BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 546/10 vom 7 . September 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VersAusglG §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 3, 14, 47; FamFG § 222 Abs. 3 Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 Ve rsAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Ve r- sorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Verso r- gung zu verzinsen. BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - OLG Celle AG Lüneburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . September 2011 durc h die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivil - senats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Sep tember 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.200 Gründe: I. Der 1955 geborene Ehemann und die im gleichen Jahr geborene Eh e- frau hatten am 28. Juli 1977 die Ehe geschlossen. Auf den am 16. April 2004 zuge stellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht die Ehe rechtskräftig g e- schieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Juli 1977 bis 31. März 2004; § 3 Abs. 1 VersAusglG ) Rentenanwartschaften in der gesetzlich en Re n- tenversicherung erworben. Zusätzlich hat der Ehemann in dieser Zeit eine b e- triebliche Altersversorgung auf der Grundlage einer Direktzusage seines Arbei t- gebers erworben, deren ehezeitlicher Kapitalwert sich auf 68.413,48 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des früheren Rechts durchgeführt. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht das Ruhen des Verfa hrens angeordnet und d as Verfahren auf Antrag des Ehemannes in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 wieder aufgenommen. Auf der Grundlage des neuen Rechts zum Versorgungsau s- gleich hat das Oberlandesgericht die Anwartschaften der geschiedenen Ehega t- ten in d er gesetzlichen Rentenversicherung jeweils intern geteilt. Zu Lasten der betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes hat es , bezogen auf den 31. März 2004 als Ende der Ehezeit, zugunsten der Ehefrau ein Versorgung s- anrecht in Höhe von 34.206,74 bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG begründet. Zudem hat es den Träger der betrieblichen Altersversorgung ve r- pflichtet, diesen Betrag nebst 5,25 % Zinsen seit dem 1. April 2004 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse VVaG zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise bei der externen Teilung eine Verzinsung des Ausgleichswertes auszusprechen ist , von grundsätzl icher B e- deutung sei. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 als Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes , die einen Wegfall des Zinsausspruches im Rahmen ihrer Ausgleic hspflicht begehrt. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). 3 4 5 - 4 - Allerdings hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde lediglich weg en grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage nach einer Pflicht zur Ve r- zinsung des Ausgleichsbetrages im Rahmen der externen Teilung zugelassen. Die Zulassung beschränkt sich so mit auf den Ausgleich der betrieblichen A l- tersversorgung des Ehemannes, während der Ausspruch zur internen Teilung der Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung davon nicht erfasst ist. Eine wirksame Beschränkung der Zulassung setzt nach ständ i- ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar voraus, dass das Besc hwe r- degericht die Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Senatsu rteile vom 4. Mai 2011 - XII ZR 70/09 - FamRZ 2011, 1041 und vom 12. Juli 2000 XII ZR 159/98 - NJW - RR 2001, 4 85, 486). Das ist hier aber der Fall, weil mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 die no t- wendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte aufgehoben wurde und einzelne Versorgungsanrechte nunmehr isoliert ausgeglichen werd en. Im Wege der externen Teilung ist hier folglich lediglich das betriebliche Verso r- gungsanrecht des Ehemannes auszugleichen. Entsprechend hat die Beteiligte zu 3 auch lediglich eine Abänderung des Ausspruchs zur externen Teilung di e- se s Anrech ts beantragt. Die Rechtsbeschwerde ist im eingelegten Umfang auch sonst zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat das betriebliche Anrecht des Ehemannes aus einer Direktzusage seines Arbeitgebers im Wege der externen Teilung ausgeg lichen. Das entsprechende Verlangen des Versorgungsträgers sei g e- rechtfertigt, weil der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die jährliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung u n- terschreite. Weil die Ehefrau das ihr zus tehende Wahlrecht hinsichtlich der Zie l- 6 7 8 - 5 - versorgung nicht ausgeübt habe, sei die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG vorzunehmen. Der Ausgleichswert sei ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheid ung mit 5,25 % zu verzinsen. Zwar sehe das Gesetz eine solche Verzinsung des Ausgleichswertes nicht ausdrücklich vor. Eine Gleichstellung des Ausgleich s- wertes in § 14 Abs. 1 VersAusglG mit dem gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V. m . § 222 Abs. 3 FamFG an den T räger der Zielversorgung zu zahlenden Betrag lasse grundlegende strukturelle Probleme der externen Teilung außer Betracht. Der vom Versorgungsträger vorgeschlagene Ausgleichswert gemäß §§ 5 Abs. 3, 47 Abs. 4 VersAusglG entspreche als korrespondierender Kap ita l- wert dem Übertragungswert des Anrechts nach § 4 Abs. 5 BetrAVG. Bei der Übertragung dieses Ausgleichswerts hänge die damit finanzierbare Versich e- rungsleistung für den Ausgleichsberechtigten maßgeblich von dem Zeitpunkt ab, an dem diese Leistung erworbe n werde. Je später die Übertragung des Ausgleichswertes tatsächlich erfolge, desto geringer sei die Versicherungslei s- tung, die der Ausgleichsberechtigte mit dem Kapitalbetrag erwerben könne. Hinzu komme, dass der dem Ausgleichsberechtigten am Ende der Ehez eit z u- stehende Ausgleichswert bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ve r- sorgungsausgleich innerhalb des Versorgungssystems des Ausgleichspflicht i- gen dem gleichen Verzinsungsvorgang unterliege, wie der Kapitalwert, der dem Ausgleichspflichtigen ver bl eibe. Mit dem verfassungsrechtlichen Halbteilung s- grundsatz sei es nicht zu vereinbaren, wenn die Vorteile dieser Verzinsung a l- lein dem Ausgleichspflichtigen verblieben. Dabei spiele es keine entscheidende Rolle, ob die für das zu teilende Anrecht maßgeblic he Versorgungsordnung e i- ne Verzinsung vorsehe. Wie sich aus der versicherungsmathematischen Ste l- lungnahme der Beteiligten zu 3 ergebe, seien Leistungsversprechen der b e- trieblichen Altersversorgung in Deutschland in der Regel auf eine bestimmte Endleistung unter Einschluss der vorweggenommenen Verzinsung ausgelegt, - 6 - so dass der Verzinsungsvorgang Kalkulationsgrundlage der gesamten Verso r- gung sei, ohne dass die Versorgungszusage selbst ein bestimmtes Zinsve r- sprechen enthalten müsse. Der Ausgleichswert sei hier mit einem Rechnung s- zins von 5,25 % ermittelt worden. Deswegen sei es sachgerecht, den Au s- gleichswert zum Ehezeitende mit dem gleichen Zinssatz zu ver zinsen, um die Abzinsung für die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung rückgängig zu m a- chen. Auf diese Weise werde dem Halbteilungsgrundsatz bei der externen Te i- lung zumindest näherungsweise Rechnung getragen. Zutreffend sei zwar, dass die rechnerische Verzinsung nur ein Teil der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts sei und bei Änderung sonstig er biometrischer Risiken gegebenenfalls sogar eine vollständige Neuberechnung erforderlich werde. Davon sei hier aber aus zwei Gründen abzusehen. Wegen der Unsicherheit des Zeitpunkts der Rechtskraft sei durch eine neue Auskunft ohnehin nur eine Annäherung möglich. Mehrfache Aktualisierungen der Au s- kunft seien wenig sinnvoll. Im Übrigen seien die seit Ende der Ehezeit eingetr e- tenen Änderungen der biometrischen Risiken wegen des Stichtagsprinzips nicht mehr zu berücksichtigen. Die Lebenserwartung steige mit zunehmendem Alter. Werde dies für die nacheheliche Zeit berücksichtigt, werde der Ausgleichsb e- rechtigte so gestellt, als ob die Ehezeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dauere. Dies verstoße gegen das Stichtagsprinzip. 2. Diese Ausführun gen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist das Oberlandesgericht von einem Ausgleichswert in Höhe von 34.206,74 e- gangen. Den Ehezeitanteil des Anrechts hat das Oberlandesgericht a uf Vo r- schlag des Versorgungsträgers nach den §§ 5 Abs. 3, 47 Abs. 4 VersAusglG, 9 10 11 - 7 - § 4 Abs. 5 BetrAVG mit 68.413,48 Der Ausgleichswert ergibt sich nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG aus der Hälfte d ies es Wertes. Zutreffend und von der Recht sbeschwerde nicht angegriffen hat das Oberlandesgericht den Ausgleich im Wege der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG durchgeführt. Die Beteiligte zu 3 hat als Verso r- gungsträgerin des ausgleichspflichtigen Ehemannes eine externe Teilung ve r- langt und der auszugleichende Kapitalwert aus dem Anrecht im Sinne des B e- triebsrentengesetzes übersteigt nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159, 160 SGB VI. Weil die Eh e- frau ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeübt hat, hat da s Oberlandesgericht im Rahmen der externen Teilung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG zu Recht für sie ein entsprechendes Anrecht bei der Versorgung s- ausgleichskasse VVaG begründet. b) Ob bei der Festsetzung des vo m Versorgungsträger der ausgleich s- pflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Pe r- son zu zahlenden Kapitalbetrages nach § 222 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG eine Verzinsung auszusprechen ist, ist in Rechtsprechung und L i- terat ur umstritten. aa) Teilweise wird vertreten, eine Verzinsung des Ausgleichsbetrages scheide schon deswegen aus, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen sei. Das Gesetz sehe nicht in jedem Fall eine ideale Halbteilung vor und nehme gering e- re Abweichungen d avon in Kauf. Ziel e des Gesetz es sei en auch, größeren Verwaltungsaufwand zu vermeiden und das Recht des Versorgungsausgleichs zu vereinfachen. Eine Verzinsung des Ausgleichswertes laufe diesen Zielen zuwider, zumal Dauer und Höhe der Verzinsung von verschi edenen Umständen abhingen. Schließlich betreffe die Verzinsung seit Ende der Ehezeit lediglich 12 13 14 - 8 - eine geringere Nebenforderung des Ausgleichsbetrages und sei verfassung s- rechtlich nicht geboten (OLG Bamberg FamRZ 2011, 1229). bb) Überwiegend wird hingegen vertreten, die gesetzliche Regelung in § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu z a h- lende Kapitalbetrag für die Zeit ab dem Ende der Ehezeit zu verzinsen sei. W e- gen des Stichtagsprinzips werde das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehega t- ten schon für die Zeit ab Ende der Ehezeit in Höhe des Ausgleichswertes g e- kürzt. Der Ausgleichswert w erde jedoch erst mit Rechtskraft der späteren En t- scheidung zum Versorgungsausgleich übertragen. Die Verzinsung des Au s- gleichsbetrages aus der Zeit vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der En t- scheidung komme nach dem Wortlaut des Gesetzes also weder dem Au s- g leichspflichtigen noch dem Ausgleichsberechtigten zugute. Aus Gründen der Halbteilung stehe d er Kapitalzuwachs bereits dem Ausgleichsberechtigten zu. Insbesondere in Fällen mit lange zurückliegendem Ehezeitende, etwa wenn das Verfahren zum Versorgungsausgl eich ausgesetzt war oder wenn über einen Abänderungsantrag nach § 51 VersAusglG zu entscheiden sei , führe eine fe h- lende Kapitalentwicklung seit dem Ende der Ehezeit zu eklatanten Verstößen gegen den Ha lbteilung sgrundsatz . Die gesetzliche Regelung sei insow eit nicht eindeutig und lasse eine verfassungskonforme Auslegung zu (OLG Celle FamFR 2011, 278 [für die Zeit bis zur Zahlung des Ausgleichsbetrages]; KG Berlin Beschluss vom 14. April 2011 - 13 UF 167/08 - veröffentlicht bei juris [für die Zeit der Ver fahr ensaussetzung]; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 649; Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 569; Johannsen/Henrich/ Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn . 26 f.; Schwab/Hahne/ Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 332 f.; Wick BetrAV 2011, 131, 138 f.; Borth FamRZ 2011, 337, 339; Holzwarth FamRZ 15 - 9 - 2011, 933, 935 f.; Höfer DB 2010, 101 0, 1013; Budinger/Krazeisen BetrAV 2010, 612, 616 [für ein weit zurückliegende s Ehezeitende]). c) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. aa) Nach § 14 Abs. 1 VersAusglG begründet das Familiengericht im Rahmen der externen Teilu ng für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Au s- gleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Dabei geht das Gesetz vom Grundsatz der Halbteilung aus, denn nach § 1 Abs. 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Aus § 3 A bs. 1 und 2 VersAusglG folgt , dass lediglich die Ehezeitanteile der Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils und des sich daraus ergebenden Au s- gleichswertes ist nach § 5 Abs. 2 VersAusglG maß geblich auf das Ende der Ehezeit abzustellen. Nach § 5 Abs. 3 VersAusglG hat der Versorgungsträger dem Familiengericht auf der Grundlage des Ehezeitanteils einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapit alwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG zu unterbreiten. Für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengese t- zes gilt als korrespondierender Kapitalwert der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG . Die gesetzliche Regelung s ieht somit eine strikte Halbteilung der Ehezeitanteile v or, die wegen des in § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG normie r- ten Stichtagsprinzips bezogen auf das Ehezeitende zu bewerten sind (BT - Drucks. 16/10144 S. 49). Spätere rechtliche oder tatsächliche Veränderun gen zwischen Ehezeitende und der gerichtlichen Entscheidung sind als Ausnahme vom Stichtagsprinzip nur dann zu berücksichtigen, wenn sie rückwirkend zu 16 17 - 10 - einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswertes führen (BT - Drucks. 16/10144 S. 49). Die rechtsgestaltende Wirkung der En t- scheidung zum Versorgungsausgleich nach § 14 Abs. 1 VersAusglG führt mi t- hin dazu, dass die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Pe r- son und die Belastung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ebenfalls bezogen auf den Stichtag Ehezeitende erfolg en . Der Ausgleichswert geht dem Versorgungsanrecht des A usgleichspflichtigen somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Pe r- son ebenfalls zum Stic htag begründet wird. Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nimmt somit grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil. bb) Neben der Begründung des Anrechts der ausgleichspflichtigen P e r- son im Wege der externen Teilung hat das Familiengericht den zwecks Vollzi e- hung des Ausgleichs vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen - den Kapitalbetrag festzusetzen (§ 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG ). Dabei entspricht der vom Versorgungsträger der ausgleichspflic h- tigen Person geschuldete Kapitalbetrag dem Ausgleichswert (BT - Drucks. 16/11903 S. 53; BT - Drucks. 16/10144 S. 95). Die gesetzliche Regelung zu r Zahlung des Kapitalbetrages vom Verso r- gungsträger des Ausgleichspflichtigen an den Versorgungsträger des Au s- gleichsberechtigten nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG schließt eine Verzinsung des Ausgleichswertes nicht ausdrücklich aus . Zu m Vollzug der auf das Ende der Ehezeit bezogenen externen Teilung ist eine Ve r- zinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapital betrages hi n- gegen erforderlich, um dem Gebot de r Halbteilung gerecht zu werden . 18 19 - 11 - cc ) Zwar deutet der Wortlaut der ge nannten Vorschriften auf den ersten Blick darauf hin, dass vom Versorgungsträger der aus gleichspflichtigen Person lediglich die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils als Ausgleichswert zu zahlen ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Denn der Begrif f des Ausgleich s- wertes wird sowohl in § 14 Abs. 1 VersAusglG für die Entscheidung zur B e- gründung des Anrechts im Wege der externen Teilung als auch in § 14 Abs. 4 VersAusglG zur Zahlung des Kapitalbetrages zwischen den Versorgungstr ä- gern verwendet. Eine so lche allein auf den Wortlaut reduzierte Auslegung ve r- kennt allerdings den Unterschied der Begründung und des Vollzugs der exte r- nen Teilung. Selbst wenn der Begriff des Ausgleichswertes in beiden Fällen den gle i- chen Kapitalbetrag erfasst, kann nicht unb erücksichtigt bleiben, dass der Ausgleichswert im Rahmen der Begründung des Anrechts durch externe Teilung auf das Ende der Ehezeit bezogen ist (§§ 14 Abs. 1, 5 Abs. 2 VersAusglG). Um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG g e- recht zu werd en , muss der Zuwachs des Ausgleichswert es beim Ausgleichsb e- rechtigten ebenfalls auf den Zeitpunkt Ehezeitende bezogen werden, was dazu führt, dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren En t- wicklung dieses Anrechts bei seinem Versorgu ngsträger teil hat. Dies ist aber nur dann gesichert, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person ein entsprechendes K apital erhält. dd) In der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Ehezeitbezug u n- abhängig von der Höhe des vom Versor gungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu za h- lenden Kapitalbetrages regelmäßig schon auf andere Weise sichergestellt. E r- folgt die externe Teilung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG durch Begr ü n- dung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, sieht § 76 Abs. 4 20 21 22 - 12 - Satz 2 SGB VI vor, dass der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG festgesetzte Kapitalbetrag zur Ermittlung der übertragenen Entgel t- punkte mit dem zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor ve r- vielfältigt wird. Der Ausgleichsberechtigte erhält in der gesetzlichen Rentenve r- sicherung somit regelmäßig Entgeltpunkte, die sich nach den Umrechnungsfa k- toren bei Ehezeitende aus dem Kapitalbetrag des Ausgleichswe rtes errechnen. Die zum Ehezeitende begründeten Anrechte entwickeln sich ab diesem Stic h- tag also regelmäßig entsprechend der Entwicklung des allgemeinen Rente n- werts. Bezogen auf die Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsau s- gleich ist mithin bereits e in höheres Anrecht entstanden, als der zum Ehezei t- ende begründete Ausgleichswert ausdrückt. Müsste der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person lediglich den zum Ende der Ehezeit bemessenen Ausgleichswert ohne zusätzliche Verzinsung zahlen, würde sich diese gesetzl i- che Regelung zu Lasten der Versicher ten gemeinschaft in der allgemeinen Re n- tenversicherung auswirken. Nur i n Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht als Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG betrieben wird, in späteren A b- änderungsverfahren oder wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war, stellt die Regelung in § 76 Abs. 4 Satz 3 SGB VI auf den Ei n- gang des Antrags bzw. d ie Wiederaufnahme des Verfahrens ab. In solchen Fä l- len erhält der Ausg leichsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung seine Entgeltpunkte mithin auf der Grundlage von Umrech n ungsfaktoren, die deutlich nach dem Ende der Ehezeit liegen können . Gleiches ist der Fall, wenn im Wege der externen Teilung - wie hier - ein A nrecht im Sinne des Betrieb s- re n tengesetzes auszugleichen ist und dieses mangels Ausübung des Wah l- rechts nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG in der Versorgungsausgleichskasse VVaG begründet wird. Bei diesem Versorgungsträger kann - wie bei anderen vom Berech ti gten gewählten Zielversorgungen - nur ein Anrecht für den B e- 23 - 13 - rec h tigten begründet werden, das mit dem Ausgleichswert im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich (§ 224 Abs. 1 FamFG ) finanziert werden kann . D er fehlende Ehezeitb ezug und somit die Halbteilung kann nur auf die Weise aufgefangen werden, dass die dem zu za h- lenden Ausgleichswert innewohnende Wertsteigerung vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigt wird , was im Wege der Ve r- zinsung des Aus gleichswerts erreicht w erden kann . Demgegenüber steht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ein vorha n- denes Deckungskapital oder ein korrespondierender Kapitalwert nach § 47 VersAusglG nach Ende der Ehezeit zwar nur noch in Höhe der ihm nach § 1 Abs. 1 Ve rsAusglG verbleibenden Hälfte zu. Das schließt die Wert entwicklung der ihm verbleibenden Hälfte aber ein. Die Wertentwicklung der auf den Au s- gleichsberechtigten zu übertragenden Hälfte nach Ende der Ehezeit kann aus Gründen der Halbteilung nicht dem ausgle ichspflichtigen Ehegatten, aber auch nicht seine m Versorgungsträger verbleiben. Es liegt folglich auf der Hand, di e- sen Betrag in Form der Verzinsung des Ausgleichswerts auf den Versorgung s- träger der ausgleichsberechtigten Person zu übertragen, um ihm zu er mögl i- chen, ein der Halbteilung nahe kommendes Anrecht für die ausgleichsberec h- tigte Person zu begründen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Verzinsung des zu zahlenden Ausgleichswertes nicht schon deswegen stets ausgeschlossen, weil F älle denkbar sind, in denen die ausgleichspflichtige Person seit Ende der Ehezeit oder später vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Verso r- gungsausgleich Rente bezogen hat. In solchen Fällen ist die Rente bis zur rechtskräftigen Entscheidung über de n Versorgungsausgleich vollständig ve r- braucht, zumal das Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 29 VersAusglG nicht auf Rentenleistungen und Versorgungszahlungen a n- 24 25 - 14 - wendbar ist (BT - Drucks. 16/10144 S. 70; Jo hannsen/Henrich/Hahne Familie n- rec ht 5. Aufl. § 29 VersAusglG Rn. 1). In solchen Fällen steht e iner Verzinsung des Ausgleichswertes die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung einer la u- fenden Rente en tgegen (vgl. Budinger/Krazeisen BetrAV 2010, 612, 616). Soweit die Gegenauffassung dar auf abstellt, das Gesetz lasse auch sonst Ausnahmen vom Grundsatz der Halbteilung zu, indem es einen Verso r- gungsausgleich bei kurzer Ehedauer (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) oder bei gerin g- fügigen Anrechten (§ 18 VersAusglG) ausschließe oder abweichende Vereinb a- ru ngen ermögliche (§ 6 VersAusglG), überzeugt dies nicht. Vereinbarungen der Parteien beruhen naturgemäß auf einem wechselseitigen Einvernehmen der beteiligten Ehegatten , was es verbietet, diese mögliche Abweichung vom Hal b- teilungsgrundsatz auf eine streitig e Entscheidung im Wege der externen Te i- lung zu übertragen. Hinzu kommt, dass sich die Verzinsung des Ausgleichsb e- trages ab Ende der Ehezeit nicht auf geringfügige Beträge beschränken muss. Insbesondere in Fällen, in denen die abschließende rechtskräftige E ntsche i- dung erst Jahre nach Ende der Ehezeit ergeht, kann sich der Zuwachs des übertragenen Anrechts auf erhebliche Beträge belaufen. Solches gilt besonders für Übergangsfälle, in denen das Verfahren zum Versorgungsausgleich vor dem Inkrafttreten des ne uen Rechts zum 1. September 2009 für längere Zeit ausg e- setzt war. Aber auch bei Abänderung einer früheren Entscheidung zum öffen t- lich - rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 51 VersAusglG kann der vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Abänderungsentsch eidung angewac h- sene Betrag erheblich höher sein, als der auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ausgleichs wert . ee ) Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert somit generell eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes vom Eh e- 26 27 - 15 - zeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich . Wie schon ausgeführt, wird dies in Fällen besonders deutlich, in denen zw i- schen dem Ende der Ehezeit und der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein größerer Zeitraum liegt und der auf das Ende der Ehezeit berechnete Ausgleichswert nicht durch Rentenzahlungen verbraucht ist. Wird ein Verbundverfahren auch hinsichtlich des Versorgungsau sgleichs in kurzer Zeit abgeschlossen, kann de m zwar entgegengehalten werden, dass die Entwicklung des Ausgleichsbetrages vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur geringe Beträge ausmacht. Dies steht einer generellen Verzinsung des Aus gleichswertes zur Ermöglichung einer weitreichenden Hal b- teilung allerdings nicht entgegen. Das von der Gegen meinung (OLG Bamberg FamRZ 2011, 1229, 1230) angeführte Ziel der Vereinfachung des Verso r- gungsausgleichs durch die zum 1. September 2009 in Kraft ge tretenen Reform spricht sogar dafür, solche Fälle mit denen sehr langer Verfahrensdauer gleich zu behandeln. D ie Entscheidung zur externen Teilung entfaltet nach § 14 Abs. 1 VersAusglG gemäß § 224 Abs. 1 FamFG mit Rechtskraft ihre rechtsgestaltende Wirkung und der Versorgungsträger kann ab diesem Zeitpunkt zur Wahrung der Halbteilung den Titel nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vollstrecken (BT - Drucks. 16/10144 S. 95 und BT - Drucks. 16/11903 S. 53). ff ) Zutreffend hat das Oberlandesgeri cht die Höhe der Verzinsung nach dem bei der Ermittlung des Ausgleichswertes berücksichtigten Rechnungszins bemessen. Der Ausgleichswert ist im vorliegenden Fall als versicherungsm a- thematische r Barwert unter Berücksichtigung einer Abzinsung künftiger Verso r- gungsleistungen mit einem Rechnungszins von 5,25 % ermittelt worden . Ein Barwert gibt grundsätzlich an, welchen Wert die Summe der zukünftigen Lei s- tungen an einem bestimmten Stichtag hat. Es sind also die in der Zukunft anfa l- lenden Rentenbeträge zu bestim men und auf den früheren Stichtag abzuzinsen (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 85). Für die gegenläufige Verzinsung des Au s- 28 - 16 - gleichswertes bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsau s- gleich ist deswegen der bei der Abzinsung verwendete Rechnungszi ns anz u- setzen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT - Drucks. 16/10144 S. 85). Dass der Versor gungsträger des ausgleichspflichtigen Ehemannes hier einen unrealistisch hohen Rechnungszins verwendet hat und somit zu einem zu geringen Ausgleichswert gelangt ist (vgl. insoweit Hauß FamRZ 2011, 88; Jaeger FamRZ 2011, 615 und Engelstäd ter/Kraft BetrAV 20 11, 344, 347 f.) , was sich hier ohnehin zu Lasten der Rechtsbeschwerde auswirken würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. - 17 - d) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit auch in dem im Rechtsbeschwerdeverfahren angefochtenen Umfang n icht zu beanstanden. Der Rechtsbeschwerde muss deswegen der Erfolg versagt bleiben. Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 07.03.2008 - 30 F 90/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 29.09.2010 - 17 UF 40/0 8 - 29
Full & Egal Universal Law Academy