BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 54/08 vom 14. Mai 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 14. Mai 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Gew344hrung von Prozesskostenhil-fe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 7.223 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, Verfahrensstoff aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts au337er Betracht zu lassen. Ist 2 - 3 - die Rechtm344337igkeit eines Er366ffnungsbeschlusses zu 374berpr374fen, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Insolvenzgerichts an (BGHZ 169, 17, 25 ff; BGH, Beschl. v. 27. M344rz 2008 - IX ZB 144/07, ZIP 2008, 1034, 1035). Zu dem im Beschwerdeverfahren gegen eine Verfahrenser366ffnung unerheblichen Verfahrensstoff geh366ren danach grunds344tzlich auch die von dem Insolvenzverwalter im er366ffneten Verfahren vorgelegten Verwalterberichte, soweit sich aus diesen ergibt, dass die bei Ver-fahrenser366ffnung angenommene Realisierungschance von Masseforderungen nunmehr niedriger einzusch344tzen ist als zuvor. Der angefochtene Beschluss beruht deshalb nicht darauf, dass der an das Insolvenzgericht gerichtete Ver-walterbericht vom 26. November 2007, der sich unter anderem zu einer solchen Forderung verh344lt, in dem angefochtenen Beschluss nicht verwertet worden ist. Da die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kommt die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (247 4 InsO, 247 114 Satz 1 ZPO). 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.11.2006 - 4 IN 724/06 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.02.2008 - 11 T 131/07 -
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