BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 54/06 vom 18. Februar 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a; VBLS 78, 79 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG 247 18 Abs. 2 a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungstr344ger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enth344lt, die nach der in 247247 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) 334bergangsre-gelung f374r rentenferne Jahrg344nge ermittelt worden ist (im Anschluss an die Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff.). b) Zur R374ckrechnung einer Startgutschrift auf das Ehezeitende, wenn dieses vor dem 31. Dezember 2001 als dem f374r die Ermittlung der Startgutschrift ma337-geblichen Stichtag liegt. c) Liegt ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vor, kann eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich ergehen. Eine solche ist aber erst dann geboten, wenn beim Ausgleichspflichtigen der Rentenfall bereits eingetreten ist oder zumindest bald bevorsteht (im Anschluss an den Senats-beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.). BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - OLG Oldenburg AG Osnabr374ck - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Februar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien - beide t374rkische Staatsangeh366rige - haben am 2. Novem-ber 1989 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; gebo-ren am 1. Januar 1965) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 9. April 1958) am 25. November 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familienge-richt - hat die Ehe nach t374rkischem Recht geschieden (insoweit rechtskr344ftig) und nachfolgend den abgetrennten Versorgungsausgleich auf den Antrag der Ehefrau dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings nach 247 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversi-cherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto 1 - 3 - der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 201,40 DM (102,97 200), bezogen auf den 31. Oktober 1999, 374bertragen hat. Fer-ner hat es im Wege des analogen Quasi-Splittings nach 247 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 99,61 DM (50,93 200) begr374ndet, wiederum bezogen auf das Ehezeitende. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hatte das Oberlan-desgericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 das festgesetzte Rentensplit-ting best344tigt, die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - jedoch da-hin abge344ndert, dass der durch analoges Quasi-Splitting auszugleichende Be-trag nur 92,76 DM (47,43 200) betr344gt. Dabei war das Beschwerdegericht nach den Ausk374nften der beteiligten Versicherungstr344ger von ehezeitlichen (1. No-vember 1989 bis 31. Oktober 1999; 247 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien bei der DRV Bund in H366he von 199,87 DM (Ehefrau) und 602,67 DM (Ehemann) ausgegangen, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1999. Bei dem Ehemann war zudem der Versicherungsfall wegen Erwerbsun-f344higkeit eingetreten. Er bezog deshalb am Ende der Ehezeit sowohl von der DRV Bund als auch von der VBL eine befristete Rente. Den Ehezeitanteil der Versorgungsrente der VBL hatte das Oberlandesgericht zun344chst mit 185,51 DM (94,85 200) dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. 2 Auf die zugelassene weitere Beschwerde der VBL, mit der sie die bei ihr bestehenden Anrechte auf der Grundlage der vom Senat entwickelten VBL-Methode bewertet wissen wollte, hat der Senat mit Beschluss vom 6. Juli 2005 (- XII ZB 226/01 - FamRZ 2005, 1458) die Entscheidung des Oberlandesge-richts vom 31. Oktober 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behand-lung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen, weil der 3 - 4 - Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der VBL nicht unter Zugrun-delegung der Senatsrechtsprechung ermittelt war. 4 Das Oberlandesgericht hat sodann neue Ausk374nfte der beteiligten Versi-cherungstr344ger eingeholt. Danach ist weiterhin von ehezeitbezogenen gesetzli-chen Anwartschaften der Ehefrau bei der DRV Bund in H366he von monatlich 102,19 200 (199,87 DM) und des Ehemanns in H366he von monatlich 308,14 200 (602,67 DM) auszugehen. Allerdings bezieht der Ehemann inzwischen keine Erwerbsunf344higkeitsrenten mehr; seit 1. M344rz 2003 ist er wieder erwerbst344tig. Den Ehezeitanteil der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften des Ehe-manns bei der VBL hat das Beschwerdegericht deshalb unter Zugrundelegung der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 vom 24. Oktober 2005 zeitratierlich anhand der zum 31. Dezember 2001 mit 209,44 200 gutgebrachten Startgutschrift berechnet. Bei einer Ehezeit vom 1. November 1989 bis 31. Oktober 1999 ist es von einem Ehezeitanteil in H366he von (146 Monate : 196,10 Monate x 100 = 74,45 % x 1,00 : 0,98 = 75,96 % x 209,44 =) 159,09 200 ausgegangen. Diesen Betrag hat das Oberlandesgericht anhand der Steigerung des aktuellen Rentenwertes auf das Ehezeitende 31. Oktober 1999 r374ckgerechnet und den sich so erge-benden Wert von 155,17 200 unter Anwendung der Barwert-Verordnung (Tabelle 1, Anmerkung 2 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 2003, 728) in einen volldynami-schen Betrag von 43 200 umgerechnet. Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - hat das Be-schwerdegericht dahin abge344ndert, dass - neben dem Rentensplitting in H366he von 102,97 200 (247 1587 b Abs. 1 BGB) - zu Lasten der f374r den Ehemann bei der VBL bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der 5 - 5 - Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in H366he von 21,50 200, bezo-gen auf den 31. Oktober 1999, begr374ndet werden. 6 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der VBL, mit der sie eine R374ckrechnung des Ehezeitanteils der zum 31. Dezember 2001 er-mittelten Startgutschrift auf das Ehezeitende (31. Oktober 1999) anhand des Verh344ltnisses des f374r den Ehemann ma337geblichen gesamtversorgungsf344higen Entgelts bei Ehezeitende zum gesamtversorgungsf344higen Entgelt am 31. De-zember 2001 erreichen m366chte. II. Das zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Es f374hrt zur Aufhe-bung der angefochten Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 7 1. Das Oberlandesgericht hat nach dem Wegfall der Erwerbsunf344hig-keitsrente zum 1. M344rz 2003 den im Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigen-den Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemanns bei der VBL allein anhand der zum Stichtag 31. Dezember 2001 berechneten Startgutschrift ermittelt. Aus-gehend von einer Startgutschrift in H366he von 209,44 200 betrage der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil 159,09 200. Dieser Betrag spiegle jedoch den Wert des Anrechts zum 31. Dezember 2001 wieder und sei deshalb anhand der Stei-gerung des aktuellen Rentenwerts auf das Ehezeitende (31. Oktober 1999) zu-r374ckzurechnen, was einen Wert von (311,15 DM x 48,29 : 49,51 = 303,48 DM : 1,95583 =) 155,17 200 ergebe. Da das Anrecht bei der VBL im Anwartschaftssta-dium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch sei, sei dieser Wert unter Zugrundelegung der Barwert-Verordnung (Tabelle 1, Anm. 2) in einen dynami- 8 - 6 - schen Betrag von 43 200 umzurechnen. Zu Gunsten der Antragstellerin sei hier-von die H344lfte (21,50 200) durch analoges Quasi-Splitting nach 247 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen. 9 Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 10 2. Die dem Antragsgegner bei Ehezeitende wegen Erwerbsunf344higkeit gezahlte Versorgungsrente der VBL war - anders als noch bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2001 - im Rahmen des nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB "regelwidrig" durchzuf374hrenden Versorgungsaus-gleichs nicht mehr zu ber374cksichtigen (vgl. f374r die Einbeziehung einer Erwerbs-unf344higkeitsrente der VBL in den Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 24. September 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ 1997, 1535, 1536). Nachdem die von der DRV Bund geleistete (befristete) gesetzliche Rente wegen Erwerbsun-f344higkeit nicht 374ber den 28. Februar 2003 hinaus bewilligt worden war, entfiel ab 1. M344rz 2003 auch die dem Antragsgegner nach 247 75 Abs. 2 VBLS als Besitz-standsrente gezahlte und nach 247 33 VBLS an den gesetzlichen Rentenan-spruch gekoppelte Versorgungsrente. Ein zwischen dem Ehezeitende (hier: 31. Oktober 1999) und dem f374r die letzte tatrichterliche Entscheidung ma337ge-benden Zeitpunkt wegfallendes Anrecht darf aber nicht mehr ausgeglichen wer-den (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 85/83 - FamRZ 1986, 892, 893). 3. Die angegriffene Entscheidung kann allerdings deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich ber374cksichtigt hat. 11 a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundle-gend ge344ndert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingef374hrt 12 - 7 - (vgl. Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 a Rdn. 213 ff.). Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragspar-teien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. F374r die vor der Satzungs344nderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enth344lt die VBL-Satzung in den 247247 75 ff. differenzierende 334bergangsregelungen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 f. und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212). Dabei werden f374r die sog. rentenfernen Jahrg344nge, zu denen auch der am 9. April 1958 geborene Ehemann geh366rt, die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gem. 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem 374bertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 200 geteilt und da-durch, ohne Ber374cksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umge-rechnet wird. Grundlage f374r die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 ist f374r die Pflichtversicherten der rentenfernen Jahrg344nge nach 247 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsf344hige Entgelt (vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/M374hlst344dt Be-triebsrente der Besch344ftigten im 366ffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff., 145). Dieses war nach 247 43 VBLS a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzver-sorgungspflichtigen Entgelts des Versicherten, f374r das f374r die letzten drei Ka-lenderjahre vor dem Jahr des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet wurden. F374r die Ermittlung der Startgutschrift wird nach 247 18 Abs. 2 BetrAVG zun344chst eine sog. Voll-Leistung berechnet, die der Versicherte erhalten h344tte, wenn er 45 Jahre im 366ffentlichen Dienst besch344ftigt gewesen w344re und damit den H366chstversicherungssatz erreicht h344tte. Die Voll-Leistung wird dabei 344hnlich 13 - 8 - wie bei der Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsf344higen Entgelts und der gesamtversorgungsf344higen Zeit wird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/M374hlst344dt aaO Rdn 145). Von dieser Voll-Leistung erh344lt der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversor-gung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr. b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des ange-fochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in 247247 78 Abs. 1 u. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS f374r rentenferne Versicherte getroffene 334bergangsregelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345). Es f374hre zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG versto337enden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, soweit nach 247 79 Abs. 1 Satz 1 der Satzung i.V.m. 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverh344ltnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben wer-den. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilit344t beider Faktoren zahlreiche Ver-sicherte vom Erreichen des 100 % Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschlie337e (vgl. hierzu n344her BGHZ 174, 127, 172 ff.). Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212). 14 Die Verfassungswidrigkeit der 334bergangsregelung f374r rentenferne Versi-cherte hat zur Folge, dass die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den 15 - 9 - Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Ein-tritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (BGHZ 174, 127, 176 f.). Dabei darf die mit dem Wegfall der 334bergangsregelung ent-standene L374cke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverst344ndigengutachtens geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Da die 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf 247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer ma337-geblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie die Neufassung der 334bergangs-regelung f374r rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbe-halten bleiben. Bei Abw344gung der gesch374tzten Interessen der Tarifpartner ei-nerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen 334bergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Kl344rung bei rentenfernen Versi-cherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Renten-empf344ngern. Zum anderen ist es zul344ssig, dass die Gerichte sich mit R374cksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwar-ten ist (BGHZ 174, 127, 177; vgl. zu den Regelungsm366glichkeiten BGHZ 174, 127, 177). c) Auch im Versorgungsausgleich darf ein von der VBL mitgeteilter, nach Ma337gabe der unwirksamen 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung des Anrechts ersetzt werden. Zudem darf nicht etwa aus prozess366konomischen Gr374nden der Wert der Startgutschrift anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) 334ber-gangsregelung bestimmt werden (Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 212). 16 - 10 - F374r die Frage, ob und in welcher H366he eine in der Ehezeit begr374ndete bzw. auf-rechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung 374berhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (247247 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist n344mlich das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungstr344ger ma337-gebliche Rechtsverh344ltnis zu beachten. Im Verfahren 374ber den Versorgungs-ausgleich d374rfen keine rechtlichen Ma337st344be gelten, die der betreffenden Ver-sorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverh344ltnis zwischen dem Ehemann und der VBL ma337gebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren grunds344tz-lich zu ber374cksichtigen (Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 213). Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistun-gen bezieht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. 247 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen. Ein Rentenbezug der am 1. Januar 1965 geborenen ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht ersichtlich. 4. Die angefochtene Entscheidung konnte danach nicht bestehen blei-ben. Die Sache war an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der 334bergangsbestimmung f374r rentenferne Jahrg344nge in der VBL-Satzung eine aktuelle Auskunft des Versorgungstr344gers einholt und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt. 17 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 18 a) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwen-dung von 247 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte in 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS f374r die Bewertung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden 19 - 11 - Startgutschrift des Ehemanns eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbe-schl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach 247 148 ZPO grunds344tzlich im pflichtgem344337en Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Vor-aussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes - im betref-fenden Verfahren nicht gekl344rt werden k366nnen (Senatsbeschl374sse vom 5. No-vember 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214). Dem Oberlandesgericht ist es dabei regelm344337ig ver-wehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neurege-lung der VBL-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zur374ckzuverwei-sen (Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214). b) Bei der hier gegebenen Sachlage ist eine Teilentscheidung 374ber den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zul344ssig. 20 Da nur der ausgleichspflichtige Antragsgegner 374ber eine betriebliche Al-tersversorgung und zudem 374ber die h366heren gesetzlichen Rentenanwartschaf-ten verf374gt, kann der Versorgungsausgleich teilweise durch Rentensplitting (247 1587 Abs. 1 BGB) geregelt werden. Eine entsprechende Teilentscheidung ist zul344ssig, weil im Hinblick auf den Ausgleich des betrieblichen Anrechts des An-tragsgegners bei der VBL durch analoges Quasi-Splitting (247 1 Abs. 3 VAHRG) ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vorliegt. 334ber ihn kann unabh344ngig von der Entscheidung 374ber den restlichen Verfahrensgegenstand entschieden werden, denn er wird durch das durchzuf374hrende Splitting nicht beeinflusst (vgl. Senatsbeschl374sse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 21 - 12 - 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39; vgl. zum Verfahren Borth FamRZ 2008, 326, 327). 22 Eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich ist aber erst dann ge-boten, wenn beim Ausgleichsberechtigten der Rentenfall bereits eingetreten ist oder zumindest bald bevorsteht. Ohne eine solche Teilentscheidung drohten dann Nachteile, weil die infolge des Wertausgleichs um den Zuschlag nach 247 76 SGB VI erh366hte Rente erst vom Beginn des Kalendermonats an zu zahlen ist, in dem die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wirksam geworden ist (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 301). Solche Umst344nde sind hier jedoch nicht ersichtlich; die ausgleichsberech-tigte Ehefrau ist vielmehr erst 44 Jahre alt. c) Die Umstellung der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsren-tensystem, das auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruht, sowie die 334bertragung der bis zur Systemumstellung von den pflichtversicherten Angeh366-rigen rentenferner Jahrg344nge erworbenen Anwartschaften in das neue System mittels sog. Startgutschriften ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (BGHZ 174, 127, 135, 151 u. 156 f.; vgl. zur Wirksamkeit der 334bergangsregelung f374r sog. rentennahe Versicherte BGH Urteil vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07 - VersR 2008, 1677 ff.). 23 Der Ehezeitanteil einer in der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Diens-tes zum 1. Januar 2002 gutgebrachten Startgutschrift errechnet sich im Versor-gungsausgleichsverfahren zeitratierlich anhand des Verh344ltnisses der gesamt-versorgungsf344higen Zeit in der Ehe zur gesamten gesamtversorgungsf344higen Zeit, jeweils bis 31. Dezember 2001 als dem f374r die Ermittlung der Startgut-schrift ma337geblichen Stichtag (vgl. Senatsbeschl374sse vom 14. Januar 2009 24 - 13 - - XII ZB 178/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt und vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). 25 d) Allerdings hat das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend den Ehe-zeitanteil des VBL-Anrechts auf ihren bei Ehezeitende bestehenden Wert zu-r374ckgerechnet. Der zeitratierlich aus der Startgutschrift ermittelte Ehezeitanteil bezieht sich n344mlich wertm344337ig auf den 31. Dezember 2001, welcher der f374r den Systemwechsel in der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes ma337-gebliche Stichtag ist. Sofern dieser Stichtag nach dem Ehezeitende (hier der 31. Oktober 1999) liegt, beinhaltet der Ehezeitanteil auch die nachehelichen Wertentwicklungen des Anrechts, die im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich bei der Bestimmung des Ausgleichsbetrages grunds344tzlich au337er Be-tracht zu bleiben haben (vgl. Senatsbeschl374sse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt, vom 9. Mai 2007 - XII ZB 188/06 - FamRZ 2007, 1238, 1240 und vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). Nur durch die R374ckrechnung ist gew344hrleistet, dass f374r die gesetzlichen und betrieblichen Anrechte der Parteien in die nach 247 1587 a Abs. 1 BGB zu bildende Gesamtausgleichsbilanz - bezogen auf den 31. Okto-ber 1999 - vergleichbare Rechengr366337en eingestellt werden. Im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich k366nnen unter dem Gesichtspunkt des 247 10 a VAHRG lediglich nach Ehezeitende eingetretene Ver344nderungen tats344chlicher Art ber374cksichtigt werden, die r374ckwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verh344ltnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des betreffenden Versorgungsanrechts ergeben (Senatsbeschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 m.w.N.). aa) Die R374ckrechnung der Startgutschrift auf das vor der Strukturreform liegende Ehezeitende darf indessen nicht durch eine fiktive Berechnung erfol-gen, die sich auf die zu diesem Zeitpunkt noch geltende alte VBL-Satzung 26 - 14 - st374tzt. Die VBL-Satzung sieht in ihrer jetzigen Fassung eine Berechnung der im Zeitpunkt des Systemwechsels bestehenden Versorgungsanwartschaften aus-schlie337lich f374r den Stichtag 31. Dezember 2001 vor. Abgesehen davon, dass eine fiktive Berechnung einer formalen und strukturell einfachen Bearbeitung im Versorgungsausgleich nicht zug344nglich w344re, fehlt es damit an einer rechtlichen Grundlage f374r die Berechnung des Wertes der Startgutschrift zu einem vor dem 31. Dezember 2001 liegenden Zeitpunkt (vgl. OLG Celle NJW-RR 2006, 587, 588). bb) Deshalb vertreten das Beschwerdegericht (vgl. insoweit auch OLG Oldenburg FamRZ 2007, 562, 563) und wohl auch Bergner (FamRZ 2005, 602, 603) die Auffassung, die R374ckrechnung eines zeitratierlich aus einer Startgut-schrift zu berechnenden Ehezeitanteils auf ein vor dem 31. Dezember 2001 liegendes Ehezeitende habe generell entsprechend dem Verh344ltnis des aktuel-len Rentenwertes bei Ehezeitende zu dem am 31. Dezember 2001 geltenden aktuellen Rentenwert zu erfolgen. Diese Methode lehne sich an die Wertent-wicklung der als Vergleichsma337stab und Umrechnungsgr366337e dienenden ge-setzlichen Rentenversicherung an und sei 374berdies jederzeit einfach durch Ein-setzen der allgemein zug344nglichen Rentenwerte durchzuf374hren, d.h. ohne eine zus344tzliche einzelfallbezogene Berechnung (OLG Oldenburg FamRZ 2007, 562, 563). 27 Eine andere Ansicht will die R374ckrechnung anhand des Verh344ltnisses des gesamtversorgungsf344higen Entgelts bei Ehezeitende zum gesamtversor-gungsf344higen Entgelt am 31. Dezember 2001 vornehmen, da die Entwicklung des gesamtversorgungsf344higen Entgelts die individuelle Steigerung des An-rechts ausdr374cke, die bezogen auf die nach Ehezeitende liegende Zeit au337er Betracht zu bleiben habe (vgl. OLG Celle NJW-RR 2006, 587, 588). Der Senat schlie337t sich der zuletzt genannten Auffassung an. 28 - 15 - cc) F374r eine R374ckrechnung anhand der Entwicklung des aktuellen Ren-tenwertes spricht zwar die Einfachheit des Rechenwegs unter Zugrundelegung allgemein zug344nglicher Werte. Allerdings hat der Senat bereits entscheiden, dass die R374ckrechnung eines Anrechts auf das Ehezeitende nicht generell nach der Entwicklung des f374r die gesetzliche Rentenversicherung geltenden aktuel-len Rentenwerts erfolgen darf. Sie muss vielmehr die Besonderheiten der jewei-ligen Versorgung beachten (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Vorliegend ist der aktuelle Rentenwert aber nach der derzeit in 247 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Berechnungsformel keine ma337gebliche Bemessungsgrundlage f374r die Ermittlung einer Startgutschrift. Ausgangsbasis f374r deren Berechnung ist das gesamtversorgungsf344hige Entgelt (vgl. oben, Ziff. II.3.a). Die Entwicklung des gesamtversorgungsf344higen Entgelts des Versicherten bis zum Stichtag 31. Dezember 2001 spiegelt somit im Regelfall auch die individuelle Wertsteige-rung der in der Startgutschrift verk366rperten Anwartschaft bei der VBL wider, die im Versorgungsausgleich hinsichtlich der nach Ehezeitende liegenden Zeit nicht zu ber374cksichtigen ist (vgl. f374r die R374ckrechnung einer laufenden Besitzstands-rente Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - zur Ver366ffentli-chung bestimmt; OLG Celle FamRZ 2006, 271, 274). 29 e) Der auf den 31. Oktober 1999 bezogene Ehezeitanteil der Anwart-schaft des Ehemanns bei der VBL ist zudem in ein volldynamisches Anrecht umzurechnen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats sind die Versor-gungsanrechte bei der VBL seit der Satzungs344nderung zum 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt nach dem derzeitigen Satzungsrecht auch f374r eine als Besitz-stand festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift (Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 30 - 16 - ff., - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211 ff. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771). Bei einer erneuten Entscheidung wird das Oberlandesgericht das Anrecht deshalb gegebenenfalls unter Anwendung der aktuellen Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht umzu-rechnen haben. Hahne Sprick Fuchs Richter am Bundesgerichtshof Dose ist urlaubsbedingt verhin- dert zu unterschreiben. Hahne Klinkhammer Vorinstanzen: AG Osnabr374ck, Entscheidung vom 19.03.2001 - 10 F 348/99 (VA) - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.02.2006 - 11 UF 86/01 -
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