BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 54/06 vom 12. Oktober 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 10. M344rz 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Die weitere Beteiligte zu 1 ist die Tochter und Alleinerbin des am 1. September 2004 verstorbenen G. K. , 374ber dessen Nachlass ein In-solvenzverfahren er366ffnet wurde. Zur Insolvenzverwalterin wurde die weitere Beteiligte zu 2 bestellt. 1 Die weitere Beteiligte zu 1 hat beantragt, es m366ge ihr Einsicht in die Ge-richtsakten und die Akten der Insolvenzverwalterin gew344hrt werden. Dem Er-such auf Gew344hrung der Einsicht in die Gerichtsakten hat das Insolvenzgericht stattgegeben, die Einsichtnahme in die Akten der Insolvenzverwalterin hat es abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Das Beschwerdegericht hat 374ber eine sofortige Beschwerde au337erhalb des insolvenzrechtlichen Instanzenzuges entschieden. Es handelt sich nicht um ein Rechtsmittel nach 247 6 InsO, sondern um ein solches nach 247 4 InsO in Verbindung mit 247 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 4 Rn. 14; M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 4 Rn 69). In solchen F344llen ist die Rechtsbeschwerde nur er366ffnet, wenn das Beschwerde-gericht sie zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht gesche-hen. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 15.02.2006 - IN 722/04 - LG Mannheim, Entscheidung vom 10.03.2006 - 1 T 20/06 -
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