ECLI:DE:BGH:2017:050417BXIIZB547.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 547/16 vom 5. April 2017 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2017 d urch die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur und die Richteri n Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 21. Oktober 2016 wird zurückgewi e- sen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kosten frei. Gründe: I. D er 33 jährige Betroffene leid et langjährig an einer bipolaren Störung. Am 6. August 2016 ordnete das Amtsgericht seine vorläufige Unterbringung nach dem PsychKG an, nachdem er unter Äußerung größenwahnsinniger Ideen im Hausflur seiner früheren Lebensgefährtin randaliert und einer Aufn ahmeärztin mit Schlägen gedroht hatte. Nachdem der Betroffene am 2. September 2016 aus der Unterbringung entlassen worden war , kam es am 4. September 2016 zu einer erneuten kö r- pe r lichen Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner früheren Lebensgefäh r- tin; außerdem zerkratz t e der Betroffene ein Auto und ließ Luft aus den Reifen . Am 5. September 2016 ordnete das Amtsgericht erneut seine vorläufige Unte r- bringung nach dem Berliner Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei 1 2 - 3 - psychischen Krankheiten (PsychKG) an und verlängerte diese durch Beschluss vom 26. September 2016 bis zum 10. Oktober 201 6 . Am 5. Oktober 2016 hat das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren unter Aufhebung seines Beschlusses vom 26. September 2016 die Unterbringung des Betroffenen nach dem Psyc hKG bis zum Ablauf des 2. November 201 6 angeordnet und einen Antrag der Klinik auf Zustimmung zur Zwangsbehan d- lung zurückgewiesen. Das L andgericht hat die gegen die Unterbringung geric h- tete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde , mit der er die Feststellung beantragt, dass die beiden letz t- genannten Beschlüsse ihn in seinen Rechten verletzt hätten . II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der - hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 7 mwN ). Da es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine einstweilige Anordnung handelt, steht § 70 Abs. 4 FamFG der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen . 2. Die Entscheidungen von Amts - und Landgericht haben d en Betroff e- ne n jedoch nicht in seinen Rechten verletzt. Zu Unrecht rügt die Rec htsbeschwerde, das Amtsgericht habe vera b- säumt , dem Betroffenen das Sachverständigeng utachten rechtzeitig vor seiner persönlichen Anhörung vollständig zu übermittel n . Das Gutachten war dem mit 3 4 5 6 7 - 4 - Zustellungsvollmacht versehenen anwaltlichen Verfahrensbevollmä chtigten des Betroffenen bereits durch das Landgericht am 29. September 2016 per Telefax übermittelt worden, rechtzeitig bevor das Amtsgericht die Anhörung im Haup t- sach e verfahren am 5. Oktober 2016 durchgeführt hat . Von einer weiteren Begründung der Ents cheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Klinkhammer Günter Nedden - Boe ger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Berlin - Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 05.10.2016 - 51 XIV 365/16 L - LG Berlin, Entscheidung vom 21.10.2016 - 87 T XIV 185/16 L - 8
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