ECLI:DE:BGH:2019:200319BXIIZB544.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 544 /1 8 vom 20. März 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70; ZPO § 114; BGB §§ 1385 Nr. 1, 1386, 1365 a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG kommt einer Rechtsfrage nicht zu, wenn sie zwar vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden worden ist, in der Rechtsprechung der Ober- landesgerichte aber einhellig beantwortet wird und die hierzu in der Literatur vertretenen abweichenden Meinungen verei nzelt geblieben sind (im An- schluss an BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 II ZR 54/09 NJWRR 2010, 1047). b) Das Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft knüpft im Fall der §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB allein an die Trennung und den Abla uf einer mindestens dreijährigen Trennungszeit an; weder der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften (§ 1365 BGB) noch die gleichzeitige Anhän- gigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Sche idungsverbund gebieten die darüb er hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 544/18 - OLG Frankfurt AG Bad Hersfeld - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20 . März 201 9 durch den Vorsit zenden Richter Dose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Der Antragsgegnerin wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Durc hführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens versagt. Gründe : I . D ie Beteiligten sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemein- schaft miteinander verheiratet. Sie trennten sich im Jahr 2012. Das am 26. November 2014 rechtshängig gewordene Scheidungsve rfahren, in dem die Antragsgegnerin im Scheidungsverbund Anträge in den Folgesachen Unterhalt und Güterrecht gestellt hatte , ist noch nicht abgeschlossen. I n dem vorliegenden , seit dem 13. September 2017 rechtshängigen Ver- fahren hat der Antragsteller auf die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemein- schaft angetragen. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die Be- schwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die angefochtene Ent- scheidung abgeändert und ausgesprochen, dass die Zugewinngemeinsch aft vorzeitig aufgehoben wird. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde. 1 2 - 3 - II . Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die von der Antrags gegnerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet ( vgl. § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO). 1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbe- schwerde durch das Beschwerdegericht stellen sich im vorliegen den Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage insbesonde- re dann nicht zu, wenn sie zwar vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht ent- schieden worden is t, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte aber ein- hellig beantwortet wird und die hierzu in der Literatur vertretenen abweichenden Meinungen vereinzelt geblieben sind ( vgl. BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 II Z R 54/09 NJW - RR 2010, 1047 Rn. 3 mwN ) . So liegt der Fall hier. a) Es besteht soweit ersichtlich in der Rechtsprechung der Oberlan- desgerichte Einigkeit dahingehend, dass d as Verlangen nach vorzeitiger Auf- hebung der Zuge winngemeinschaft im Fall de r §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB allein an die Trennung und den Ablauf einer mindestens dreijährigen Trennungszeit anknüpft und weder der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbun- dene Wegfall des Schutzes v or Gesamtvermögensgeschäften (§ 1365 BGB) noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güte rrechtlichen F olgesache im Scheidungs verbund die darüber hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gebieten ( vgl. OLG Dresden FamRZ 2017, 1 563; OLG Köln Beschluss vom 31. Januar 2014 3 4 5 6 - 4 - 12 WF 10/14 juris Rn. 7 f.; OLG München FamRZ 2013, 132 f. ). Diese A uf - fassung wird auch von den weit überwiegende n Stimmen im Schrifttum geteilt (vgl. MünchKommBGB/Koch 7. Aufl. § 1386 Rn. 9; Palandt/Brudermüller BGB 78. Aufl. § 1386 Rn. 4; Staudinger/Thie le BGB [2017] § 1385 Rn. 11; Staudin- ger/ Rauscher BGB [Bearbeitungsstand: 2018] § 1564 Rn. 111a; BeckOGK/Sza lai [Stand: Februar 2019] BGB § 1386 Rn. 7; BeckOK/Siede [Stand: Februar 2019] § 1385 Rn. 4 ; Johannsen/ Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1386 BGB Rn. 4; jurisPK - BGB/Roth [S tand: Nove mber 2017] § 1386 Rn. 4; NK - BGB/ Fischinger 3. Aufl. § 1386 Rn. 8; Soergel/Kappler/Kappler BGB 13. Aufl. § 1386 Rn. 4; Erman/Budzikiewicz BGB 15. Aufl. § 1385 Rn. 2a; FAKomm - FamR/ Weinreich 5. Aufl. § 1386 BGB Rn. 2; Gomille NJW 2012, 1545 f. ; Kogel Fa- mRZ 2012, 85 f. ) . b) Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, dass ein auf § § 1386, 1385 Nr. 1 BGB gestütztes Verlangen des potentiellen Ausgleichs- schuldners nach einer vorzeitige n Aufhebung der Zugewinngemeinschaft wäh- rend eines rechtshängigen Scheid ungsverfahrens de n güterrechtlichen Schutz des § 1365 BGB aushöhle n würde und deshalb durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt werden müsste , ist diese Auffassung vereinzelt geblieben ( vgl. Schöf er - Liebl FamRZ 2011, 1628, 1629 f. und FamRZ 2012, 85, 8 7 ; FA - FamR/von Heintschel - Heinegg 10. Aufl. Kap. 9 Rn. 174 ) . D er Senat vermag ihr nicht zu folgen. Z um einen ist nicht einzusehen, warum die abstrakte und regelmäßig ohnehin nur theoretische Möglichkeit, dass der potentielle Ausgleichsschuldner ein Gesam tvermögensgeschäft im Sinne von § 1365 BGB abschließen könnte, bereits dafür genügen soll, um in jedem Einzelfall die Durchsetzung des Rechts , nach dreijähriger Trennungszeit die vorzeitige Aufhebung der Zugewinnge- 7 8 - 5 - meinschaft zu verlangen, durch eine im Ges etz nicht vorgesehene zusätzliche tatbestandliche Hürde zu erschweren . Zum anderen wäre das geforderte " be- rechtigte Interesse " als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die damit erstrebte güterrechtliche Sicherung nur partiell von Nutzen , weil der Weg zu einem Gesamtv ermögensgeschäft im Sinne von § 1365 BGB in solchen Fällen frei wäre, in denen der potentielle Ausgleichsschuldner zu den ihm abverlang- ten Darlegungen bezüglich eines " berechtigte n Interesse s " in der Lage wäre und einen Beschluss nach § 1386 BGB herbeiführen könnte (vgl. NK - BGB /Fischinger 3. Aufl. § 1386 Rn. 8; Gomille NJW 2012, 1545, 1546). Der potentielle Ausgleichsgläubiger ist schließlich auch im Fall einer vor- zeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht schutzlos gestellt . Dabei ka nn offenbleiben, ob § 1365 BGB bei gleichzeitiger Anhängigkeit einer güter- rechtlichen Folgesache im Zeitraum von der vorzeitigen Aufhebung der Zu - gewinngemeinschaft bis zur Rechtskraft in der Leistungsstufe de s dann aus dem Scheidungsv erbund heraus zulösend en und isoliert fortzuführenden Zuge - winnausgleichsverfahrens entsprechend angewendet werden kann (vgl. Kogel FamRZ 2012, 85, 86; dageg en Gomille NJW 2012, 1545, 1546 f.). Auf jeden Fall steht dem potentiellen Ausgleichsgläubiger die Möglichkeit eines Arre sts zur Sicherung seiner Ausgleichsforderung zur Verfügung. Im Übrigen bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller den Abschluss eines Ge- samtvermögensgeschäftes im Sinne von § 1365 BGB beabsichtigen könnte, im vorliegenden Fall gerade nicht. 2. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (Senatsbeschluss vom 24. April 2013 XII ZR 159/12 FamRZ 2013, 9 10 - 6 - 1199 Rn. 9). Diese bestehen nicht, weil die Beschwerdeentscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen in der Sache richtig sein dürfte. Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Bad Hersfeld, Entscheidung vom 18.04.2018 - 62 F 453/17 GÜ - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.10.2018 - 2 UF 135/18 -
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