ECLI:DE:BGH:2018:140318BXIIZB547.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 547/17 vom 14. März 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 4, § 1908 b Abs. 1 und 3; FamFG § 293 Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erweiterung des Aufgabe n- krei ses einer bereits bestehenden Betreuung richtet sich die Auswahl des hie r- für zu bestellenden Betreuers nicht nach § 1908 b BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. Februar 2018 XII ZB 507/17 zur Veröffentlichung bestimmt). BGH, Beschluss vom 14. März 2018 - XII ZB 547/17 - LG Erfurt AG Erfurt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Rich ter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 11. Oktober 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behan dlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten de s Rechtsbeschwerde verfa h- rens , an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kosten frei. Beschwerdewert: 5 .000 Gründe: I. D er 53 jährige Betroffene le idet an einer chronischen Alkoholabhängigkeit mit Persönlichkeits - und Verhaltensstörung in paranoider Form , wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann . Für ihn wurde am 20. Oktober 2015 erneut eine Betreuung eingerichtet und der Beteiligte zu 2 als Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung, Vermögenssorge, Gesun d- heitsfürsorge und Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden best ellt . 1 - 3 - Am 8. November 2 016 und 30. Dezember 2016 beantragte die Verfa h- renspflegerin für den Betroffenen die Aufhebung der Betreuung, hilfsweise e i- nen Betreuerwechsel , wobei sie als konkreten Betreuungswunsch des Betroff e- nen zwei Personen als mögliche neu e Betreuer mitteilte. Die Betreuungsbehö r- de widersprach dem Betreuerwechsel. Durch Beschluss vom 31. Mai 2017 wurde die geschlossene Unterbri n- gung des Betro ffenen bis zum 31. März 2019 genehmigt. In dem anschließend eingeleiteten Verfahren auf Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung um den Punkt der Wohnungsangelegenheiten nebst Wohnungsauflösung hat die Verfahrenspflegerin darauf angetragen, dass die Entscheidung über die Auf - gabenkreiserweiterung nicht vor der Entscheidung über den Betreuerwechsel getroffen werden solle. Der bisherige Betreuer solle den Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten nicht übertragen erhalten, da er die Wohnung kü n- digen und auflösen werde. Mit Beschluss vom 10. August 2017 hat das Amtsgericht den Aufgabe n- kreis des bisherigen Betreuers um die W ohnungsangelegenheiten einschlie ß- lich Wohnungsauflösung erweitert. Dagegen ha t der Betroffene Beschwerde eingelegt, mit der er beanstandet ha t , dass der erweiterte Aufgabenkreis auf den bisherigen Betreuer übertragen und nicht zunächst über den Betreue r- wec hsel entschieden worden sei. Das Landgericht hat die Beschwerde zurüc k- gewiesen ; h iergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen . II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 2 3 4 5 - 4 - 1 . Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Bei Vorliegen der allgemeinen Betreuungsvoraussetzungen sei die Erweiterung des Aufgaben kreises des bisherigen Betreuer s gerechtfertigt. Dem Wunsch des Betroffenen, den Betreuer zunächst auszuwechseln und dem neuen Betreuer erst dann den weiteren Aufgaben kreis zu übertragen, sei nicht zu entsprechen. Unter den Voraussetzungen des § 1908 b Abs. 3 BGB könne das Gericht zwar den bisherigen Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geei g- nete Person, die zur Übernahme bereit sei, vorschlage. Im vorlie genden Fall lägen jedoch keine erheblichen Anhaltspunkte vor, die eine Austauschentla s- sung des Betreuers auf Wunsch des Betreuten rechtfertigten. Der bisherige B e- treuer habe sich bisher ausreichend um die Belange des Betreuten gekümmert und auch zu Recht a visiert, da s s in Anbetracht der langfristigen Unterbringung des Betreuten nunmehr die Auflösung seiner Wohnung anstehe. 2 . Die s hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Ebenso wie für die Verlängerung einer Betreu ung (§ 295 Abs. 1 Satz 1 FamF G) gelten auch für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers (§ 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG) die Vorschriften über die Anordnung dieser Ma ß- nahmen entsprechend. Wie der Senat im Zusammenhang mit der Verlängerung einer Betreuung bereits mehrfach entschie den hat, ist die Frage der Auswahl des B etreuers dann nicht am Maßstab des § 1908 b BGB zu beantworten, so n- dern in Anwendung des § 1897 BGB (Senatsbeschluss vom 14. Februar 20 18 XII ZB 507/17 zur Veröffentlichung bestimmt mwN). b) Das G leiche gilt g emäß § 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG für die Erweit e- rung der Betreuung auf einen bisher nicht umfassten Aufgabenkreis. 6 7 8 9 10 - 5 - § 1908 b Abs. 1 BGB regelt zwar die Voraussetzungen, unter denen die Entlassung eines Betreuers erfolgen kann. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getro f- fen werden soll. Ist dagegen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erweiterung einer be reits bestehenden Betreuung über die Betreuerauswahl für den hinzutretenden Aufgabenkreis zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßge b- lichen Vorschrift des § 1897 BGB. Dies folgt aus d em Rechtscharakter der B e- treuungserweiterung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung in dem hinzutretenden Aufgabenkreis. D a d ie Eignung der als B e- treuer zu bestellenden Person stets anhand des gerichtlich bestimmten Aufg a- benkreise s zu beurteilen ist ( § 1897 Abs. 1 BGB) , muss sie mit jeder Erweit e- rung des Aufgabenkreises erneut geprüft werden. So kann beispielsweise eine zunächst auf die Gesundheitssorge beschränkte Betreuung nicht um die Ve r- mögenssorge erweitert werden, ohne die Ei gnung des Betreuers auch für die hinzutretenden Aufgaben nach Maßgabe de s § 1897 Abs. 1 BGB zu bejahen . Erfordert aber die Be auftragung mit de n neu hinzutretenden Aufgaben grundsätzlich eine eigenständige Betreuera uswahl nach den Maßstäben des § 1897 BG B, so kann nicht un berücksichtig t bleib en, wenn der Betroffene für d ie neuen Aufgaben eine Person vorschlägt, die zum B etreuer bestellt werden kann (§ 1897 Abs. 4 BGB) . Das Gericht muss vielmehr in einem solchen Fall unter Beachtung des Betreuungsvorschlag s gegebenenfalls eine Mitbetreu ung einrichten (§ 1899 Abs. 1 BGB) oder die anstehende Erweiterung des Aufg a- benkreises zum Anlass für eine Überprüfung hinsichtlich der bereits bestehe n- den Betreuung nehmen. 11 12 - 6 - c ) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beru ht auf diesem Recht s- fehler, denn das Beschwerdegericht hätte dem Betreuervorschlag de s Betroff e- nen gemäß § 1897 Abs. 4 BGB entsprechen müssen, wenn es seinem Wohl nicht zuwiderläuft (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 390/16 FamRZ 2017, 1779 Rn. 11 ff.) . 3 . Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erfo r- derlichen , auch auf Grundlage einer persönlichen Anhörung zu treffenden Fes t- stellungen, ob das Wohl d e s Betroffenen dem von ihm geäußerten Betre u- ungswunsch entgegensteht , nicht selbst treffen kann. 4 . Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre chung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Erfurt, Entscheidung vom 10.08.2017 - 4 XVII 627/15 (2) - LG Erfu rt, Entscheidung vom 11.10.2017 - 3 T 335/17 - 13 14 15
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