BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 54/04 vom 14. Dezember 2005 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 14. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 3. Februar 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin und der Rechtsbeschwerdef374hrer waren Gesellschaf-ter der mit Vertrag vom 1. September 2000 gegr374ndeten Soziet344t 204M. und Kollegen, Rechtsanw344lte - Steuerberater223 (i.F.: Schuldnerin). Die Antrag-stellerin beantragte am 31. M344rz 2003 die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. Mit einem der Antragstellerin am 21. Mai 2003 zugegangenen Schreiben erkl344rte der Rechtsbeschwerdef374hrer die fristlo-se K374ndigung der Soziet344t und verlangte die Herausgabe des im Besitz der An-tragstellerin befindlichen Schuldnereigentums. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2003 beauftragte das Insolvenzgericht Rechtsanwalt Dr. O. mit der Erstellung 1 - 3 - eines Gutachtens zur Frage der 334berschuldung, Zahlungsunf344higkeit oder dro-henden Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin, das dieser am 4. Dezember 2003 erstattete. Mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 16. Dezember 2003 erkl344rte die Antragstellerin, sie akzeptiere die fristlose K374ndigung vom 21. Mai 2003 und stelle den Insolvenzantrag deshalb auf sie pers366nlich um. Es handele sich nunmehr um einen Eigenantrag der Antragstellerin. Mit Beschluss vom 7. Januar 2004 hat das Insolvenzgericht in Ziffer 1 den Antrag 204auf Umstellung des Insolvenzantrags von der bisherigen Gemein-schuldnerin auf S. P. als Gemeinschuldnerin223, sowie in Ziffer 2 den urspr374nglichen Insolvenzantrag als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Auf die soforti-ge Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ziffer 1 des Beschlusses hat das Landgericht mit Beschluss vom 3. Februar 2004, berichtigt durch Beschluss vom 19. April 2004, den angefochtenen Beschluss insoweit aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Sachbehandlung an das Insolvenzgericht zur374ck-gegeben. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 3 Voraussetzung der Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach 247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass f374r den Rechtsbeschwerde-f374hrer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach 247 6 Abs. 1 InsO er366ff-net war (vgl. BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Dies gilt nicht nur dann, wenn der Erstbeschwerdef374hrer die Rechtsbeschwerde erhebt, sondern auch, wenn diese von einem anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Beschwer- 4 - 4 - deentscheidung erstmals beschwert sieht, eingelegt wird. Auch in diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstin-stanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach 247 6 InsO er366ffnet ge-wesen w344re (vgl. HK-InsO/Kirchhof 247 34 Rn. 35). Dies war hier nicht der Fall. Das Landgericht hat die allein angefochtene Verwerfung des Antrags auf 204Um-stellung223 (richtig: auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Antragstellerin) als unzul344ssig durch das Insolvenzgericht aufgehoben und dem Insolvenzgericht nach 247 572 Abs. 3 ZPO die Anordnung 374bertragen. Darin liegt keine nach 247 34 Abs. 1 oder Abs. 2 InsO anfechtbare Entscheidung 374ber die Er366ffnung oder Nichter366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Gesellschaft. Der angegriffene Teil der Entscheidung des Insolvenzgerichts betraf allein den Antrag, das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der An-tragstellerin pers366nlich zu er366ffnen. Dieser Beschluss konnte nur von der An-tragstellerin selbst, nicht aber von dem Rechtsbeschwerdef374hrer mit der soforti-gen Beschwerde angegriffen werden. Es fehlt damit in jeglicher Hinsicht an ei-ner Beschwerdebefugnis des Rechtsbeschwerdef374hrers. Die Verwerfung des - 5 - urspr374nglichen Antrags auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Ver-m366gen der Schuldnerin ist rechtskr344ftig und nicht Gegenstand der Rechtsbe-schwerde. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 07.01.2004 - 1506 IN 945/03 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 03.02.2004 - 14 T 1618/04 -
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