BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 54 2 /1 3 vom 26. November 2014 i n der Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1836 c Nr. 2, 1836 d, 1908 i Abs. 1 Satz 1; VBVG § 1 Abs. 2; SGB XII § 90 Abs. 3 Satz 1 Der Einsatz eines aus soz ialen Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Dies gilt auch für die damit erwirtschafteten Zinsen. BGH, Beschl uss vom 26. November 2014 - XII ZB 542/13 - LG Magdeburg AG Wernigerode - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2014 durch den Vorsitzende n Richter D os e und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlo ssen: Auf die Rechtsbeschwerde de s Betroffenen wird der Beschluss der 9 . Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 2. Juli 201 3 abgeändert . Auf d ie Beschwerde der Verfahrenspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 1 7 . April 201 3 aufg ehoben . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staats - kasse auferlegt. Beschwerdewert: 8.839 Gründe: I. Der Betroffene wendet sich da gegen , sein aus Entschädigungsleistung en nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtl i- ches Rehabilitierungsgesetz ' StrRehaG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999, BGBl. I S. 2664 , zuletzt geändert durch Artikel 11 des 1 - 3 - Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 , BGBl. I S. 1202, 1212) ang e- spartes Vermögen für die V ergütung seines Betreuers einse tzen zu müssen. Für den Betroffenen wurde 1994 eine rechtliche Betreuung eingerichtet . Für die Vergütung des Berufsbetreuers erbrachte die Staatskasse in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 12. Juli 2012 Zahlungen in Höhe von 18.648,85 Der Betroffene er hielt von der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge in der DDR e ine Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG in Höhe von insgesamt 9.342,68 . Seit Februar 2008 bezieht der Betroffene zusätzlich eine besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17 a StrRe haG von monatlich 250 des Jahres 2013 verfügte d er Betroffene über ein Vermögen von rund 20.76 2 , das er aus den genannten Entschädigungsleistungen angespart hat. D as Amtsgericht hat vom Vermögen des Betroffenen die Kapitale ntsch ä- digung nach d em strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sowie eine n Schon b e- trag in Höhe von 2.600 abgezogen und den Betroffenen verpflichtet , aus se i- nem restlichen Vermögen einen einmalige n Betrag von 8.839,38 Staat s- kasse zu zahlen . Das Landgericht hat die B eschwerde de r Verfahrenspflegerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit d er zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt unter Abänderung der B e- schwerdeentscheidung zur Aufhebung des amtsgerichtlich en Beschlusses . 2 3 4 5 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, das Amtsg e- richt habe zu Recht gegenüber dem Betreuten eine Zahlung in Höhe von 8 . 839,38 om Vermögen des Betroffenen seien neben dem allgemeinen Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII die er ha l- tene Kapitale ntschädigung abzuziehen , weil der Einsatz dieses Vermögens für den Betroffenen eine unzumutbare Härt e darstellen würde. Die Erträge aus den Entschädigungszahlungen nach § 17 a StrRehaG seien dagegen beim Scho n- vermögen des Betroffenen nicht zu berücksichtigen. Denn der Rückgriff auf das so gebildete Vermögen des Betreuten stelle für diesen keine besondere Härte dar. Dem Betroffenen sei es vielmehr grundsätzlich zuzumuten, das Ersparte für die Kosten der Betreuung zu verwenden. Denn insoweit seien die Entschäd i- gungsleistungen nicht konkret zum Ausgleich für Nachteile, die dem Betroffenen durch die Freiheits entziehung entstanden seien, benötigt worden. 2. Dies e Ausführungen halten der r echt lichen Überprüfung nicht stand. a) Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des B e- treuten die Staatskasse (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 S atz 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG) und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der B e- treute (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG). Soweit die Staatskasse Leistungen zur Vergütung eines Betreuers e r- bracht hat, geht g em äß § 1908 i Abs. 1 BGB i.V.m. § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB der Anspruch des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über . Ob bzw. inwieweit die Staatskasse den Betreuten aus der übergegangenen Ford e- rung tatsächlich in Anspruch nehmen kann , bestimmt sich nach dessen Lei s- tungsfähigkeit. Maßstab hierfür ist das nach § 1836 c BGB einzusetzende Ei n- kommen und Vermögen des Betreuten, auf das seine Inanspruchnah me b e- grenzt ist. Demzufolge muss auch ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter gr undsätzlich später vorhandene Mittel im Rahmen des § 1836 c BGB 6 7 8 - 5 - für die Kosten der Betreuung einsetzen (Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 XII ZB 478/11 FamRZ 2013, 440 Rn. 1 1 ff. ). b) Das vom Betreuten einzusetzende Vermögen bestimmt sich ge mäß § 18 36 c Nr. 2 BGB nach § 90 SGB XII. Dabei geht § 90 Abs. 1 SGB XII von dem Grundsatz aus, dass das gesamte verwertbare Vermögen für die Betreuerverg ü- tung einzusetzen ist ( Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 XII ZB 120 /08 FamRZ 2010, 1643 Rn. 21 ) , sowe it es nicht zu dem in § 90 Abs. 2 SGB XII a b- schließend aufgezählten Schonvermögen gehört. Im Übrigen bleibt gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII Vermögen unberücksichtigt, dessen Einsatz oder Verwertung für den Betroffenen eine Härte bedeuten würde. aa) Danach haben A mts - und Landgericht zu Recht einen Betrag von 2.600 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der Veror d- nung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgeset z- buch vom Vermögen des Betroffenen in Abzug gebracht hat. bb) Nicht frei von Rechtsirrtum ist dagegen die Auf fassung des Beschwe r- degerichts, bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens des Betroffenen blieben nur die Kapitalentschädigung sleistungen nach § 17 StrRehaG außer B e- tracht. Auch die Verwertung des Vermögens, das der Betroffene mit Zinszahlu n- gen aus d en Kapitalentschädigungsleistungen und den monatlichen Zuwendu n- gen für Haftopfer nach § 17 a StrRehaG angespart hat, stellt für d en Betroffene n eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII dar . (1) Mit dieser Vorschrift können atypische Fallkonstellationen im Einzelfall aufgefangen werden, die nicht von den in § 90 Abs. 2 SGB XII genannten Fal l- gruppen erfasst sind, die aber den in dieser Vorschrift zum Ausdruck komme n- den Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonung von Vermögen ve r- gleichbar si nd (vgl. Sen atsbeschluss vom 9. Juni 2010 XII ZB 120/08 FamRZ 9 10 11 12 - 6 - 2010, 1643 Rn. 19). Da bei ist für die Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB XII die Herkunft des Vermögens grundsätzlich unerheblich. Allerdings kann in Einzelfä l- len die Herkunft des Vermögens dieses so prägen, dass seine Verwertung eine Härte darstellen wür de (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 XII ZB 120/08 FamRZ 2010, 1643 Rn. 18). Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (vgl. BVerwGE 137, 85 = NVwZ - RR 2010, 771 Rn. 20). Deshalb hat die verwaltungs - und sozialgerich tliche Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits mehrfach den Einsatz angesparter Beträge aus Sozialleistungen als eine Hä rte für den Begünstigten nach § 90 Abs. 3 SGB XII angesehen (vgl. BVerwGE 137, 85 = NVwZ - RR 2010, 771 " Beschädigtengrundrente nach d em Opferen t- schädigungsgesetz " ; BVerwG NJW 1998, 397 " Erziehungsgeld " ; BVerwGE 45, 135 " Grundrentennachzahlung " ; BSG FEVS 59, 441 " Blindengeld " ). Ebenso ist in der verwaltungs - und sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein aus Schmerzensgeldzah lu ngen gebildetes Vermögen nach § 90 Abs. 3 SGB XII einsat zfrei bleibt (BVerwGE 98, 256 = FamRZ 1995, 1348; BSG FEVS 60, 1). (2) Angelehnt an diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts entspricht es mittlerweile auch einhelliger Auffa s- sung in Rechtsprechung und Schrifttum zur Betreuervergütung, dass der B e- troffene ein aus Schmerzensgeldzahlungen angespartes Vermögen einschlie ß- lich der erwirtschafteten Zinsen nicht für die Betreuervergütung einsetzen muss, weil d ies fü r ihn eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen würde (OLG Köln BtPrax 2005, 237; OLG Jena BtPrax 2005, 125; OLG Hamm FGPrax 2007, 171; OLG Frankfurt FamRZ 2008, 2152; OLG Frankfurt BtPrax 2009, 305; Münch KommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 c Rn. 16; J ürgens/Marschner B e- treuungsrecht 5. Aufl. § 1836 c BGB Rn. 13; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1836 c 13 - 7 - Rn. 12; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1836 c BGB Rn. 22; Bienwald/ Sonnenfeld/Hoffm ann/Bienwald Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1836 c BGB Rn. 30). Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem Zweck einer Schmerzensgeldza h- lung, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich des zugefügten imm a- teriellen Schadens und Genugtuung f ür erlittenes Unrecht zu verschaffen. Zu - dem solle das Schmerzensgeld den Geschädigten in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beei n- trächtigungen jedenfalls teilweise wieder ausgleichen (Pal andt/ Grüneberg BGB 73. Aufl. § 253 Rn. 4). Daher müsse das Schmerzensgeld dem Geschädigten zur freien Verfügung verbleiben. Mit dieser Zweckbestimmung des Schmerzensge l- des sei es nicht zu vereinbaren, wenn ein Betreuter verpflichtet wäre, eine zug e- flossene Schm erzensgeldzahlung für die Betreuervergütung einzusetzen. (3) Diese Erwägungen gelten auch für Vermögen, das ein Betreuter mit sozialen A usgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG angespart hat. Denn diese Entschädigungsleistungen dienen dem Ausg leich von Nachte i- len, die einem strafrechtlich rehabilitierten Betroffenen durch eine mit wesentl i- chen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsent ziehung entstanden sind (vgl. § 16 Abs . 1 StrRehaG). Durch die soz i- a len Ausgleichsleistungen sollen die Opfer politischer Verfolgung oder rechtswi d- riger Strafverfolgung nicht nur für erlittene materielle und gesundheitliche Nac h- te i le entschädigt werden. Mit den Entschädigungsleistungen sollen insbesondere die durch die Fre iheitsentziehung entstandenen immateriellen Nachteile ausg e- glichen werden (vgl. Gesetzent wurf der Bundesregierung zum 1. SED - Unrechts - bereinigun gsgesetz BT - Drucks. 12/1608, S. 36; Peifer in Herzler/Ladner/Peifer/ Schwarze/Wende Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz [StrRehaG] 2. Aufl. § 16 Rn. 14 15 - 8 - gen das SED - Unrechtsregime und der deswegen erlitt e- Gedanke zugrunde, dass der Betroffene ein von der Allgemeinheit mit auszugle i- chendes Sonderopfer erbracht hat. Dies g ilt auch für die durch das " Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabil i- e- maligen DDR " vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) eingeführte besondere Zu wendung nach § 17 a StrRehaG. Die zielt ebenfalls auf den Ausgleich eines erlittenen Sonderopfers ab (vgl. BSG U r- teil vom 3. Juli 2013 B 12 KR 27/12 juris Rn. 19 ff.) und soll nicht nur zur B e- friedigung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen. (4) Diese besondere Zweckbestimmung der sozialen A usgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG hat zur Folge, dass der Einsatz eines aus diesen Zahlungen angesparten Vermögens für die Betreu ervergütung eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII für den Betreuten darstellen würde. Einen angemessenen Ausgleich für " Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind " (vgl. § 16 Abs. 1 StrRehaG) bieten die sozialen Ausgleichsleistungen nur dann, wenn sie dem Betreuten uneing e- sch ränkt zur Verfügung stehen und er frei darüber entscheiden kann, wie er die erhaltenen Mittel nutzt. Dafür spricht auch die Privilegierung, die die sozialen Ausgleichs - leistun gen durch § 16 Abs. 4 StrRehaG erfahren. Danach ble iben die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 StrRehaG als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Die Re - gelung zeigt, dass die Ausgleichsleistungen nicht die einem Haftopfer mögliche r- weise entstandenen Einkommensnachteile ausgleichen sollen, sondern mit 16 17 18 19 - 9 - ihnen eine Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht bezweckt wird (Peifer in Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende Strafrechtliches Rehab ilitierungsgesetz [StrRehaG] 2. Aufl. § 16 Rn. 31) . Zwar kann aus der Einsatzfreiheit einer Sozia l- leistung als Einkommen regelmäßig noch nicht auf einen die Einsatzfreiheit des daraus gebildeten Vermögens begründenden Härtefall geschlossen werden. Der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung e iner laufenden Zahlung als Einkommen kann jedoch auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreifen, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (BVer wGE 137, 85 = NVwZ - RR 2010, 771 Rn. 20 mwN). Das is t hi er der Fall. Die Regelung des § 16 Abs. 4 StrRehaG zeigt, dass dem Haftopfer sowohl eine erhalt ene Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG als auch die monatlich ausbezahlten besonderen Zuwendungen na ch § 17 a StrRehaG unabhängig von seinem sonstigen E Durch die Entschädigungsleistungen soll der Leistungsempfänger in die Lage versetzt werden, sich über die Deckung des a llgemeinen Lebensbedarfs h inaus Annehmlichkeiten verschaffen zu können. Dabei obliegt es allein seiner freien Entscheidung, ob er die erhaltenen Geldmittel zeitnah ausgibt oder sie anspart, um zu einem späteren Zeitpunkt auf sie zurückgreifen zu können. Diese En t- scheidungsfreiheit wäre dem Betreuten genommen, wenn er befürchten müsste, dass er das aus den sozialen Ausgleichsleistungen angesparte Vermögen für die Betreuervergütung einsetzen muss. Dies gilt auch für die Erträge, die der Betre u- te mit den Entschädigungsleistungen erwirt schaftet. Entscheidet er sich, die e r- haltenen Zahlungen anzusparen und gewinnbringend anzulegen, wird der mit den sozialen Ausgleichsleistungen verfolgte Zweck nur dann gewährleistet, wenn ihm auch die Erträge uneingeschränkt zur Verfügung stehen, zumal da durch auch einem Kaufkraftverlust des angesparten Vermögens entgegengewirkt wird. 20 - 10 - c) Danach kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Sat z 1 FamFG). Nach den Feststellungen des Bes chwerd e- gerichts stammt das Vermögen des Betroffenen allein aus de r Kapitale ntschäd i- gung nach § 17 StrRehaG und de n damit erwirtschafteten Zinsen sowie aus a n- gesparten Beträgen aus der besonderen Zuwendung für Haft opfer nach § 17 a StrRehaG , die der Betroffene seit 200 8 erhält. Der Einsatz dieses Vermögens stellt für den Betrof fenen eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII da r . Da er über kein darüberhinausgehendes Einkommen oder Vermögen verfügt, ist er mi t- tello s (§ 1836 d BGB) , so dass er keine Zahlungen an die Staatskasse leisten muss. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Wernigerode, Entscheidung vom 17.04.2013 - 4 XVII 24/94 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 02.07.2013 - 9 T 237/13 (046 ) - 21
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