BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 543/11 vom 12. September 2012 in de r Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1835 Abs. 3, 1906; FamFG §§ 277, 312, 317, 318; RVG § 15 Abs. 2 Satz 1 Hat das Betreuungsgericht den anwaltliche n Verfahrenspfleger in einem Verfahren über die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB einerseits und einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB andererseits bestellt, kann er beide Tätigkeiten jeweils nach Nr. 6300 V V RVG abrechnen; es handelt sich insoweit nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - LG Siegen AG Siegen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Septembe r 2012 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der B e- schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 27. Sep - tember 201 1 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 28. Juni 2011 dahin abgeändert, dass auf den Antrag des Beteiligten zu 1 vom 11. April 2011 ein Betrag von insgesamt 357 Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Ko s- ten des Beteiligten zu 1 werden de m Beteiligten zu 2 auferlegt (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Wert: b is 300 Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 begehrt für seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger für den Betroffe nen eine Gesamtvergütung von 357 Mit Beschluss vom 7. April 2011 genehmigte das Amtsgericht die g e- schlossene Unterbringung des an Demenz leidenden Betroffenen. Zudem b e- 1 2 - 3 - stellte es den Beteiligten zu 1, der Rechtsanwalt ist, für den Betroffenen zum Verf ahrenspfleger . Dabei stellte es fest , dass die Verfahrenspflegschaft in Au s- übung des Berufes geführt werde . Mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tage genehmigte das Amtsgericht die zeitweise Beschränkung der Freiheit des Betroffenen unter anderem durc h den Einsatz von Bettgittern und sedierender Medikamente. Auch für dieses Verfahren bestellte das Amtsgericht den Beteili g- ten zu 1 unter den vorgenannten Bedingungen zum Verfahrenspfleger. Dem Antrag des Beteiligten zu 1, ihm seine Gebühren und Auslagen in einer Gesamthöhe von 357 ( eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV RVG iHv 172 eine Verfahren sgebühr nach Nr. 6302 VV RVG in Höhe von 108 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ) , hat das Amtsgericht nur in Höhe von 228,48 entsprochen; im Übrigen hat es das Rechtsmittel der Beschwerde zugelassen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde i st begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u. a. ausg e- führt, seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2010 (XII ZB 244/10) stehe fest, dass die - auch hier erfolgte - gerichtliche Festste l- lung, wonach ein e anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich sei, für das Koste n- festsetzungsverfahren bindend sei. Folglich habe der Beteiligte zu 1 nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes liquidieren dürfen. 3 4 5 - 4 - D em Beteiligten zu 1 stehe allerdings ledigli ch die einfache Verfahren s- gebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer zu. Der Gebührentatbestand g e- mäß Nr. 6302 VV RVG sei bereits nicht erfüllt. Soweit d er Beteiligte zu 1 se i- nen Antrag hilfsweise darauf stütze, dass er in zwei unterschiedlichen Angel e- genhe iten tätig geworden sei und jeweils eine Verfahrensgebühr verdient habe, bleibe dem ebenfalls der Erfolg versagt. Denn er sei in derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG für den Betr o ffenen tätig geworden, mit der Folge, dass er die Verfahrensgebühr n ur einmal fordern könne. Gemäß § 15 Abs. 1 RVG würden die Gebühren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimme, die g e- samte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angel e- genheiten entgelten; nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG könne der Re chtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Entscheidend für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts sei daher, ob seine Dienste sich auf " dieselbe " Angelegenheit bezogen hätten. " Dieselbe Angelegenheit " sei im G e- setz selbst nicht d efiniert. Allgemein sei eine Angelegenheit ein einheitlicher Lebensvorgang. Es müssten ein Auftrag, ein Rahmen der Tätigkeit und ein i n- nerer Zusammenhang vorliegen. Bezogen auf den vorliegenden Fall könnte insoweit nur die Frage des einheitlichen Auftrages fraglich sein, da die Beau f- tragung vorliegend in zwei Beschlüssen erfolgt sei. Ein einheitlicher Auftrag li e- ge aber auch dann vor, wenn der Rechtsanwalt zu verschiedenen Zeiten beau f- tragt worden sei, sofern Einigkeit bestehe, dass die Ansprüche gemeinsam b e- handelt werden sollten. So liege es im vorliegenden Fall. Der zum Verfahren s- pfleger bestellte Beteiligte zu 1 habe den einheitlichen Sachverhalt der Unte r- bringung des Betroffenen mit einhergehenden weiteren Beschränkungen de s- sen Freiheit überprüfen solle n. Eine getrennte Behandlung sei insoweit nicht erforderlich. Entsprechend habe der Beteiligte zu 1 den Betroffenen auch nur einmal aufgesucht und einmal an das Gericht berichtet. Es wäre lebensfremd, hieraus verschiedene Angelegenheiten im gebührenrechtli chen Sinne zu ko n- 6 - 5 - struieren. Dem widerspreche nicht, dass es sowohl für die Unterbringung sowie auch für die Genehmigung freiheitsbeschränkender Maßnahmen einer En t- scheidung durch das Gericht bedürfe. Dass dies aus Gründen im Zusamme n- hang mit der V erwendung des Programms " BetreuTex " in zwei Beschlüssen geschehen sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Dies werde auch durch die Regelung in § 18 Nr. 2 RVG gestützt, wonach im Falle von einstweiligen Anordnungen mehrere Anordnungen in derselben Hauptsache ei ne Angelege n- heit seien. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass der Beteiligte zu 1 als anwaltlicher Verfahrenspfleger nach dem Rechtsanwaltsvergütungsg e- setz abrechnen kann. Dabei stellen seine Tätigkeiten als Verfahrenspfleger in dem Verfahren der Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Betreuten nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB i . V . m . § 312 Nr. 1 FamFG eine r- seits und in dem Verfahren der Genehmigung einer freiheitsentziehe nden Ma ß- nahme nach § 1906 Abs. 4 BGB i . V . m . § 312 Nr. 2 FamFG andererseits alle r- dings verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG dar. aa) Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 2 03 Rn. 12 ff. ), kann der anwaltliche Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsverg ü- tungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche T ä- tigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde. Dabei ist die - auch hier getroffene - g e- richtliche Feststellung, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich ist, für die anschließende Kostenfestsetzung bindend. 7 8 9 - 6 - bb) D ie Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich in Unterbringungss a- chen im Sinne von § 312 FamFG nach Teil 6 Abschn itt 3 - und dort grundsät z- lich nach Nr. 6300 - des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (vgl. Senatsb e- schluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 6). Der - vom Beteiligten zu 1 in seinem Vergütungsantrag ebenfalls in Bezug geno m- mene - Tatbestand der Nr. 6302 VV RVG bezieht sich auf Verlängerungs - oder Aufhebungsentschei dungen, um die es hier nicht geht. cc) Die Frage, ob der anwaltliche Verfahrenspfleger die Vergütung nach Nr. 6300 VV RVG i n Unterbringungs sachen - wie vom Beschwerdegericht en t- schieden - nur einmal fordern kann, richtet sich nach § 15 Abs. 2 RVG. Danach k ommt es darauf an, ob es sich bei der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB und der G enehmigung der weiteren freiheitsen t zi e- henden Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB kostenrechtlich um dieselbe A n- gelegenheit handelt . Werden allerdings mehrere Verfahren nebeneinander g e- führt, so liegen stets verschiedene Angelegenheite n im Sinne des § 15 RVG vor (N. Schneider in Anwaltkommentar RVG 5. Aufl. § 15 Rn. 80 mwN). dd) Das Gesetz unterteilt die Unterbringungssachen in § 312 FamFG in verschiedene Verfahren. Dessen N umme r 1 erfasst die Verfahren zur Gene h- migung einer freiheitsentziehenden Unterbring ung nach § 1906 Abs. 1 bis 3 , 5 BGB. Nummer 2 bezieht sich auf die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB durch einen Betreuer oder einen Bevol l- mächtigten (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 24/12 - FamRZ 2012, 1372 Rn. 12 ). Dass es sich bei den Genehmigungen im vorgenannten Sinn nach Nummer 1 und Nummer 2 um verschiedene Verfahren mit entsprechend unte r- schiedlichen Voraussetzungen handelt, zeigt bereits die Regelung des § 321 10 11 12 13 - 7 - FamFG. Während vor einer Unterbringun gsmaßnahme nach § 1906 Abs. 1 und 2 BGB eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden hat, genügt gemäß § 321 Abs. 2 FamFG für eine Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB ein ärztliches Zeugnis. Es handelt sich vorliegend auch nicht etwa deshalb um dieselbe Angel e- genheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, weil eine Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB bereits in der Genehmigung der Unterbringung als solcher enthalten wäre. Da die Unterbringung d en Betroffenen im Einzelfall weniger beeinträchtigt als eine freiheitsentziehende Maßnahme iSv § 1906 Abs . 4 BGB , ist letztere stets auch dann gesondert gerichtlich zu genehmigen, wenn der B e- troffene nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB untergebracht ist (Senatsbe schluss BGHZ 166, 141, 153 = FamRZ 2006, 615, 618; Marschner in: Marsc h- ner/Volckart/Lesting Freiheitsentziehung und Unterbringung 5. Aufl. § 1906 BGB Rn. 43 mwN; Palandt/ Diederichsen BGB 71. Aufl. § 1906 Rn. 34 mwN). Die materiell - rechtlich verschiedenen Angelegenheiten sind deswegen auch gebührenrechtlich nicht als dieselbe Angelegenheit iSv § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zu behandeln. b) Gemessen an den vorstehenden Anforder ungen ist der Beteiligte zu 1 als anwaltlicher Verfahrenspfleger nicht ( nur ) in derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG tätig geworden. Dass das Amtsgericht die beiden Beschlüsse am selben Tag und unter demselben Aktenzeichen erlassen hat , steht d er gebührenrechtlichen Behan d- lung als verschiedene Angelegenheiten nicht entgegen. Denn maßgeblich ist allein, dass es sich bei den der Bestellung zugrundeliegenden Verfahren bzw. Verfahrensgegenstände n nicht um dieselbe Angelegenheit handelt (vgl. zur 1 4 15 16 - 8 - Vergütung des Verfahrensbeistandes Senatsbeschluss vom 1. August 2012 XII ZB 456/11 - juris ) . Zwar mag die Tätigkeit des Verfahrenspflegers dadurch erleichtert worden sein, dass er den Betroffenen - in beiden Angelegenhe i ten - nur einmal aufsu chen musste und insgesamt auch nur einmal dem Gericht b e- richte t hat . Das ändert aber nichts daran, dass der Beteiligte zu 1 im Intere s se des Betroffenen die Rechtmäßigkeit sowohl der Genehmigung der Unterbri n- gung als auch der Genehmigung der freiheits entzi ehende n Maßnahmen zu überprüfen hatte. Denn die Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Unterbri n- gung geht nicht mit der Rechtmäßigkeit der Genehmigung der freiheits entzi e- henden Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB einher. Zwar hat das Beschwerdegericht zutreffe nd darauf hingewiesen, dass der von dem Beteiligten zu 1 zusätzlich geltend gemachte Gebührentatbestand der Nr. 6302 VV RVG nicht einschlägig ist, weil e r sich auf Verlängerungs - bzw. Aufhebungsentscheidungen bezieht. Die unzutreffende Bezeichnung hindert 17 - 9 - das Gericht indes nicht, dem Verfahrenspfleger den richtigen Vergütungstatb e- stand (hie r also ein weiteres Mal die Nr. 6 300 VV RVG) zuzuerkennen, wenn auch im Ergebnis - seinem Antrag entsprechend - in reduzierter Höhe. Dose Klinkhammer Schilling Günter B otur Vorinstanzen: AG Siegen, Entscheidung vom 28.06.2011 - 33 XVII K 1831 - LG Siegen, Entscheidung vom 27.09.2011 - 4 T 190/11 -
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