BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 545/11 vom 9. Mai 2012 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2012 durch den Ric h- ter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. September 2011 wird auf Kosten des Betreuers zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Sprungre chtsbes chwerde ist statthaft (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 75 Abs. 2 Fam F G i Vm § 566 Abs. 2 ZPO). Er ist jedoch nicht begründet, weil die Recht s sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Recht s- besch werdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs. 4 ZPO). 1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob der Abschluss als "Dipl omierter Bankbetriebswirt ADG", den er nach Absolvierung eines genossenschaftlichen Bankführungsseminars an der Akademie D eutscher Genossenschaften e.V. erworben hat, einem Hochschu l- abschluss vergleichbar ist, weil er nach § 33 Abs. 2 KWG bei der Beurteilu ng der fachtheoretischen Eignung einer Hochschulausbildung gleichgestellt sei . Da sich di e Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stelle, fordere auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwe r degerichts. 1 2 - 3 - 2. Ein Zulassungsg rund liegt nicht vor. Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Ausbildung mit einer Hochschulausbildung vergleichbar ist (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 [ staatlich a n- erkannte Sozialwirtin ] und vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - zur Veröffentl i- chung bes timmt - Rn. 16 ff. [ Sparkassenbetriebswirtin ] ) . Anhand dieser Maßstäbe kann auch die von dem Rechtsbeschwerdefü h- rer als klärungsbedürftig angesehen e Frage beantwortet werden. Der zum Zei t- punkt der Einlegung des Rechtsmittels gegebene Zulassungsgrund ist danach entfallen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht ausnahmsweise geboten (vgl. zur Nichtz ulassungsbeschwerde: BGH Beschlü ss e vom 29 . Juni 2010 - X ZR 51/09 - NJW 2010, 2812 Rn. 11 und vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03 - NJW 2004, 3188). Denn die Sprungrechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die als grundsätzlich angesehene Fr a- ge zu Recht verneint. Deshalb beste ht auch k eine etwaige Divergenz zw i schen dem angegriffenen Beschluss und de r Rechtsprechung des Senats. 3 4 - 4 - V on einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Dose Vézina Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.09.2011 - XVII 624/2010 - 5
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