BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 54/07 vom 8. Mai 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer am 8. Mai 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2007 wird auf Kosten der Gl344ubiger als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes betr344gt 5.000 200. Gr374nde: I. Die Schuldnerin beantragte am 19. Mai 2005 die Er366ffnung des Verbrau-cherinsolvenzverfahrens und die Gew344hrung von Restschuldbefreiung. Das Verfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - vom 3. Juni 2006 er366ffnet. Die beschwerdef374hrenden Gl344ubiger haben fristgem344337 beantragt, der Schuldnerin die begehrte Restschuldbefreiung zu versagen. 1 Das Amtsgericht hat der Schuldnerin Restschuldbefreiung gew344hrt. Die-se Entscheidung hat das Landgericht best344tigt. Mit der Rechtsbeschwerde ver-folgen die Gl344ubiger ihr Begehren weiter. 2 - 3 - II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247247 7, 6 Abs. 2, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil keiner der in 247 574 Abs. 2 ZPO genannten Zul344ssigkeitsgr374nde eingreift. 3 1. Soweit die Gl344ubiger der Schuldnerin vorwerfen, sich nicht zum Ver-kehrswert ihres Grundverm366gens ge344u337ert und deshalb unvollst344ndige Anga-ben im Sinne des 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gemacht zu haben, ist ein Zul344ssig-keitsgrund nicht ordnungsgem344337 dargelegt. 4 a) Die Verpflichtung des Schuldners zur Vorlage eines Verm366gensver-zeichnisses ergibt sich aus 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Das Verm366gensverzeichnis hat eine Aufstellung aller dem Schuldner geh366renden Verm366genswerte zu ent-halten (FK-Grote, InsO 4. Aufl. 247 305 Rn. 23; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. 247 305 Rn. 21). Ob es inhaltlich den Anforderungen des 247 807 ZPO zu entspre-chen hat, ist umstritten (bef374rwortend etwa M374nchKomm-InsO/Ott, 247 305 Rn. 38; R366mermann in Nerlich/R366mermann, InsO 247 305 Rn. 40; a.A. FK-InsO/ Grote, aaO). Dies kann hier offen bleiben, weil 247 305 InsO zwar die Offenlegung des unbeweglichen Verm366gens, jedoch keine Wertangaben hierzu verlangt. Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, aus welcher Rechtsgrundlage eine Verpflich-tung des Schuldners folgt, 374ber die Angabe der Verm366gensgegen-st344nde hin-aus auch deren Wert mitzuteilen. Soweit in den vorgedruckten Antragsformula-ren entsprechende Angaben gefordert werden, k366nnen aus einer Nichtbeant-wortung keine dem Schuldner nachteiligen Schlussfolgerungen hergeleitet wer-den. 5 - 4 - b) Im 334brigen ist nicht dargetan, dass die Schuldnerin die Wertgutachten vors344tzlich oder grob fahrl344ssig nicht vorgelegt hat. Die Wertgutachten waren in den Jahren 1995 und 1998 erstellt worden, w344hrend die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens erst im Jahre 2005 beantragt wurde. Angesichts des zwischen-zeitlich eingetretenen Zeitablaufs durfte die Schuldnerin davon ausgehen, dass die Gutachten keine ann344hernd verl344ssliche Grundlage f374r die Wertbemessung mehr bilden. Nach den unbestrittenen Angaben der Treuh344nderin liegt der tat-s344chliche Wert der Grundst374cke im Blick auf dingliche Belastungen, den tat-s344chlichen Zustand und die gegenw344rtigen Marktverh344ltnisse weit unter den Festsetzungen der Wertgutachten. 6 2. Im Blick auf den Verkauf des Grundst374cks G. r374gt die Rechtsbeschwerde zu Unrecht einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 7 Die Annahme der Gl344ubiger, die Schuldnerin m374sse durch den Verkauf des Grundst374cks einen Erl366s in H366he von 500.000 200 erzielt haben, ist reine Spekulation. Das von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Vorbringen der Gl344ubiger, die Ver344u337erung m374sse kurz vor Insolvenzer366ffnung im Jahre 2005 erfolgt sein, ist mit den auf die Angaben der Treuh344nderin gest374tzten Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht zu vereinbaren, wonach die Ver-344u337erung bereits am 6. Januar 2003 erfolgt ist. Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Wei-se auseinandersetzt, die sie selbst f374r richtig h344lt (BVerfGE 80, 269, 286). 8 3. Hinsichtlich etwaiger Falschangaben zu den Wohnungskosten der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht angenommen, dass es sich um einen unerheblichen Versto337 handele, der nicht die Versagung der Restschuldbefrei-ung rechtfertige. Damit ist das Beschwerdegericht - wie auch die Rechtsbe- 9 - 5 - schwerde einr344umt - im Grundsatz der h366chstrichterlichen Rechtsprechung ge-folgt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 8). Wo die Wesentlichkeitsgrenze verl344uft, beurteilt sich auch nach dem jeweiligen Einzelfall (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, ZInsO 2005, 146). Ein Eingreifen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung ist darum nicht geboten. 4. Soweit die Rechtsbeschwerde unrichtige Angaben zur H366he der Miet-eink374nfte r374gt, wird lediglich pauschal und ohne n344here Darlegung der Zul344s-sigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend ge-macht. Insoweit scheiden vors344tzliche oder grob fahrl344ssige Falschangaben jedenfalls aus, weil durch die beigef374gten Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schl374sse die Mieteink374nfte offengelegt wurden. Davon abgesehen kann der Vorwurf grober Fahrl344ssigkeit auch entfallen, wenn der Schuldner meint, ge-pf344ndete Eink374nfte nicht angeben zu m374ssen, weil sie nicht mehr seinem 10 - 6 - Zugriff unterliegen (BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, NZI 2008, 195, 196 Rn. 12). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Fischer Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.01.2007 - 810 IK 231/05 M-2 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.02.2007 - 2/9 T 78/07 -
Full & Egal Universal Law Academy