BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 548 / 11 vom 14. Mai 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2014 durch den Vo r- sitzende n Richter Dose, die Richter in Weber - Monecke und die Richter Schilling , Dr. Nedd en - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3 . August 2011 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen den Kostenfes t- setzungs beschluss I I des Landger ichts Frankfurt am Main vom 18. April 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden den Klägerinnen auferlegt. Beschwerdewert : 1.114 G ründe: I. Die Parteien streiten um die Berü cksichtigung einer Aufrechnung im Ko s- tenfestsetzungs verfahren . Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten zu 2 (im Folgenden: B e- klagter) gemäß rechtskräftigem Urteil des Landgerichts nach teilweisem Obsi e- gen einen Zahlung sanspruch in Höhe von 29.109,58 diesem Proz ess einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 29 % seiner außergerichtlichen Kosten, die das Landgericht mit Kostenfestsetzungsb e- 1 2 - 3 - schluss II vom 18. April 2011 in Höhe von 1.114,24 festgesetzt hat . Dieser Kostenfestsetzungsbeschlu s s wurde den Klägerinnen am 27. April 20 11 zugestellt. Mit weiterem Beschluss vom 19. April 2011 hat das Landgericht die von dem Beklagten an die Klägerin nen zu erstattenden Kosten unter Ausgleichung der Gerichtskosten auf 1.442,49 D ie Kläger innen haben außergerichtlich am 10. Mai 2011 " vorsorglich " für den Fall der Nichtzahlung der Hauptforderung durch den Beklagten die Aufrechnung gegenüber den Kostenerstattungsansprüchen des Beklagten mit ihrem Za h- lungsanspruch erklärt und sodann sofortige Beschwerde gegen den Koste n- festsetzungsbeschluss eingelegt. Der Beklagte wendet ein, die Aufrechnung sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu be rücksichtigen. Überdies habe er den Kostenerstattungsanspruch bereits mit der Vollmachtserteilung am 24. Mai 2010 an seinen Prozessbevollmächtigten abgetreten und die Vollmacht mit der Abtre tung am 28. September 2010 an die Klägerinnen übersandt. Das Oberlandesgericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss des Lan d- gerichts aufgehoben und die Kosten des Beschwerdev erfahrens den Klägeri n- nen zu je ½ auferlegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte die Aufhebung des Beschlusses und Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt, der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten sei einschließlich der Zinsen durch Aufrechnung erloschen. Die Abtretung der Kostenerstattungsa n- sprüche in der Vollmachtserteilung an den Prozessbevollmächtigten sei nac h 3 4 5 - 4 - § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam, da es sich um eine überraschende Klausel in einem Formularvertrag handele. Nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO könne die B e- schwerde auf neue Angriffsmittel gestützt werden, so dass unschädlich sei, dass die Aufrechnung erst nach Er lass des Kostenfestsetzungsbeschlusses erklärt worden sei. Zwar beschränke sich das Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich auf die Berücksichtigung kostenrechtlicher Aspekte. Ausnahm s- weise finde aber eine Aufrechnung aus prozessökonomischen Gründen B e- rü cksichtigung, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung außer Streit st e- he oder rechtskräftig festgestellt sei. Hier sei die Forderung rechtskräftig festg e- stellt, da die Berufung des Beklagten gegen das die Kostengrundentscheidung enthaltende landgerich tliche Urteil zurückgewiesen worden sei. Die zur Au f- rechnung gestellte Forderung könne sich auch aus dem Titel ergeben, der gleichzeitig die für die Festsetzung maßgebliche Kostengrundentscheidung darstelle, und zwar auch in Fällen, in denen die Kostenents cheidung wie hier eine Kostenquote vorsehe. Soweit vertreten werde, eine Aufrechnungslage li e- ge mangels Bestimmbarkeit des Erstattungsanspruchs erst mit Erlass des Fes t- setzungsbeschlusses vor, könne dem nicht gefolgt werden. Der prozessuale Kostenerstattun gsanspruch entstehe aufschiebend bedingt bereits zu Beginn des Prozessrechtsverhältnisses und werde mit rechtskräftiger Entscheidung unbedingt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei e r der Aufrechnung zugänglich. § 106 ZPO sehe nur die Verrechnung vor, berühr e aber die Existenz zweier Kosteners tattungsansprüche nicht. Nach § 106 Abs. 2 ZPO sei zum einen auch eine einseitige Festsetzung möglich und vorliegend sogar durchgeführt worden, zum anderen gingen der Verrechnung zwei Festsetzungsentscheidungen v o- raus, d ie jeweils selbstständig mit der Beschwerde anfechtbar seien. Hinre i- chende Bestimmtheit der Forderung liege vor, sobald die Parteien ihre Koste n- festsetzungsanträge eingereicht hätten und der Rechtspfleger in der Lage sei, das Verrechnungsergebnis festzuste llen. - 5 - 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht angeno m- men, dass materiell - rechtliche Einwendungen, wie die Aufrechnung der Kläg e- rinnen, außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens gelten d zu machen sind. Denn dieses Verfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlu s- ses endet, ist eine Umsetzung der zwischen den Parteien ergangenen Koste n- grundentscheidung; es hat allein die Frage zum Gegenstand, welcher Betrag nach der Kostengr undentscheidung zu erstatten ist. Deshalb ist das Koste n- festsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klär ung von zwischen den Parte i- en streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahren s- rechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich ( Senatsbeschluss vom 9. Dezembe r 2009 XII ZB 79/06 NJW - RR 2010, 718 Rn. 9; BGH Beschlüs se vom 23. März 2006 V ZB 189/05 FamRZ 2006, 854 f. und vom 22. Novem - ber 2006 IV ZB 18/06 NJW - RR 2007, 422 Rn. 8). Materiell - rechtliche Ei n- wendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch si nd daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckung s- gegenklage geltend zu machen (BGH Beschluss vom 22. November 2006 IV ZB 18/06 NJW - RR 2007, 422 Rn. 8). b) Allerdings kann es aus verfahrensökonomisch en Gründen angezeigt sein, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die einen ungleich höheren Aufwand erfordernde Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell - rechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfo r- dern und sic h mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehe n- den Mitteln ohne Weiteres klären lassen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom 6 7 8 - 6 - Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren o hne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Solche Ein wendungen können deshalb ausnahmswe i- se auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (S e- natsbe schluss vom 9. Dezember 2009 XII ZB 79/06 NJW - RR 2010, 718 Rn. 10; BG H Beschluss vom 23. März 2006 V ZB 189/05 FamRZ 2006, 854 f. und vom 22. November 2006 IV ZB 18/06 NJW - RR 2007, 422 Rn. 9). c) Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch entgegen der Ansicht des B e- schwerdegerichts nicht gegeben. Die Klägerinnen ha ben zwar einen rechtskrä f- tig festgestellten Anspruch gegen den Beklagten. Ob sie jedoch mit diesem A n- spruch gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aufrechnen kö n- nen, bedarf materiell - rechtlicher Prüfung und weiterer Tatsachenaufklärung, da der B eklagte einwendet, alle Kostenerstattungsansprüche an seinen Prozes s- bevollmächtigten abgetreten und die Klägerinnen davon in Kenntnis gesetzt zu haben. Die hieran anschließende Prüfung des Beschwerdegerichts, ob die A b- tretung in der Pro zessvollmacht im Hin blick auf § 305 c BGB wirksam war, zeigt, dass eine materiell - rechtliche Prüfung erforderlich war; eine solche ist dem Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren aber verw ehrt. Auch eine 9 - 7 - Prüfung der Frage, ob der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Aufrec h- nung der Klägerinnen nach §§ 406 oder 407 BGB gegen sich gelten lassen müsste, betrifft materielles Recht und erfordert weitere Tatsachenaufklärung, da der Rechtspfleger zu prüfen hä tte, ob der Schuldner von der Abtretung der Fo r- derung wusste. Diese Fragen lassen sich mit den im Kostenfestsetzungsverfa h- ren zur Verfügung stehenden Mitteln nicht ohne Weiteres klären. Die Klägeri n- nen sind daher mit ihrer Aufrechnung auf die Vollstreckung sgegenklage zu ve r- weisen. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.04.2011 - 2 - 0 4 O 211/09 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.08.2011 - 18 W 120/11 -
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