BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 5 41 /1 2 v om 23. Januar 201 3 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 14; FamFG § 222 Bei der externen Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich bedarf es keiner Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlus s- formel der gerichtlichen Entscheidung. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - OLG Karlsruhe AG Weinheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 201 3 durch den Vorsit zende n Richter Dose , die Richterin We ber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats Senat für Familiens achen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1 4 . August 201 2 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 zurüc k- gewiesen . Beschwerde wert: 3.116 Gründe: I. Auf den am 28 . Juli 20 1 1 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 1 . September 19 98 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) durch Verbundbeschluss geschieden . Neben anderen auszugleichend en Anrechten erwarben b eide Ehegatten während der Ehezeit (1. September 1998 bis 30. Juni 2011 ; § 3 Abs. 1 VersAusglG ) Anrechte au f eine betriebliche Altersversorgung bei der D eutschen Telekom AG . Die se hat für die beiderseits bei ihr erworbenen Anrechte d ie e x- terne Teilung verlangt. Das Familiengericht hat neben anderen Anordnungen zum Verso r- gungs ausgleich im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Telekom AG ein Anrecht zugunsten des A n- 1 2 3 - 3 - tragsgegners in H öhe v on 3.940,50 bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 30. Juni 2011, begründet und die Deutsche Telekom AG verpflichtet, di e- sen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5,13 % a b dem 30. Jun i 2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Verso r- gungsausgleichskasse zu bezahlen. Entsprechend hat es zu Lasten des A n- rechts des Antragsgegners bei der Deutschen Telekom AG ein Anrecht zugun s- ten der Antragsstellerin i n Höhe von 24 . 215 begründet und die Deutsche Telekom AG verpflichtet, auch diesen Betrag nebst Zinsen an die Versorgung s- ausgleichskasse zu bezahlen. Hiergegen ha t die Deutsche Telekom AG Beschwerde eingelegt, um zu erreichen, dass die vollständige Bezeichnung der tarifl ichen Rechtsgrundlage ihrer Versorgungsleis t ung sowie die im Teilungsfall konkret anzuwendende Te i- lungsordnung in die Beschluss formel aufgenommen werde n . D as Oberlande s- gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugela s- sene Rechts beschwerde de r Deutschen Telekom AG . II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Zwar erfordere die rechtsgestaltende Wirkung bei einer inte r- nen Teilung eines Versorgungsanrechts eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Hingegen sei es bei der externen Teilung nicht erforderlich, die Rechtsg rundlage des zu teilenden A n- 4 5 6 - 4 - rechts und der Durchführung der Teilung anzugeben, da sich das Rechtsve r- hältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und der Versorgungskasse allein nach der Satzung der Versorgungsausgleichskasse richte. Auch werde das Rechtsver hältnis zwischen dem Ausgleichsverpflichteten und dessen Verso r- gungsträger durch die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht in einer Weise gestaltet, die einer Klarstellung über die Grundlagen des Anrechts und seiner Teilung bedürfe. Welche versicheru ngsmathematischen Regeln für das verbleibende Anrecht gälten, unterliege nicht der Gestaltung d urch das Famil i- engericht , sondern ergebe sich aus den tariflichen Grundlagen der Verso r- gungsordnung . 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfun g stand. a) Z war hat der Senat entschieden, dass es bei der internen Teilung von Versorgungsanrechten nach § 10 VersAusglG geboten ist, im Tenor der gerich t- lichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Ent scheidung zugrunde liegt. Denn die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt, bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht der übertrag e- ne Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bez ogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts , und zwar bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen durch Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung. Der Vollzug der internen Teilung im Ei n- zelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 V ersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.) . 7 8 - 5 - Bei der internen Teilung ist d ie Benennung de r maßgeblichen Verso r- gungsordnung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung somit geboten, um den § 11 Abs. 1 VersAusglG entsprechenden konkreten Inhalt des für den Au s- gleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarz u- stellen (vgl. Hahne BetrAVG 2012, 189, 190) . b) Ei ner solchen Klarstellung bedarf es demgegenüber bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht . Denn diese vollzieht sich dadurch, dass das Familiengericht die Teilung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteils anordnet, und dass der Versorgungsträ ge r, bei dem das auszugleichende A n- recht besteht, den Ausgleichswert als Zahlbetrag an den Ziel versorgungsträger entrichtet (§ 14 Abs. 4 VersAusglG). Den Zahlbetrag setzt das Gericht bei se i- ner Entscheidung fest (§ 222 Abs. 3 FamFG). In der Anordnung der T eilung und in der Festsetzung des Zahlbetrages erschöpft sich in Bezug auf das ausz u- gleichende A nrecht die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der exte r- nen Teilung. Durch die Festsetzung des Zahlbetrages wird die künftige Verso r- gung des Ausgleic hsberechtigten von de n bisherigen Rechtsgrundlagen en t- koppelt und ein neues Rechtsverhältnis mit dem Zielversorgung sträger nach dessen Versorgungsordnung begründet (vgl. bereits OLG Oldenburg Fa mRZ 2012, 1804) . Z war nimmt der Ausgleichsberechtigte auch nac h dem Ehezeite n- de noch an der Werte ntwicklung des aus zu gleichenden Anrechts teil. Diese Teilhabe findet ihren Ausdruck jedoch nicht in einer Konkretisierung der Verso r- gungsordnung i n der Beschlussformel , sondern i m Ausspruch einer Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu leistenden Zahl betrages in Höhe des Rechnungszinses bis zu r Rechtskraft der Entscheidung ( Senatsbeschluss vom 7. September 2011 XII ZB 546/10 FamRZ 2011, 1785 Rn. 21, 24, 27) . c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Angabe der für das auszugleichende Anrecht maßgeblichen Versorgungs - und Teilungsor d- 9 10 11 - 6 - nung auch nicht für Zwecke der steuerlichen Rechnungslegung im Zusamme n- hang mit Pensionsrückstellungen (§ 6 a EStG) erforderlich . Zwar greift das F a- miliengericht in die bestehende Versorgung ein, indem es die (Halb - )Teilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteile anordnet. Die zur Bemessung der Pensionsrückstellungen erforderliche Neubewertung des geteilten Anrechts folg t indessen nicht einer in die Beschluss formel aufzunehmenden familien g e- richtlichen Konkretisierung , sondern auf arbeits vertraglicher Grundlage durch die in die Versorgungszusage einbezogenen Regelwerke, insbesondere die (tarifliche) Versorgungs - und Teilungsordnung . Daher wird durch eine gerichtli che Anordnung des externen Verso r- gungsausgleich s , welche das arbeitsrechtlich zugrunde liegende Regelwerk nicht konkret bezeichnet , auch nicht die Vorschrift des § 6 a Abs. 1 Nr. 3 EStG verletzt , wonach die Pensionszusage sch riftlich zu erteilen ist und eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten muss . Die steuerrechtlich geforderte Schriftform dient der Rechtsklarheit. Sie soll vermeiden, dass über den In halt der Pens i- onszusage Unklarheit besteht , und dient letztlich dem Nachweis gegenüber den Finanzbehörden ( Dommermuth in: Herrmann/Heuer/Raupach EStG [Stand: J a- nuar 2010] § 6 a Rn. 35). Hierfür bedarf es jedoch nicht einer Aufnahme der 12 - 7 - Versorgungs - und T eilungsordnung in d ie Beschluss formel . Die versicherung s- mathematisch neu zu berechnende Pensionsverpflichtung folgt dann der durch die Teilungsordnung konkretisierten Versorgungszusage. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanz en: AG Weinheim, Entscheidung vom 16.03.2012 - 3 F 86/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.08.2012 - 2 UF 109/12 -
Full & Egal Universal Law Academy