BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 54 1 /1 3 vom 26. November 2014 i n der Betreuungs sache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2014 durch den Vorsitzende n Richter D os e und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter , Dr. B otur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s Betroffenen wird der Beschluss der 9 . Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 17 . Juli 201 3 abgeändert . Auf d ie Beschwerde de r Verfahrenspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wernigerod e vom 8. März 201 3 aufgehoben . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. Beschwerdewert: 1.188 Gründe: I. Der Betroffene wendet sich da gegen , sein aus Entschädigungsleistungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrech t- liches Rehabilitierungsgesetz StrRehaG in der Fassung der Bekanntma chung vom 17. D ezember 1999 , BGBl. I S. 2664 , zuletzt geändert durch Artikel 11 des 1 - 3 - Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 , BGBl. I S. 1202, 1212 ) a n- gespartes Vermögen für die V ergütung seines Betreuers einsetzen zu müssen. Für den Betroffenen wurde 1994 eine rechtliche Betreuung eingerichtet . Der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betreuer), der bislang seine Vergütung aus der Staatskasse erhalten hatte, b eantragte mit Schreiben vom 29. Ja nuar 2013 die Festsetzung seiner Vergütung für den Zeit raum vom 1 3 . J uli 20 1 2 bis 12. J anuar 201 3 in Höhe von 1.188 - fenen, weil dieser nicht mehr mittellos sei. Der Betroffene erhielt von der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge in der DDR e ine Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG in Höhe von insg e- samt 9.342,68 . Seit Februar 2008 bezieht der Betroffene zusätzlich eine b e- sondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17 a StrRehaG von monatlich 250 Anfang des Jahres 2013 verfügte d er Betroffene über ein Vermögen von rund 20.76 2 , das er aus den genannten Entschädigungsleist ungen angespart hat. D as Amtsgericht hat die Vergütung des Betreuers in der beantragten Höhe mit der Maßgabe festgesetzt , dass diese aus dem Vermögen des B e- troffenen zu zahlen ist, weil dieser nicht mittellos sei . Das Landgericht hat die Beschwerde der V erfahrenspflegerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit d er zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt unter Abänderung der Be - schwerdeentscheidung zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses . 2 3 4 5 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, der Betroff e- ne verfüge über ein en Betrag in Höhe von 20.762,06 er bei der Vergütung s- festsetzung zu berücksichtigen sei. Der Einsatz dieses Vermögen s stelle für den Betroffenen keine unbillige Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Zwar ha n- dele e s sich bei den Zahlungen nach § 17 a StrRehaG um eine Opferrente zur Entschädigung für erlittenes Unrecht in der DDR, weshalb sie ihrem Grundch a- rakter nach Zahlung en nach dem Opferentschädigungsgesetz gle ichzustellen sei en . Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein aus einer Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz angespartes Vermögen nicht zu verwerten sei, könne jedoch nicht gefolgt werden. D er Rückgriff auf das so g e- bildete Vermögen des Betreuten stelle für diesen keine besondere Härte dar. Dem Betroffenen sei es vielmehr grundsätzlich zuzumuten, das Ersparte für die Kosten der Betreuung zu verwenden. Die Zahlungen seien offenbar nicht zur Deckung eines schädigungsbedingten Mehraufwands b zw. hier konkret zum Ausgleich für Nachteile, die dem Betroffenen durch die Freiheitsentziehung en t- standen seien, benötigt worden. 2. Dies e Ausführungen halten der r echt lichen Überprüfung nicht stand. a) Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Be treuten die Staatskasse (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG) und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Be treute (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG). M aßstab hierfür ist das nach § 1836 c BGB einzusetzende Ei n- kommen und Vermögen des Betreuten, auf das seine Inanspruchnah me b e- grenzt ist. b) Das vom Betreuten einzusetzende Vermögen bestimmt sich ge - mäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach § 90 SGB XII. Dabei geht § 90 Abs. 1 SGB XII 6 7 8 9 - 5 - von dem Grundsatz aus, dass das gesamte verwertbare Vermögen für die Betreuervergütung einzusetzen ist ( Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 XII Z B 120 /08 FamRZ 201 0 , 1643 Rn. 21 ) , soweit es nicht zu dem in § 90 Abs. 2 SGB XII abschließe nd aufgezählten Schonvermögen gehört. Im Übrigen bleibt gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII ein Vermögen unberücksichtigt, dessen Ei n- satz oder Verwertung für den Betroffenen eine Härte bedeuten würde. Nicht frei von Rechtsirrtum ist die Auffassung des Beschwerdegeri chts, der Einsatz des aus E ntschädigung sleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsg e- setz angesparten Vermögens stelle für den Betroffenen keine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII dar. aa ) Mit dieser Vorschrift können atypische Fallkonstellatio nen im Einze l- fall aufgefangen werden, die nicht von den in § 90 Abs. 2 SGB XII genannten Fallgruppen erfasst sind, die aber den in dieser Vorschrift zum Ausdruck ko m- menden Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonung von Vermögen vergleichbar si nd (v gl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 XII ZB 120/08 FamRZ 2010, 1643 Rn. 19). Dabei ist f ür die Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB XII die Herkunft des Vermögens grundsätzlich unerheblich. Allerdings kann in Einzelfällen die Herkunft des Vermögens dieses so prägen, dass seine Verwertung eine Härte darstellen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 XII ZB 120 /08 FamRZ 2010 , 1643 Rn. 18) . Davon kann etwa ausg e- gangen werden, wenn der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksicht i- gung einer laufenden Z ahlung als Einkommen auch im Rahmen der Verm ö- gensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu di e- nen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (vgl. BVerwGE 137, 85 = NVwZ - RR 2010, 771 Rn. 20). Deshalb hat die verwaltungs - und sozia lgerich t- liche Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits mehrfach den Einsatz ang e- sparter Beträge aus Sozialleistungen als eine Hä rte für den Begünstigten nach § 90 Abs. 3 SGB XII angesehen ( vgl. BVerwGE 137, 85 = NVwZ - RR 2010, 771 10 - 6 - " Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz " ; BVerwG NJW 1998, 397 " Erziehungsgeld " ; BVerwGE 45, 135 " Grundrentennachza h- lung " ; BSG FEVS 59, 4 41 " Blindengeld " ). Ebenso ist in der verwaltungs - und sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein aus Schmerzens gel d- zahlu ngen gebildetes Vermögen nach § 90 Abs. 3 SGB XII einsatzfrei bleibt (BVerwGE 98, 256 = FamRZ 1995, 1348; BSG FEVS 60, 1). bb ) Angelehnt an diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts entspricht es mittlerwei le auch einhelliger Auffa s- sung in Rechtsprechung und Schrifttum zur Betreuervergütung, dass der B e- troffene ein aus Schmerzensgeldzahlungen angesparte s Vermögen einschlie ß- lich der erwirtschafteten Zinsen nicht für die Betreuervergütung einsetzen muss, weil d ies für ihn eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII darstell en würde (OLG Köln BtPrax 2005, 237; OLG Jena BtPrax 2005, 125; OLG Hamm FGPrax 2007, 171; OLG Frankfurt FamRZ 2008, 2152; OLG Frankfurt BtPrax 2009, 305; Münch KommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 c Rn . 16; Jürgens/Marschner Betreuungs recht 5. Aufl. § 1836 c BGB Rn. 13; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1836 c Rn. 12; Jur geleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1836 c BGB Rn. 22 ; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffm ann/Bienwald Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1836 c BGB Rn. 30 ). Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem Zweck einer Schmerzensgeldzahlung, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich des zugefügten immateriellen Schadens und Genugtuung für erlittenes Unrecht zu verschaffen. Zudem solle das Schmerzensgeld den Geschädigten in die L a- ge versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise wieder ausglei chen ( Palandt /Grüneberg BGB 73. Aufl. § 253 Rn. 4). Daher müsse das Schme r- zensgeld dem G eschädigten zur freien Verfügung verbleiben. Mit d ies er Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes sei es nicht zu vereinbar en , wenn 11 - 7 - ein Betreuter verpflichtet w äre , eine zugeflossene Schmerzensgeldzahlung für die Betreu ervergütung ein zu setzen. cc ) Diese Erwä gungen gelten auch für Vermögen, das ein Betreuter mit sozialen A usgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG angespart hat. Denn diese Entschädigungsleistungen dienen dem Ausgleich von Nac h- teilen, die einem strafrechtlich rehabilitierten Betroffenen durch eine mit wesen t- lichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unverein - baren Freiheitsent ziehung entstanden sind (vgl. § 16 Abs . 1 StrRehaG). Durch die sozialen Ausgleichsleistungen sollen die Opfer politischer Verfolgung oder re chtswidriger Strafverfolgung nicht nur für erlittene materielle und gesund - heitliche Nachteile entschädigt werden. Mit den Entschädigungsleistungen sollen insbesondere die durch die Freiheitsentziehung entstandenen immater i- e l le n Nachteile ausgeglichen wer den (vgl. Gesetzent wurf der Bundesregierung zum 1. SED - Unrechtsbereinigun gsgesetz BT - Drucks. 12/1608, S. 36; Peifer in Herzler /Ladner/Peifer/Schwarze/Wende Strafrechtliches Re habilitierungsgesetz [StrRehaG] 2 . Aufl. § 16 Rn. 1). Die Leistungsgewährung ist daher sozialpol i- Wider stand - t- t charakteristische Gedanke zugrunde, dass der Betroffene ein von der Allgemeinheit mit auszugleichendes Sonderopfer erbracht hat. Dies gilt auch für die durch das " Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabil i- olitischen Verfolgung in der eh e- maligen DDR " vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) eingeführte besondere Zuwen dung nach § 17 p- fer zielt ebenfalls auf den Ausgleich eines erlittenen Sonderopfers ab (vgl. BSG 12 13 14 - 8 - Urteil vom 3. Juli 2013 B 12 KR 27/12 juris Rn. 19 ff.) und soll nicht nur zur Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen. dd ) Diese besondere Zweckbestimmung der sozialen Ausgleichsleistu n- gen nach den §§ 16 ff. StrRehaG hat zur Folge , dass der Einsatz eines aus di e- sen Zahlungen angesparten Vermögens für die Betreuervergütung eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII für den Betreuten darstellen würde. Einen angemessenen Ausgleich für " Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheits entziehung entstanden sind " (vgl. § 16 Abs. 1 StrRehaG) bieten die sozialen Ausgleichsleistungen nur dann, wenn sie dem Betreuten un - eingeschränkt zur Verfügung stehen und er frei darüber entscheiden kann, wie er die erhaltenen Mittel nutzt. Dafür spri cht auch die Privilegierung, die die sozialen Ausgleichsleistu n- gen durch § 16 Abs. 4 StrRehaG erfahren. Danach bleiben d ie Leistungen nach den §§ 17 bis 19 StrRehaG als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Ge - währung von anderen Einkommen abhängig ist, un berücksichtigt. Die Re - gelung zeigt, dass die Ausgleichsleistungen nicht die einem Haftopfer mögli - cherweise entstandenen Einkommensnachteile ausgleichen sollen, sondern mit ihnen eine Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht bezweckt wird (Peifer in Her zler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz [StrRehaG] 2 . Aufl. § 16 Rn. 31). Zwar kann aus der Einsatzfreiheit einer Sozia l- leistung als Einkommen regelmäßig noch nicht auf einen die Einsatzfreiheit des daraus gebildeten Vermö gens begründenden Härtefall geschlossen werden. Der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Za h- lung als Einkommen kann jedoch auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreifen, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist 15 16 17 - 9 - wie die laufende Za hlung selbst (BVerwGE 137, 85 = NVwZ - RR 2010, 771 Rn. 20 mwN ). Das ist hier der Fall. Die Regelung des § 16 Abs. 4 StrRehaG zeigt, dass dem Haftopfer sowohl eine erhalt ene Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG als auc h die monatlich ausbezahlte n besonderen Zuwendungen nach § 17 a StrRehaG unabhängig von seinem sonstigen Einkommen zur Ve r- fügung stehen und damit die wirtschaftliche nicht mitprägen. Durch die Entschädigungsleistungen soll der Leistungsem p- fänger in die Lage versetzt werden, sich über die Deckung des allgemeinen L e- bensbedarfs hin aus Annehmlichkeiten verschaffen zu können. Dabei obliegt es allein seiner freien Entscheidung, ob er die erhaltenen Geldmittel zeitnah au s- gibt oder sie anspart, um zu einem späteren Zeitpunkt auf sie zurückgreifen zu können. Diese Entscheidungsfreiheit wäre dem Betreuten genommen, wenn er befürchten müsste, dass er das aus den sozialen Ausgleichsleistungen ang e- sparte Vermögen für die Betreuervergütung einsetzen muss. Dies gilt auch für die Erträge, die der Betreute mit den Entschädigungsleistungen erwirtschaftet. Entscheidet er sich, die erhaltenen Zahlungen anzu sparen und gewinnbringend anzulegen, wird der mit den sozialen Ausgleichsleistungen verfolgte Zweck nur dann gewährleistet, wenn ihm auch die Erträge uneingeschränkt zur Verfügung stehen, zumal dadurch auch einem Kaufkraftverlust des angesparten Verm ö- gens ent gegengewirkt wird. c) Danach kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentsche i- dung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Nach den Feststellungen des B e- schwerdegerichts s tammt das Vermögen des Betroffenen allein aus der Kapita l - entschädigung nach § 17 StrRehaG und den damit erwirtschafteten Zinsen s o- wie aus angesparten Beträgen aus der besonderen Zuwendung für Haftopfer 18 19 - 10 - nach § 17 a StrRehaG, die der Betroffene seit 200 8 e rhält. Der Einsatz dieses Vermögens stellt für den Betrof fenen eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Da er über kein darüberhinausgehendes Einkommen oder Verm ö- g en verfügt, ist er mittellos (§ 1 836 d BGB), so dass der Betreuer seine Verg ü- tung nur aus de r Staatskasse erhalten kann (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG). Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Wernigerode, Entscheidung vom 08.03.2013 - 4 XVII 24/94 - LG Magdeburg, Entsche idung vom 17.07.2013 - 9 T 162/13 (033) -
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