ECLI:DE:BGH:2017:170517BXIIZB546.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 546/16 vom 17. Mai 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 276 a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelege n- heiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2016 XII ZB 203/14 NJW 2016, 1828). b) Begründet der Tatrichter nicht, w arum er trotz Vorliegens eines Regelfalls für die Bestellung eines Verfahrenspflegers von dieser absieht, kann das Rechtsbeschwerdegericht weder prüfen, ob er von seinem Ermessen übe r- haupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 546/16 - LG Amberg AG Schwandorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betrof fenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgericht s Amberg vom 19. Oktober 2016 aufg e- hoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde verfahrens, an das Landgericht z u- rück ver wiesen. Wert: 5.000 Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung ihrer Betreuung. S ie leidet ausweislich des vom Amtsgericht eingeholten Sachverständ i- gengutachten s an einer paranoiden Schizophreni e mit Residuum und einem Messies yndrom . Das Amtsgericht ha t ihr für folgende n Aufgabenkreis einen Betreuer bestellt: 1 2 - 3 - Vermögenssorge, Gesundheitssorge , Aufenthaltsbestimmung, Entgegenn a hme, Öffnen und Anhalten der Post und Ent scheidung über Fernmeldeverkehr, Vertretung gegenüber Behörden, Versicheru ngen, Renten - und Sozial - leis tungsträgern, Wohnungsangelegenheiten und Abschluss, Änderung und Kont rolle der Einhaltung eines Heim Pflege - vertrages . Das Landgericht hat die von einer Bekannten der Betroffenen in Vertretung für die se eingele gte Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie rügt mit Erfolg, dass für die B e- troffene ein Verfahrenspfleger hätte bestellt werden müssen. 1. Gemäß § 276 Abs . 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Int e- ressen erforderl ich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verf ahrens die Bestellung e i- nes Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf i st. Gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestel lung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abges e- hen werden, we nn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfa h- renspflegers offen sichtlich nicht besteht. Nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begründen. Dabei unterfällt es der Überprüfung durch 3 4 5 - 4 - das Rechtsbeschwerdegericht, ob die den T atsacheninstanzen obliegende En t- scheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist (Senatsbe schluss vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14 - NJW 2016, 1828 Rn. 8 mwN). Nach diesen Maßgaben ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen regelm äßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgege n- stand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich e r- scheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht es , wenn die Betreuung auf einen Aufgabenkreis er streckt wird, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des B e- troffenen umfasst. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letz t- lich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung ve r- blieben sind, e ntbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Ve r- fahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse dem Betroffenen in seiner konkreten Lebensgestaltung keinen nennenswerten eigenen Handlungsspie l- raum belassen ( Senatsbeschluss vom 16. März 20 16 XII Z B 203/14 NJW 2016, 1828 Rn. 9 mwN). 2. Gemessen hieran kann die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben. Das Amtsgericht hat die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der L ebensg e- staltung de r Betroffenen umfasst, so dass die Bestellung eines Verfahrenspfl e- gers gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG grundsätzlich erforderlich war. Weil das Landgericht entgegen § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht begründet hat, warum es k einen Verf ahrenspfleger bestellt hat, kann der Senat weder pr ü- fen, ob es von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist. 6 7 - 5 - 3. Zutreffend ist schließlich die Auffassung der Rechtsbeschwerde , dass kein Fal l des § 276 Abs. 4 FamFG vorliegt. a) Danach soll die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Recht s- anwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten w erden . D ie vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, gege n- über dem Gericht den Willen des Betroffene n kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 XII ZB 19/11 FamRZ 2011, 1577 Rn. 8 ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. Mai 2014 XII ZB 705/13 FamRZ 2014, 1446 Rn. 5 mwN) . Hieraus und aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Formulierung " Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensb e- v ollmächtigten " gewählt hat, folgt, dass der Verfahrensbevollmächtigte zwar nicht zwingend Jurist sein, aber über Fähigkeiten verfügen muss, die ihn ebe n- so wie einen Rechtsanwalt als geeignet erscheinen lassen, d i e Interessen des Betroffenen im Verfahren zu vertreten . b) Allein der Umstand, dass e ine Bekannte der Betroffene n für sie B e- schwerde eingelegt und diese begründet hat, lässt sie noch nicht als andere geeignete Verfahrensbevollmächtigte erscheinen , zumal sie nach ihren eigenen Worten " was gerichtl iche Belange angeht, nicht so bewandert " ist . Feststellu n- gen zu der Frage, ob die Bekannte danach die Interessen der Betroffenen ve r- gleichbar einem Rechtsanwalt wahrnehmen würde, hat da s Landgericht nicht getroffen. 8 9 10 11 - 6 - 4. Gemäß § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutr agen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Schwandorf, Entscheidung vom 27.07.2016 - 407 XVII 40/16 - LG Am berg, Entscheidung vom 19.10.2016 - 34 T 824/16 - 12 13
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