BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 550/11 vom 9. Januar 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 18 FamFG § 59 Wird im Versorgungsausgleich durch das Familiengericht ein Wertausgleich in Anwendung von § 18 Abs. 1 ode r Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen, ist ein Versorgungsträger jedenfalls dann zur Beschwerde berechtigt, wenn er mit se i- nem Rechtsmittel geltend macht, dass schon der Anwendungsbereich von § 18 VersAusglG nicht eröffnet ist, weil dem Gericht entweder Bewer tungs - oder B e- rechnungsfehler unterlaufen oder die Rechtsbegriffe der Gleichartigkeit oder der Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 3 VersAusglG) von ihm unrichtig beurteilt worden sind. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - OLG Schleswig AG Niebül l - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 Januar 2013 durch den Vorsit zenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. September 2011 aufg e- hoben. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Niebüll vom 8. Juni 2011 im Au s- spr uch zum Versorgungsausgleich (Ziff ern 2 bis 6 der Beschlus s- formel) geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst : Im Wege interner Teilung w ird zu Lasten de s Anrecht s der Eh e- frau bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers. - Nr.: 44 301156 K 518) ein A n recht in Höhe von 2,8121 Entgeltpunkten sowie in Höhe von weiteren 11,4639 Entgeltpunkten (Ost) , jeweils bezogen auf den 31. Mai 2009 , auf das Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin - Brandenburg (Vers. - Nr. 44 310554 R 0 14) übertragen. Im Wege inter ner Teilung wird zu Lasten de s Anrecht s des Eh e- mannes bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin - Brandenburg (Vers. - Nr. 44 310554 R 014) ein A nrecht in Höhe von 3,4626 Entgeltpunkten sowie in Höhe von weiteren 10,1626 - 3 - Entgelt punkten (Ost) , jeweils bezogen auf den 31. Mai 2009, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rente n- versicherung Nord (Vers. - Nr.: 44 301156 K 518) übertra gen. Der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der Provinzial Nor d- West Lebensversiche rung A G in Höhe von 985,2 6 Von der Erhebung von Gericht sko sten für die Rechtsmittelverfa h- ren w ird abgesehen . Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Beschwe rdewert 2.600 Gründe : I. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antr agsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 8. Dezember 1977 die Ehe miteinander g e- schlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 15. Juni 2009 zugestellt. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Dezember 1977 bis zum 31. Mai 2009 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten insbesondere Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die ehezeitlichen Anrechte der Ehefrau belaufen sich auf 5,6242 Entgeltpunkte mit einem Au s- gleichswert von 2,8121 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapita l- wer t von 17.280,13 auf weitere 22,9277 Entgeltpunkte (Ost) mit einem 1 2 - 4 - Ausgleichswert von 11,4639 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondiere n- den Kapitalwert von 59.356,89 des Ehemannes belaufen sich auf 6, 9252 Entgeltpunkte mit einem Ausgleich s- wert von 3,4626 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 21.277,40 auf weitere 20,3252 Entgeltpunkte (Ost) mit einem Au s- gleichswert von 10,1626 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondieren den Kapitalwert von 52.619,12 Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute durch Beschluss vom 8. Juni 2011 geschieden und im Verbund zugleich den Versorgungsau s- gleich geregelt. Dabei hat es insbesondere angeordnet, dass hinsichtlich der von beiden Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen A n- rechte ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Hierbei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass alle von den Ehegatten in der gesetzl i- chen Rentenversicherung erworbenen Anrechte gleichartig seien und zwischen ihren Ausgleichswerten im Gesamts aldo nur eine gering fügige Wertdifferenz in Höhe von 2.740,50 best ünde . Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1 (Deu t- sche Rentenversicherung Berlin - Brandenburg) mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, dass das Amtsgericht fehlerhaft die Ausgleichswerte von Anrechte n ungleicher Art (regeldynamische und angl eichungsdynamische A n- rechte) miteinander saldiert habe und die Voraussetzungen für einen Au s- schluss des Versorgungsausgleichs tatsächlich nicht vorgelegen hätten . Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, den Versorgungsausgleich bezüglich der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend den gesetzlichen Besti m- mungen durchzuführen. 3 - 5 - I I . Die Rechtsbes chwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie im Umfang der Anfechtung zur Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts. 1. Das Be s chwerde gericht , dessen Entscheidung in FamRZ 2012, 378 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung wie folgt begründet : Die Beschwerde sei unzulässig, weil die Beteiligte zu 1 als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch den angefochtenen Beschlus s nicht im Sinne von § 59 FamFG in ihren Rechten verletzt se i. Zu dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht habe der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass ein Eingriff in die Rechtsstellung eines öffentlich - rechtlichen Versorgungsträgers nicht nur dann vorliege, wenn Versorgungsanrechte bei ihm abgezogen oder gutgeschrieben worden seien, sondern auch dann, wenn bei ihm bestehende Anrechte zu Unrecht im Versorgungsausgleich keine B e- rücksichtigung gefunden hätten. Den öffentlich - rechtlichen Träge rn sei danach ein besonderes Wächteramt über die gesetzmäßige Durchführung des Verso r- gungsausgleichs übertragen gewesen. Demgegenüber habe der Bundesg e- richtshof bei privaten Versorgungsträgern einen unmittelbaren Eingriff in deren Rechtsposition verlangt. Dieser Rechtsprechung sei durch die gesetzliche Neugestaltung des Versorgungsausgleichs und die Konzeption der Beschwerdebefugnis nach dem FamFG die Grundlage entzogen worden. Die öffentlich - rechtlichen Verso r- gungsträger, insbesondere die gesetzliche Re ntenversicherung als ehemals einziger Zielversorgungsträger eines öffentlich - rechtlichen Versorgungsau s- gleichs, hätten mit der Abkehr vom Einmalausgleich und der grundsätzlichen 4 5 6 7 - 6 - vorrangig internen Teilung eines jeden einzelnen Anrechts ihre unter der G e l- tung des alten Rechtszustands innegehabte Sonderstellung verloren; ihre Fun k- tion als subsidiärer Zielversorgungsträger nach § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG vermöge diesen Bedeutungsverlust nicht auszugleichen. Die Pflicht, gegeb e- nenfalls auch finanzielle N achteile durch den Versorgungsausgleich hinzune h- men, treffe nach dem Versorgungsausgleichsgesetz auch einen privaten Vers i- cherer, der zur internen Teilung gesetzlich verpflichtet worden sei. Schon aus diesen Gründen lasse sich eine Beschwerdebefugnis nicht mehr aus einem b e- sonderen Wächteramt der öffentlich - rechtlichen Versorgungsträger herleiten, ohne dass es noch auf die Frage ankäme, ob eine solche Herleitung in einem Rechtsmittelsystem, welches auf die Beeinträchtigung eigener Rechte abstelle, überhaupt zulässig sei. Der Gesetzgeber habe einen Anspruch eines Versorgungsträgers, aus Anlass der Scheidung seines Versicherten die Durchführung des Versorgung s- ausgleichs zur Risikoverschiebung zu verlangen, weder im Bereich der geset z- lichen Rentenversicherun g und der Beamtenversorgung noch im Bereich der privaten Versicherung normiert. Die Entwicklung eines Anspruchs, der im G e- setz keinen Widerhall finde, sei der Rechtsprechung untersagt. Im Übrigen ließe sich auch die nach allgemeiner Ansicht fehlende Beschw erdebefugnis der Ve r- sorgungsträger bei einem vertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs oder bei einem gerichtlichen Ausschluss nach §§ 1587 c, 1587 h BGB aF, § 27 VersAusglG mit einem grundsätzlichen Anspruch auf Durchführung des Verso r- gungsausgle ichs nicht widerspruchslos vereinbaren. Denn wenn ein Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bestünde, müsste dem Verso r- gungsträger auch in diesen Fällen die Möglichkeit eingeräumt werden, zur Durchsetzung dieses Rechts das Beschwerdegericht a nzurufen. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand . 8 9 - 7 - a) Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den angegriffenen Beschluss in seinen eigenen Rechten beeinträc h- tigt ist; erforderlich hierfür is t ein unmittelbarer Eingriff in eine geschützte Rechtsposition. Mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit war im Hinblick auf die Beschwe r- deberechtigung gegenüber § 20 Abs. 1 FGG keine inhaltlic he Änderung ve r- bunden (vgl. BT - Drucks. 16/6308, S. 204). Der Senat hat im Anschluss an seine Rechtsprechung zu dem bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein im Verfahren über den Versorgungsausgleich betei ligter oder zu bete i- ligender Versorgungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung (weiterhin) grundsätzlich bereits dann in seine n Recht en beeinträchtigt wird, wenn d iese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verb unden ist , ohne dass es auf eine - feststellbare wirtschaftliche Mehrbela s- tung des Versorgungsträgers ankäme ; d ies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlich - rechtlichen, einen betrieblichen oder einen sonstigen priv a- ten Versorgungsträger hand elt ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 XII ZB 599/10 - FamRZ 2012, 851 Rn. 8 ff. und vom 31. Oktober 2012 XII ZB 588/11 juris Rn. 9 ). Weicht die ange griffene Entscheidung vom Gesetz ab, lässt sich in der Regel zunächst noch nicht feststellen, ob sich die s e Entsche i- dung wirtschaftlich zugunsten oder zulasten des Versorgungsträgers auswirken wird , denn dies hängt typischerweise vom - ungewissen künftigen Verso r- gungsschicksal eines jeden Ehegatten ab (Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2008 XII ZB 6 2/07 FamRZ 2008, 678 Rn. 8 und vom 27. August 2003 XII ZB 33/00 FamRZ 2003, 1738, 1741 mwN ) . Wenn aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der vom Versorgungsträger mit der Beschwerde ang e- strebte gesetzmäßige Ausgleich für ihn wirtschaftlich günsti ger darstellen wird als die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs durch das Famil i- 10 11 - 8 - engericht , ist der Versorgungsträger in seinen Rechten unmittelbar beeinträc h- tigt . M it der dem materiell beteiligten Versorgungsträger auferlegten Verpflic h- tu ng, als Folge der zur Durchführung des Versorgungsausgleiches getroffenen gerichtlichen Anordnungen ein anderes als das ursprünglich übernommene und sich für ihn möglicherweise als wirtschaftlich nachteilig erweisendes R isiko tr a- gen zu müssen , korrespondie rt somit de ssen Anspruch auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertausglei ches (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 18 . Februar 2009 XII ZB 221/06 FamRZ 2009, 853 Rn. 12). Dass der G e- setzgeber einen solchen Anspruch der Versorgungsträger grundsätzlich an e r- k annt hat , ergibt sich zumindest mittelbar auch aus der Wertung des § 228 FamFG , wonach in Versorgungsausgleichssachen die in § 61 FamFG bestim m- te allgemeine Wertgrenze von 600 . Denn durch diese Regelung sol l- te gerade die Einlegung von Rechtsmitteln durch die Versorgungsträger erleic h- ter t und nicht von der vielfach ungewissen Frage abhängig gemacht werden , in welchem wirtschaftlichen Umfang sich eine Entscheidung übe r den Verso r- gungsausgleich künftig für oder gege n den Versorgungsträger auswirken wird ( vgl. Borth, Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 1215 ; Schwamb FamFR 2012, 230) . b) A us dem grundsätzlichen Anspruch des Versorgungsträgers auf eine gesetzmäßige Durch führung des Wertausgleichs folgt allerdings nicht, dass der Versorgungsträger uneingeschränkt über die materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnungen zum Wert ausgleich zu wachen hätte. Wie schon unter der Ge l- tung des Rechtszustands bis zum 31. August 200 9 kann sich insbesondere aus der Anwendung oder Nichtanwendung von solchen Vorschriften, die eine A b- weichung vom Halbteilungsgrundsatz allein im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der Ehegatten legitimieren , keine unmittelbare Beeinträchtigung von Re chten der Versorgungsträger ergeben. Daher kann sich der Verso r- gungsträger mit seinem Rechtsmittel nicht auf eine unrichtige Handhabung der 12 - 9 - Härteklausel des § 27 VersAus glG stützen ( OLG Stuttgart FamRZ 2012, 303, 305; Johannsen/Henrich/Althammer Familienre cht 5. Aufl. § 59 FamFG Rn. 12 ; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 1216; vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 IVb ZB 712/80 FamRZ 1981, 132, 134 und vom 4. Oktober 1990 XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 177 zu § 1587 c BGB ) . Auch d ie Wirksamkeit von Vereinbarungen der Ehegatten zum Versorgung s- ausgleich (§§ 6 bis 8 VersAusglG ) , mit denen der Versorgungsausgleich au s- geschlossen wurde (vgl. Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 1216; Johannsen /Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl. § 59 FamFG Rn. 12) oder Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorbehalten w orden ist (vgl. S e- natsbeschluss vom 22. Februar 1989 IVb ZB 210/87 FamRZ 1989, 602 zu § 1587 o BGB) und die das Familiengericht gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG für bindend gehalt en hat , kann durch einen Versorgungsträger mangels unmittelb a- rer Beeinträchtigung eigener Rechte grundsätzlich nicht zum Gegenstand der Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren gemacht werden . c) Umstritten ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Lit e- ratur bislang die Frage, inwieweit der Versorgungsträger mit einem Rechtsmittel eine in der Handhabung des § 18 VersAusglG durch das Familiengericht li e- gende Beschwer bekämpfen kann. aa) Keinem Zweifel unterliegen kann es dabei zunächst , dass der Ve r- sorgungsträger durch die Entscheidung des Gerichts, den Wertausgleich durchzuführen, obwohl die Anwendungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG vor gelegen hätten , in seinen eigenen Rechten betroffen w ä- re (OLG Bamberg FamRZ 20 11, 1232; Borth, Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 1216; vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1988 IVb ZB 185/87 FamRZ 1989, 41 f. und vom 23. Mai 1990 - XII ZB 62/88 FamRZ 1990, 1099, 1100 zur früheren Bagatellklausel des § 3 c VAHRG) . Dies e Betro f- 13 14 - 10 - fenheit er schließt sich bereits aus dem Regelungszweck d ieser Vorschrift , der mit der in § 18 VersAusglG eröffneten Möglichkeit zum Ausschluss eines Bag a- tellausgleiches vornehmlich Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger i n den Blick genommen hat ( vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 30. November 2011 XII ZB 344/10 FamRZ 2012, 192 Rn. 34 und vom 18. Januar 2012 XII ZB 501/11 FamRZ 2012, 513 Rn. 23 ). bb) Keine einheitliche Meinung hat sich demgegenüber bei der Beurte i- l ung der Frage herausgebildet, ob der Versorgungsträger auch dann unmitte l- bar in eigenen Rechten betroffen sein kann, wenn das Gericht - wie hier - in Anwendung der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG von der Durchführung des Wertausgleichs bezüglich der be troffenen Anrechte absieht. Teilweise wird dies mit der Begründung bejaht, dass der Anspruch des Versorgungsträgers auf eine gesetzeskonforme Durchführung des Wert ausgle i- ches auch die unter jedem Gesichtspunkt richtige Handhabung des § 18 Ver s- AusglG um schließ e ( so wohl OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 306, 307; im E r- gebnis ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1404, 1405). Demgegenüber wird mit dem Beschwerdegericht die abweichende Ansicht vertreten, dass ein Beschwerderecht des Versorgungsträgers in den Fäl len eines nach § 18 VersAusglG ausgeschlossenen Wertausgleiches generell ausscheide , weil dem Versorgungsträger mit dieser Entscheidung gerade Verwaltungsaufwand e r- spart werden soll und das Gesetz keine auf Durchführung des Versorgung s- ausgleiches gerichtet e Popularbeschwerde kenne ( so im Ergebnis OLG Ba m- berg FamRZ 2011, 1232 obiter dictum zu § 18 Abs. 2 VersAusglG ; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 1148 ; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 1216; vgl. auch OLG Saarbrücken FamRZ 1989, 994 zu § 3 c VAHRG) . Im Übrigen differenziert die bislang veröffentlichte obergerichtliche Rechtspr e- chung hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers übe r- 15 16 - 11 - wiegend nach der Art der Einwendungen, auf die der Versorgungsträger sein Rechtsmittel stützt: Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers wurde dabei in den Fällen verneint, in denen sich dieser mit der Beschwerde (lediglich) darauf be r u- fen hat , dass der vom Familiengericht nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG angeordnete Ausschluss des W ertausgleich s bei dem Verso r- gungsträger tatsächlich keinen Verwaltungsaufwand erspare. In diesen Fällen mache der Versorgungsträger in der Sache eine Verletzung des Halbteilung s- grundsatzes und damit eine Rechtsposition geltend, die nicht ihm, sondern nur d em betroffenen Ehegatten zust ehe ( vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2012, 303, 30 4 f. obiter dictum ) . Eine weitere Ansicht bejaht eine Beschwerdeberechtigung des Verso r- gungsträgers unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer gestörten bzw. e r- schwerten Rechtsausü bung, wenn er mit seinem Rechtsmittel geltend macht , dass ein gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG wegen Geringfügigkeit vom Wertau s- gleich ausgenommenes Anrecht wirtschaftlich (insbesondere durch steuerliche Förderung) mit einem anderen, in den Wertaus gleich einbe zogenen Anrecht verknüpft sei (OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1308, 1309; OLG Karlsruhe B e- schluss vom 18. Mai 2012 18 UF 324/11 juris Rn. 8) Eine verbreitete Auffassung in der Rechtsprechung geht wiederum davon aus, dass sich der Versorgungsträger jedenf alls dann mit einem Rechtsmittel gegen den Ausschluss des Wertausgleiches nach § 18 VersAusglG wenden kann, wenn er das Fehlen der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen di e- ser Vorschrift mithin in den Fällen des § 18 Abs. 1 VersAusglG die fehlende Gleic hartigkeit der saldierten Anrechte und die fehlende Geringfügigkeit der Wertdifferenz und in den Fällen des § 18 Abs. 2 VersAusglG die fehlende G e- 17 18 19 - 12 - ringfügigkeit des Ausgleichswertes rügt ( vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1306, 1307; OLG Stuttgart FamRZ 2011 , 1733 [Ls.]; OLG Celle FamRZ 2012, 717 , 718 f. ) . d ) Der Senat tritt der letztgenannten Auffassung bei, dass der Verso r- gungsträger jedenfalls in den Fällen einer unrichtigen Beurteilung der gesetzl i- chen Anwendungsvoraussetzungen von § 18 VersAusglG die Beeinträchtigung einer eigenen Rechtsposition geltend macht. So liegt der Fall auch hier. Denn die Beteiligte zu 1 bekämpft eine in der unzutreffenden Beurteilung der Tatb e- standsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG liegende Beschwer, weil sie mit ih rem Rechtsmittel (allein) geltend macht, dass das Familiengericht fe h- lerhaft die Ausgleichswerte von Anrechten ungleicher Art Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) miteinander saldiert habe. E ine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträger s kann sich nach stä n- diger Rechtsprechung des Senats daraus ergeben, dass ein bei ihm bestehe n- des Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig b e- messen worden ist ( vgl. b ereits Senatsbeschlüsse vom 11. April 1984 IVb ZB 87/83 FamRZ 1984, 671 und vom 12. November 1980 IV b ZB 712/80 FamRZ 1981, 132, 133) . Dabei muss es auch bleiben, wenn das Familieng e- richt aufgrund der unrichtigen Bewertung eines Anrechts zu der da nn möglic h- erweise folgerichtigen, aber im Ergebnis unzutreffenden rechtlichen Beurteilung gelangt, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Wertausgleichs nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAuglG vorliegen. Danach wird man den Ve r- sorgungsträger zumi ndest in solchen Fällen als beschwerdeberechtigt anzus e- hen haben, in denen er geltend macht, dass bereits der Anwendungsbereich der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG überhaupt nicht eröffnet ist, weil dem Gericht entweder Bewertungs - oder Berechnungsfehl er unterlaufen oder die 20 21 - 13 - Rechtsbegriffe der Gleichartigkeit oder der Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 3 Ver s- AusglG) von ihm verkannt worden sind. Ob der Versorgungsträger auch in den Fällen beschwerdebefugt ist, in denen die tatbestandlichen V oraussetzungen des § 18 VersAusglG vom Gericht zutreffend beurteilt worden sind und der Ve r- sorgungsträger mit seinem Rechtsmittel (lediglich) eine neue Ermessensen t- scheidung zugunsten des durch den Ausschluss des Wertausgleichs wirtschaf t- lich benachteiligten Ehegatten erstreb t, bedarf unter den hier obwaltenden U m- ständen keiner abschließenden Erörterung. 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist insgesamt zulässig und in rech t- lich nicht zu beanstandender W eise auf die Entscheidung zu den von den Eh e- gatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechten b e- schränkt worden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547 Rn. 17). Das Rechtsmittel ist auch begründet, wie der Senat auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Festste l- lungen selbst entscheiden kann (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). a) Der Senat hat bereits entschieden, dass sich die Frage nach der Gleichartigkeit von Anrechten der gesetzlichen Re ntenversicherung im Au s- gangspunkt nach der gesetzlichen Regelung in § 120 f Abs. 1 SGB VI beurteilt. Danach gelten als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. § 120 f Abs. 2 SGB VI best immt aber demgegenüber , dass die im Beitrittsgebiet und im übrigen Bu n- desgebiet erworbenen Anrechte nicht gleichartig sein sollen, soweit einheitliche Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht hergestellt sind. Derzeit sind daher die Anrechte (Ost) mit den in der allgeme i- nen gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechten schon wegen der 22 23 24 - 14 - bis zur Einkommensangleichung unterschiedlichen Dynamik nicht vergleichbar. Obwohl § 120 f Abs. 1 SGB VI ausdrücklich nur auf "Anrecht e gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG " Bezug nimmt und daher nach seinem Wor t- laut nur die Verrechnung der im Hin - und - Her - Ausgleich übertragenen Entgel t- punkten betrifft, ist dessen Wertung auch im Rahmen des § 18 Abs. 1 VersAusglG zu berücksichtigen. Dafür spricht die begriffliche Identität, die vom Gesetzgeber bewusst gewählt wurde. Dies wird daraus deutlich, dass die B e- schlussempfehlung des Rechtsausschusses wegen des Begriffs der "Anrechte gleicher Art" auf die Begründung des Re gierungsentwurfs zu § 10 Abs. 2 Ver s- AusglG verweist. Auch sonst sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, die es erfordern, den gleichlautenden Begrifflichkeiten in § 10 Abs. 2 VersAusglG und in § 18 Abs. 1 VersAusglG unterschiedliche Bedeutungen zukomm en zu lassen (Se natsbeschluss vom 30. November 2011 XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn.21 f. ) . b) Wenn indessen die von den Ehegatten einerseits im Beitrittsgebiet und andererseits im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte der gesetzl i- chen Rentenver sicherung keine " gleichartigen " Anrechte im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG sind und deshalb zur Bestimmung der Wertdifferenz nicht insgesamt miteinander saldiert werden können , sind im vorliegenden Fall schon die Anwendungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht ge geben. Denn sowohl die auf den korrespondierenden Kapitalwert bezogene Differenz der regeldynamischen Anrechte (3.997,27 e- renden Kapitalwert bezogene Differenz der angleichungsdynamischen Anrechte (6.7 37, 77 ü- gigkeitsgrenze (§ 18 Abs. 3 VersAusglG) in Höhe von 3.024 173; vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 19 ff.). Damit sind all e Anrechte der Eheleute in der gesetzlichen 25 - 15 - Rentenversicherung im Wege der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Niebüll, Entscheidung vom 08.06.2011 - 4 F 84/09 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.09.2011 - 12 UF 188/11 -
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