ECLI:DE:BGH:2018:160518BXIIZB542.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 542/17 vom 16 . Mai 2018 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 62, 321 Lässt sich in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache anhand der Gerichtsakten und der von d en Instanzgerichten getroffenen Feststellungen nicht klären, ob das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem B e- troffenen bzw. im Falle des (entsprechend anwendbaren) § 325 Abs. 1 FamFG zumindest dem Verfahrenspfleger bekanntgegeben wurde und die Erwa rtung gerechtfertigt war, dass dieser mit dem Betroffenen über das Gutachten spr e- chen werde, ist von einer Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rech t- liches Gehör auszugehen. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - LG Lüneburg AG Winsen (Luhe) - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Betroffenen wird festgest ellt, dass der die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsma ß- nahme genehmigende Beschluss des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 27. September 2017 und der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 6. Oktober 2017, soweit mit di e- se m die gegen die Genehmigung d ies er Einwilligung gerichtete Beschwerde de r Betroffenen zurückgewiesen worden ist, d i e B e- troffene in ihren Rechten verletzt haben. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kostenfrei. Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen außergerichtl i- chen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse zur Hälfte auferlegt. - 3 - Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung ihrer Unterbringung und der Einwilligung in ih re Zwangsbehandlung. Das Amtsgericht hat m it Beschluss vom 11. September 2017 die vorlä u- fige Unterbringung der Betroffenen bis zum 22. Oktober 2017 und m it weiterem Beschluss vom 27. September 2017 eine ärztliche Zwangsmaßnahme bis zum 7. November 2017 g enehmigt. Das Landgericht hat auf die Beschwerde de r Betroffenen den Tenor des erstgenannten Beschlusses dahingehend konkret i- siert, dass die Unterbringung der Betroffenen in einem Psychiatrischen Kra n- kenhaus zu erfolgen hat. Den Beschluss vom 27. September 2017 hat es hi n- sichtlich der Art und Dosis der Medikation sowie der Dokumentation teilweise abgeändert und insoweit neu gefasst. Im Übrigen hat das Landgericht die B e- schwerden der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit i h- rer Rechtsbesch werde, mit der sie die Feststellung erstrebt , dass die genannten Beschlüsse sie in ihren Rechten verletzt haben. II. D ie Rechtsbeschwerde gegen die Genehmigung der Unterbringung ist unzulässig und daher zu verwerfen. Im Übrigen hat die Rechtsbeschwerde E r- folg; sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des amts - und landgerichtl i- chen Beschlusses. 1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Genehmigung der U n- terbringung richtet, ist sie gemäß § 70 Abs. 4 FamFG unstatthaft, weil die Au s- 1 2 3 4 - 4 - gangsentsch eidung als einstweilige Anordnung nach § 331 FamFG ergangen ist. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen die Genehmigung der Einwilligung de r Betreuer in in die ärztliche Zwangsbehandlung ist hingegen zulässig und b e- gründet. a) Bei der Genehmigung der Einwilligun g in eine ärztliche Zwangsma ß- nahme handelt es sich nach § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG um eine Unterbri n- gungssache. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr . 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 600/14 - FamRZ 2015, 1706 Rn. 5 mwN ) . b) Die Entscheidungen von Amts - und Landgericht zur Genehmigung der Einwilligung der Betreuerin in die ärztliche Zwangsbehandlung haben die B e- troffene in ihren Rec hten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwe r- deinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG fes t- zustellen ist (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 600/14 - FamRZ 2015, 1706 Rn. 6 mwN). aa) Nach § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG ha t vor einer Unterbringungsma ß- nahme eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Gemäß § 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG ist diese entsprechend der Zivilprozessordnung durchzuführen (Senatsb eschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 600/14 - FamRZ 2015, 1706 Rn. 7 mwN). Die Verwertung d es Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass 5 6 7 8 9 - 5 - das Gericht den Beteiligten Gelegenheit z ur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Ve r- fahrensfähigkeit des Betroffenen (§ 316 FamFG) grundsätzlich auch ihm pe r- sönlich zur Verfügung zu stellen. Durch eine Bekanntgabe an einen Verfa h- r enspfleger kann allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen G e- hörs sichergestellt werden, wenn das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 325 Abs. 1 FamFG (vgl. auch § 288 Abs. 1 FamFG) absieht, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder z u- mindest ernsthaft gefährden werde, und die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachte n spricht (S e- natsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911 Rn. 5, 7 mwN). bb) Diesen Anforderungen wird das instanzgerichtliche Verfahren nicht ge recht. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung maßgeblich auf zwei Gu t- achten abges tellt. Das Gutachten des Sachverständigen S . vom 9. August 2017 ist indes lediglich zur Frage der Notwendigkeit einer Betreuung eingeholt wo r- den und kann schon deshalb für die Genehmigung einer Zwangsbehandlung nicht herangezogen werden (vgl. Senatsbeschlu ss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 600/14 - FamRZ 2015, 1706 Rn. 8). Zwar ist nach dem Gutachten eine neuerliche nervenärztlich - medikamentöse Behandlung dringend erforderlich. Erforderliche Konkretisierungen hierzu, etwa welche Medikamente in welchen Dosen indi ziert seien, enthält das lediglich zur Prüfung der Einrichtung einer Betreuung eingeholte Gutachten folgerichtig nicht. Zudem hat der Gutachter vor dem Hintergrund der " nur äußerst eingeschränkten Explorationsmöglichkeit " eine zeitnahe Nachbegutachtung empfohlen. 10 11 - 6 - Das weitere , ausdrücklich zur Frage der Zwangsbehandlung eingeholte Gutachten des Sachverständigen W . vom 27. September 2017, auf das sich das Landgericht bezieht, kann wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt nicht verwertet werden. D as G utachten hat ersichtlich keinen Eingang in die Gerichtsakten gefunden und ist erst auf Anforderung des Senatsvorsitzenden vom Landgericht gesondert übersandt worden . D en vorliegenden Gerichtsakten und auch den nachträglich übersandten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass das Gutachten den Verfahrensbeteiligten in der gebotenen Weise bekannt gegeben worden ist. Zwar sollte das Gutachten nach dem Dafürhalten des Sachverständigen der Betroffenen nicht ausgehändigt werden, weil sie den I n- halt wahnhaft in terpretieren könnte. Es ist aber weder festgestellt noch aus den Gerichtsakten ersichtlich , dass das vom Tag des angefochtene n amtsgerichtl i- che n Beschluss es datierende Gutachten dem Verfahrenspfleger bekanntgeg e- ben worden ist und dass die Erwartung gerecht fertigt war, dieser werde mit de r Betroffenen über das Gutachten spr e ch en (Senatsbeschl ü ss e vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911 Rn. 7 mwN und vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 mwN ). cc) Die Betroffene ist durch die mit den angegriffenen Entscheidungen erteilte Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme in ihrer durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfasste n Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität verletzt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 195/17 - FamRZ 2018, 121 Rn. 29). Die Feststellung, dass ein Betroffener durch die angefochtene n En t- scheidungen i n seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Dabei ist die Feststellung nach § 62 12 13 14 - 7 - FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Make l eine s rechtswidrigen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte körperliche Integrität und in das Recht auf Selbstb e- stimmung des Betroffenen hinsichtlich seiner körperlichen Integrität hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilg en ist ( vgl. S e- natsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 600/14 - FamRZ 2015, 1706 Rn. 13 mwN). Lässt sich wie hier in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbri n- gungssache anhand der Gerichtsakten und der von den Instanzgerichten g e- troffenen Feststel lungen nicht klären , ob das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen bzw. im Falle des (entsprechend anwendbaren) § 325 Abs. 1 FamFG zumindest dem Verfahrenspfleger bekanntgegeben wurde und die Erwartung gerechtfertigt war, dass dieser mi t de m Betroffenen über das Gutachten sprechen werde, ist von einer Verletzung des Anspruch s des B e- troffenen auf rechtliches Gehör auszugehen. Dieser Verfahrensfehler ist auch so gewichtig, dass er die Feststellung nach § 62 FamFG zu rechtfertigen ve r- mag, w eil er einer Verwertung des gemäß § 321 Abs. 1 FamFG unabdingbaren Sachverständigengutachtens entgegensteht. Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der B e- troffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigte n - G e- nehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 195/17 - FamRZ 2018, 121 Rn. 31 mwN). 15 16 - 8 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur For tbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 27 .09.2017 - 14 XVII N 247 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 0 6.10.2017 - 1 T 128/17 und 1 T 134/17 - 17
Full & Egal Universal Law Academy