BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 54/09 vom 30. M344rz 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1587 Abs. 1 aF, 1587 c Nr. 1; VAHRG 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 a) Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich auch solche Versorgungsanrechte, die mit dem Anfangsverm366gen eines Ehegatten nach Beginn der Ehe erworben wurden. b) Dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Versorgungsanrecht w344hrend der Ehe aus seinem Anfangsverm366gen erworben hat, rechtfertigt f374r sich genommen nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. BGH, Beschluss vom 30. M344rz 2011 - XII ZB 54/09 - OLG Schleswig AG Oldenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. G374nter und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats f374r Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Februar 2009 wird auf Kosten des Antrags-gegners zur374ckgewiesen. Wert des Beschwerdegegenstands: 2.000 200 Gr374nde: I. Die am 15. M344rz 1952 geborene Antragstellerin und der am 25. Sep-tember 1941 geborene Antragsgegner haben am 30. Dezember 1997 miteinan-der die Ehe geschlossen, welche kinderlos blieb. 1 Der Antragsgegner war Inhaber einer Gastwirtschaft. Am Tage vor der Eheschlie337ung ver344u337erte er das Betriebsgrundst374ck seiner Gastst344tte nebst Inventar zu einem Nettoerl366s von ca. 150.000 DM und setzte sich zur Ruhe. Im Jahr darauf ver344u337erte er das hinter der Gastst344tte belegene Einfamilienhaus f374r 370.000 DM und ist jetzt noch Eigent374mer eines von ihm bewohnten weite-ren Hausgrundst374cks in D. . Die Antragstellerin ver344u337erte aus ihrem 2 - 3 - Verm366gen ein Einfamilienhaus f374r 120.000 DM und ist jetzt Eigent374merin eines Hauses in Schweden, welches sie f374r 58.000 200 erwarb. 3 Am 17. Januar 2001 schlossen die Parteien einen Ehevertrag, mit dem sie den Zugewinnausgleich ausschlossen und der Ehemann stattdessen eine Ausgleichszahlung von 100.000 DM versprach, falls die Ehe auf andere Weise als durch Tod beendet w374rde. Regelungen zum Versorgungsausgleich oder zum Unterhalt wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin erwarb w344hrend der Ehezeit eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in H366he von 13,68 200, der Antragsgegner eine solche in H366he von 12,41 200. Der Antragsgegner erwarb dar374ber hinaus durch Kapitaleinzahlungen w344hrend der Ehezeit eine Rentenanwartschaft bei der H. Versicherungs AG mit einem dynamischen Rentenwert von 242,95 200, eine Lebensversicherung bei der R. Lebensversicherung mit einem dynamischen Rentenwert von 288,31 200 sowie eine Lebensversicherung bei der H. Lebensversicherungs AG mit einem dynami-schen Rentenwert von 277,18 200. 4 Auf den am 24. Juli 2006 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstel-lerin hat der Antragsgegner den Ausschluss des Versorgungsausgleichs ver-langt, da die Parteien w344hrend der Ehe nichts gemeinsam aufgebaut h344tten. Er, der Ehemann, sei bereits verm366gend in die Ehe gegangen. Das von ihm in die Lebensversicherungen eingezahlte Kapital stamme ausschlie337lich aus der Ver-344u337erung seiner Grundst374cke sowie aus Erl366sen anderer, von ihm vor der Ehe-zeit angesparter Lebensversicherungen. Durch die Ber374cksichtigung der Ren-tenlebensversicherungen im Versorgungsausgleich w374rden diese doppelt ver-wertet, da die Parteien diesbez374glich den Ehevertrag geschlossen h344tten. 5 - 4 - Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil ge-schieden. Im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hat es die w344hrend der Ehezeit erworbene gesetzliche Rentenanwartschaft des Antragsgegners von 12,41 200 im Wege des erweiterten Splittings auf das Rentenkonto der Antragstel-lerin 374bertragen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt der Antragsgegner sein auf Ausschluss des Versorgungs-ausgleichs gerichtetes Begehren weiter. 6 II. Das zul344ssige Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. 7 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: Gem344337 247247 1587, 1587 a BGB finde zwischen ge-schiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich statt, soweit f374r sie Anwart-schaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbst344tigkeit begr374ndet oder aufrechterhalten worden seien. Einzubeziehen seien auch solche Anwartschaften, die aus einem im Zeitpunkt der Eheschlie-337ung vorhandenen Verm366gen erworben seien. Der Versorgungsausgleich sei auch nicht gem344337 247 1587 c BGB auszuschlie337en. Es sei nicht zu ersehen, dass die Berechtigte bereits 374ber eine ausreichende Versorgung verf374ge oder diese noch erwerben k366nne und der Verpflichtete dringend auf seine Versorgung an-gewiesen sei. Der Antragsgegner verf374ge 374ber ein Eigenheim und monatliche Eink374nfte von 1.400 200, so dass ihm die Durchf374hrung des Versorgungsaus-gleichs mit einem Gesamtausgleichsbetrag von 403,59 200 zumutbar sei und ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zu den von der Antragstellerin erzielten Ein-k374nften nicht bestehe. Auch der Umstand, dass die Anwartschaften aus einem vor der Ehe erworbenen Verm366gen des Antragsgegners erworben seien, be- 8 - 5 - gr374nde keine unbillige H344rte. Es liege nahe, dass die Verm366gensdisposition in der Form, dass einmalige Rentenversicherungsbeitr344ge gezahlt wurden, der 374bereinstimmenden Planung beider Ehegatten f374r ihre Altersversorgung ent-sprochen habe. Dann sei es nicht unbillig, wenn die Antragsgegnerin an dieser gemeinsamen Planung teilhabe. 9 2. Diese Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. a) Auf den vorliegenden Fall ist gem344337 247 48 Abs. 1 VersAusglG das bis August 2009 geltende materielle Recht des Versorgungsausgleichs anzuwen-den. Gem344337 247 1587 Abs. 1 BGB aF findet der Versorgungsausgleich in Bezug auf alle w344hrend der Ehezeit mithilfe des Verm366gens oder der Arbeit der Ehe-gatten begr374ndeten Anwartschaften statt, ohne dass das Gesetz nach der Her-kunft des Verm366gens oder nach dem Zeitpunkt seines Erwerbs unterscheidet. Daher kommt es nicht darauf an, dass das in die Lebensversicherungen einge-zahlte Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtschafteten Verm366gen des Antragsgegners stammte. Nach 247 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB aF ist nur erforder-lich, dass das Geld, mit dem der Ehegatte die Beitr344ge entrichtete, zu seinem Verm366gen geh366rte, w344hrend es auf die Herkunft des Geldes nicht ankommt. Insbesondere wird nicht danach gefragt, ob es sich um Verm366gen handelt, das ein Ehegatte vor oder w344hrend der Ehe erworben hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 887/81 - FamRZ 1984, 570, 571; KG FamRZ 1996, 1552, 1553; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 57; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. 247 28 Rn. 19; Staudinger/Rehme BGB [2004] 247 1587 Rn. 25; M374nchKommBGB/D366rr 4. Aufl. 247 1587 Rn. 23). Aus-zugleichen sind im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die - wie hier - mit dem Anfangsverm366gen eines Ehegatten nach Beginn der Ehe 10 - 6 - erworben wurden (OLG N374rnberg FamRZ 2005, 1256; Schwab/Hahne Hand-buch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil VI Rn. 29). 11 b) Es liegen auch keine Gr374nde vor, die es rechtfertigen k366nnten, den Versorgungsausgleich nach 247 1587 c Nr. 1 BGB als grob unbillig auszuschlie-337en. Nach dieser Vorschrift findet der Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Ber374cksichtigung der beidersei-tigen Verh344ltnisse, insbesondere des beiderseitigen Verm366genserwerbs w344h-rend der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig w344re. Eine grob unbillige H344rte liegt vor, wenn eine rein schematische Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkre-ten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unertr344glicher Weise widersprechen w374rde (vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 25. Juni 2008 - XII ZB 163/06 - FamRZ 2008, 1836; vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964). Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Aus-nahmecharakters von 247 1587 c Nr. 1 BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabw344-gung der wirtschaftlichen, sozialen und pers366nlichen Verh344ltnisse beider Ehe-gatten ergeben (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 29. M344rz 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; BVerfG FamRZ 2003, 1173, 1174; Palandt/Bruderm374ller BGB 68. Aufl. 247 1587 c Rn. 19, 25). Ob und in welchem Umfang die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grunds344tzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbe-schwerde nur darauf hin zu 374berpr374fen ist, ob alle wesentlichen Umst344nde be-r374cksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entspre-chenden Weise ausge374bt worden ist (vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 11. Sep-tember 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964; vom 29. M344rz 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238). Auf der Grundlage dieser eingeschr344nkten 334berpr374fung ist - 7 - die durch das Beschwerdegericht vorgenommene Abw344gung im Ergebnis nicht zu beanstanden. 12 aa) Wie der Bundesgerichtshof bereits in der Grundsatzentscheidung vom 21. M344rz 1979 (BGHZ 74, 38, 45 ff. = FamRZ 1979, 477, 479 ff.) dargelegt hat, rechtfertigt sich der Versorgungsausgleich nicht nur aus dem Zugewinn-ausgleichsgedanken, sondern auch aus der Pflicht, die Altersversorgung des anderen Ehegatten sicherzustellen. Er bewirkt, dass die w344hrend der Ehezeit erworbenen Versorgungspositionen gem344337 dem urspr374nglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden, und dient so der Unterhaltssicherung im Alter. In einer intakten Ehe partizipiert der andere Ehegatte an den erworbenen Versorgungspositionen nach Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen der eheli-chen Unterhaltsgemeinschaft. In 334bereinstimmung mit diesem Zweckgedanken hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schon vor der Einf374hrung des Versorgungsausgleichs durch das 1. EheRG den erwerbst344tigen Ehegatten f374r verpflichtet gehalten, nicht nur f374r den gegenw344rtigen, sondern entspre-chend seinen wirtschaftlichen Verh344ltnissen auch f374r die dauernde Sicherung des zuk374nftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen; die Grundlage f374r diese w344hrend der gesamten Ehezeit fortlaufend bestehende Verpflichtung hat der Bundesgerichtshof in der ehelichen Unterhaltspflicht gesehen (BGHZ 74, 38, 46 = FamRZ 1979, 477, 479; BGH Urteile vom 3. Dezember 1951 - III ZR 68/51 - VersR 1952, 97; vom 26. Mai 1954 - VI ZR 69/53 - VersR 1954, 325 und vom 29. April 1960 - VI ZR 51/59 - FamRZ 1960, 225). Dieser eheli-chen Unterhaltspflicht kommt der der gesetzlichen Rentenversicherung angeh366-rende erwerbst344tige Ehegatte durch seine Pflichtbeitr344ge, der Beamte durch seine kontinuierliche zum Aufbau der Beamtenversorgung geeignete Dienstleis-tung und der Selbst344ndige durch freiwillige Einzahlungen in eine privatrechtliche 13 - 8 - Altersversorgung nach. Die so ehezeitlich begr374ndeten Versorgungsanwart-schaften sind demnach aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht zur Sicherung beider Ehegatten bestimmt. Im Falle des Scheiterns der Ehe bewirkt der Ver-sorgungsausgleich, dass die w344hrend der Ehezeit erworbenen Versorgungsan-wartschaften gem344337 dem urspr374nglichen gemeinsamen Zweck der beiderseiti-gen Alterssicherung aufgeteilt werden. Der Gedanke der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen ehelichen Lebensgemeinschaft und damit Versorgungs-gemeinschaft setzt sich gegen374ber der formalen Zuordnung der Versorgungs-anwartschaften auf nur einen Ehegatten durch. Dabei steht auch der Grund-satz, dass die w344hrend der Ehezeit von einem oder gegebenenfalls von beiden Ehegatten erworbenen Versorgungsanwartschaften regelm344337ig ("schematisch") zur H344lfte aufgeteilt werden, im Einklang mit der Idee der ehelichen Gemein-schaft (Art. 6 Abs. 1 GG), der ein rechnerisches Abw344gen sowohl der beidersei-tigen Leistungen und Verdienste f374r die Gemeinschaft als auch der Teilhabe an gemeinschaftlichen Rechtspositionen im allgemeinen widersprechen w374rde (BGHZ 74, 38, 46 f., 51 = FamRZ 1979, 477, 479 ff.). bb) Diesem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs widerspricht es nicht, wenn im vorliegenden Fall auch die vom Antragsgegner erworbenen pri-vatrechtlichen Anrechte in den Ausgleich einbezogen werden. Zu dem Zeit-punkt, als die Parteien die Ehe schlossen, ordneten sie ihre wirtschaftlichen Verh344ltnisse neu. Der Antragsgegner gab seine Berufst344tigkeit auf, um den Le-bensunterhalt in der Folgezeit aus seinem Verm366gen zu bestreiten. Die Antrag-stellerin trug mit ihrem Einkommen zum laufenden Lebensunterhalt bei. Beide Ehegatten ver344u337erten jeweils in ihrem Eigentum stehende Immobilien. Weitere Verm366gensdispositionen wurden getroffen, zu denen der gemeinsame Erwerb einer Wohnung in Spanien ebenso geh366rte wie die Umschichtung und der Neu-abschluss von Lebensversicherungen, die auf den Antragsgegner als Versi-cherten genommen wurden und f374r die teilweise der Antragstellerin ein unwider- 14 - 9 - rufliches Bezugsrecht auf den Todesfall einger344umt wurde. Nach dem Leitge-danken der auf Lebenszeit angelegten ehelichen Lebensgemeinschaft sollten diese Geldanlagen der gemeinsamen Unterhaltssicherung im Alter dienen. Mit dem daf374r aufgewendeten Kapital erbrachte der Antragsgegner ebenso eine eheliche Unterhaltsleistung wie die Antragstellerin mit den von ihr zur Verwirkli-chung der ehelichen Lebensgemeinschaft geleisteten Beitr344gen. Darauf, dass der Antragsgegner die Anwartschaften durch Einmalzahlungen 374berwiegend zu Beginn der Ehe anstelle durch ratierliche Einzahlungen im Laufe der ann344hernd zehnj344hrigen Ehezeit erwarb, kommt es nicht an. c) Die Parteien haben den Versorgungsausgleich auch nicht durch nota-rielle Vereinbarung ausgeschlossen (247 1408 Abs. 2 BGB). Der am 17. Januar 2001 geschlossene Ehevertrag, dessen Wortlaut die Vermutung der Vollst344n-digkeit und Richtigkeit in sich tr344gt (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1992 - XII ZR 132/90 - FamRZ 1992, 293), enth344lt keine Regelung zum Versor-gungsausgleich, sondern nur zum Zugewinnausgleich. Sollte dem Ehevertrag - wie von der Rechtsbeschwerde behauptet - die gemeinsame Vorstellung 15 - 10 - zugrunde gelegen haben, dass ein Versorgungsausgleich in Bezug auf die mit dem Anfangsverm366gen erworbenen Anrechte nicht stattfinde, stellte dieses nicht den gesetzlichen Versorgungsausgleich, sondern die Gesch344ftsgrundlage der zum Zugewinnausgleich getroffenen Regelungen infrage. Hahne Dose Klinkhammer G374nter Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 07.07.2008 - 4 F 115/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.02.2009 - 10 UF 115/08 -
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