichsberechtigten Person auswirken. Gerade i n der Extremsituation eines starken Z insanstiegs in nerhalb kürzere r Zeit wie di es in jüngerer Vergange n- heit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist kann die Trägheit des Durchsch nittszinses zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflicht ung und der für sie gebildeten Rüc k- stellungen zu Lasten des Versorgungsträgers führen (vgl. auch Wüstemann/ Koch BB 2010, 1075, 1076). (4 ) Es erscheint auch nicht geboten , den Abzinsungszins satz gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB nur in einer modifizierten F orm ohne den Risikoz u- schlag nach § 6 RückAbzinsV für die Ermittlung des Barwerts der Versorgung der ausgleichsp f lichtigen Person heranzuziehen. 50 51 52 - 29 - Mit einer solchen Modifikation wäre der BilMoG - Zi nssatz auf den Zin s- satz aus der Null - Kupon - Euro - Zinsswapkurv e und damit auf seine quasi - risikolose Komponente beschränkt . Dies kann nicht überzeugend damit b e- gründet werden, dass das betriebliche Versorgungsanrecht des ausgleich s- pflichtigen Ehegatten der Sicherung durch den Pensions - Sicherungs - Verein unterfällt und das Unternehmen wegen der mit der externen Teilung verbund e- nen Kürzung der verbleibenden Versorgungsverpflichtungen gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Beiträge für die Insolvenzsicherung erspart ( so aber OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1023, 1026). Ei n innerer Zusammen - hang zwischen der durch die Mitgliedschaft im Pensions - Sicherungs - Verein vermittelten Insolvenzsicherung für d ie Pensionszusage und den Kapitalertr ä- gen, die das Unternehmen bei einer (hypothetischen) Anlage seiner in den Pensionsr ückste llungen gebundenen Mittel auf dem Kapitalmarkt erwirtschaften könnte, lässt sich nicht erkennen, zumal auf den quasi - risikolosen Zins aus der Null - Kupon - Euro - Zinsswapkurve ohnehin nur zur rechnerischen Herleitung des BilMoG - Zinses zurückgegriffen wird. Zud em stehen die Ersparnisse bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer moderaten Höhe in keinem Verhältnis zur Erhöhung des Barwerts, der sich aus der vorgeschlagenen Mod i- fikation des Rechnungszinses ergibt (vgl. BeckOGK/Scholer VersAusglG [St and: Juli 2015] § 45 Rn. 71). dd ) Daneben sind die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen , we l- che die Entstehung von Transferverluste n relativieren : (1) Der ausgleichsberechtigten Person kommt mit der Begründung des Anrechts die Dynamik der Ziel versorgung zugute. Über diese Dynamik werden bei einer versicherungsförmig ausgestalteten Zielversorgung insbesondere aus Vermögenserträgen und zumindest teilweise auch aus Sterblichkeits gewi n- ne n Überschüsse an die ausgleichsberechtigte Person weiterge geben. Gerade 53 54 55 - 30 - bei jüngeren Personen, bei denen der Versorgungsfall erst in mehreren Jah r- zehnten eintritt und bei denen im Zeitpunkt der Begründung des Anrechts w e- gen der starken Abzinsung besonders hohe Transferverluste wahrgenommen werden , hängt die Beurt eilung der Frage nach der tatsächlichen Höhe ihrer künftigen Versorgung weniger von der garantierten Leistung als vielmehr von der prognostisch gesehen mit einer hohen Ungewissheit behafteten gesa m- ten Renditeentwicklung in der Zielversorgung ab. (2) E in Teil der Transferverluste wird auch dadurch relativiert , dass der Versorgungsträger die in der Handelsbilanz gebildete Rückstellung für die e r- wartete künftige Leistungsdynamik der Versorgung (sog. Rententrend) im Au s- gleichswert mitgibt (vgl. Budinger/ Wrobel NZFam 2014, 721, 725; Berec h- nungsbeispiele bei Engbroks/Lucius/Oecking/ Zimmermann Bewertung und F i- nanzierung von Versorgungsverpflichtungen Sonderdr uck 2012 Rn. 91 f.) . Dabei ist es allerdings umst ritten, ob der Rententrend bei der Ermittlung de s Barwerts der Versorgung berücksichtigt werden kann , wenn von dem Ve r- sorgungsträger keine feste Anpassung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG) zugesagt worden ist, sondern für ihn lediglich eine Anpas sungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht. Dies wird teilweise mit der Begründung verneint, dass die Aussicht auf künftige Anpassun gen der Versorgung, die im billigen Erme s- sen des Arbeitgebers stehen, nicht hinreichend verfestigt und daher nicht au s- gleichsreif sei (Hufer/Karst DB 2012, 2576, 2577) und die B erücksichtigung der Leistungsdynamik zudem zu einer systemwidrig unterschiedlichen Berechnung des Ausgleichswerts bei interner und externer Teilung führen müsste (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 7. August 2012 1 UF 192/11 juris Rn. 8; jurisPK - BGB/ Breu ers [Stand: Februar 2016] § 5 VersAusglG Rn. 46). Die wohl übe r- wiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur geht demgegenüber davon aus, dass ein vorsichtig zu prognostizierender Rententrend bei der Barwer t- 56 57 - 31 - berechnung zu berücksichtigen ist, weil der Gesamtwert der künftigen Rente n- leistungen am Bewertungsstichtag auch durch die realistische Erwartung künft i- ger Rentenanpassungen bestimmt werde ( vgl. OLG München FamRZ 2012, 130, 131; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462 , 464; OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1703, 1705; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 304; BeckOGK/ Scholer Ver sAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 81; Glockner/Hoenes/Weil Der Versor gungsausgleich 2. Aufl. § 8 Rn. 48; Engbroks/Heubeck BetrAV 2009, 16, 19; Höfer DB 2010, 1010 , 1012; Budinger/Wrobel Be trAV 2013, 210, 212). Einer näheren Befassung mit d ieser Frage bedarf es unter den hier o b- waltenden Umständen allerding s nicht, weil die Beteiligte zu 1 der von ihr vo r- g e legten versicherungsmathematischen Barwertermittlung bereits eine Rente n- dy namik von 2 % zugrunde gelegt hat. Gegen die Angemessenheit die ses A n- satzes erinnert die Recht sbeschwerde der Ehefrau nichts. 7. Nach den vorgenannten Grundsätzen hält die angefochtene Entsche i- dung der rechtlichen Überprüfung stand. Allerdings ist für die Barwertermittlung monatsgenau der jenige Zinssatz heranzuz iehen, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gemach ten Rechnungszinssätzen gemäß § 253 Abs. 2 HGB ergi bt (vgl. BT - Drucks. 16/11903 S. 56; teilweise a b- wei chend OLG München FamRZ 2012, 130; OLG Stut tgart FamRZ 2015, 1109, 1110: Zeitpunkt de s letzten Bilanzstichtages vor dem Ende der Ehezeit). Liegt wie hier am 31. März 2008 das Ende der Ehezeit vor de m Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und der erstmaligen Veröffentlichung der BilMoG - Zinssätze durch die Deutsche Bundesbank im Dezember 2008, ist es umstritten, ob der Versorgungsträger in diesem Fall zur Diskontierung die zum früheren Rechtszustand in die Handelsbilanz übernommenen Bewertungsp a- rameter der Steuerbilanz mit einem Re chnung szinsfuß von 6 % (§ 6 a EStG) 58 59 60 - 32 - heranziehen darf (so OLG Bamberg FamRZ 2013, 1581, 1582; BeckOGK/ Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 74). Dies kann im vorliegenden Fall allerdings dahinstehen, weil der vom Beschwerdegericht gebilligte Rec h- nungszi ns von 5,13 % den Zinssatz nach § 6 a EStG insoweit zugunsten der Ehefrau unterschreitet . Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Weinheim, Entscheidung vom 03.12.2012 - 201 F 90/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.09.2014 - 20 UF 4/13 -
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