ECLI:DE:BGH:2016:161116BXIIZB550.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII Z B 550/15 vom 16. November 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1 Zur Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verpflich - tung zur Auskunftserteilung (im A nschluss an die Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 XII ZB 278/13 FamRZ 2014, 644 und vom 14. Februar 2007 XII ZB 150/05 FamRZ 2007, 711). BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - XII ZB 550/15 - OLG Köln AG Köln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 16. November 2016 durch den Vorsitzenden Rich ter D ose, die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen : Die Rechtsbeschwe rde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats , als Senat für Famili ensachen , des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Oktober 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: bis 6 00 Gründe: I. Die getrennt lebenden Beteiligten , aus deren Ehe drei Kinder hervorg e- gangen sind, streiten um Zahlung von Trennungs - und Kindesunterhalt. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner m it Teilbeschluss verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Vermögen durch Vorlage e i- nes spezifizierten Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögensw erte im In - und Ausland zum 31. Dezember 2014 sowie über sein Einkommen im Zeit raum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2 014. Fe r- ner hat es den Antragsgegner verpflichtet, die Auskunft zu belegen durch Vo r- lage der abgegebenen Steuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 nebst den dazugehörigen Steuerbescheide n , das Einkommen insbesondere durch detaillierte Gehaltsabrechnung en, das Renteneinkommen insbesondere durch 1 2 - 3 - Rentenbescheide und - abrechnungen, die Kapitaleinkünfte insbesondere durch Abrechnungen und Ausschüttungsbescheinigungen, das Einkommen aus Ve r- mietung und Verpachtung insbesondere durch spezifizie rte Abrechnungen und die Anlage V zur Einkommenssteuererklärung sowie selbstständige Einkünfte insbesondere durch vollständige Gewinnermittlungen und detaillierte Verzeic h- nisse über das betriebliche Anlagevermögen, steuerliche Gewinnerklä rungen, Umsatzsteuererklä rungen und - bescheide. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das Oberla n- desgericht verworfen, weil der Wert der Beschwer 600 a- gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. II. Die gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Rechtsbeschwerde gerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der auf "bis zu 600 " festzusetzende Bes chwerdewert erreiche den nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdewert nicht. Zur Begründung werde auf die Darlegungen im B eschluss vom 16. Oktober 2015 im Parallelve r- fahren 25 UF 106/15 Bezug genommen, dessen Erwägungen auch im vorli e- genden Verfahren gälten. In dem in Bezug genommen en Beschluss wird ausgeführt , dass das Beschwerdegericht bei der Festsetzung des Werts des 3 4 5 - 4 - Beschwerdegegenstand e s an die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung auf 1.000 Maßgebli ch für den Wert sei nicht der von der A n- tragstellerin voraussichtlich beabsichtigte Zahlungsantrag, sondern das Intere s- se des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Die vom A n- tragsgegner aufgrund der angefochtenen Entscheidung verlangt e Auskunft sei nicht dergestalt, dass sie die Hinzuziehung eines Steuerberaters, Anwalts oder Sachverständigen erfordere. Die geforderten Verzeichnisse könne der Antrag s- gegner in seiner Freizeit selbst erstellen. Dies erfordere keinen Zeitaufwand , der zu e iner 600 . Im Übrigen sei der A n- tragsgegner zur Erstellung von Steuer er klärungen, Abrechnungen o.ä. nicht verpflichtet worden. 2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats . a) Entgegen der Au ffassung der Rechtsbeschwerde enthält die ang e- f ochtene Entscheidung die nach § 69 Abs. 2 FamFG zwingend erforderliche Begründung. Die angefochtene Entscheidung stellt den Sachverhalt ausre i- chend und klar dar, wobei sogar die vom Antragsgegner allein im Par allelve r- fahren 25 UF 106/15 erhobenen Einwände gegen die in beiden Verfahren au s- drücklich angekündigte beabsichtigte Bemessung des Werts des Beschwerd e- gegenstands wi e dergegeben werden. Damit ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung der Sach - und Stre itstand in einem für die Beurteilung der aufg e- worfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang , so dass das Ziel der Begrü n- dungspflicht die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen im vorliegenden Einzelfall erreicht w ird . Eine Auf hebung der Entscheidung wegen mangelnde r Begründung ist daher nicht geboten (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 2004 X ZR 258/01 NJW - RR 2004, 1576 mwN). 6 7 - 5 - b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsm ittels gegen die Verpflichtung zur Au s- kunftserteilung nicht nach dem mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten beabsichtigten Leistungsanspruch bemisst, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall eines besonderen Gehei m haltungsinteresses ist da für auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2016 XII ZB 53/ 16 FamRZ 2016, 1681 Rn. 6; vom 22. Januar 2014 XII ZB 278/13 FamRZ 2014, 644 Rn. 6 und vom 14. Februar 2007 XII ZB 150/05 FamRZ 2007, 711 Rn. 6 jeweils mwN). Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der B e- schwer eingeräumte Ermess ensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzl i- chen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (S e- natsbeschluss vom 27. Juli 2016 XII ZB 53/16 FamRZ 2016, 1681 Rn. 7 mwN). c) Derartige Ermessenfehler liegen hier nicht vor. aa) Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das Beschwe r- degericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass ausweisli ch der vorgele g- ten Mitteilungen des Steuerberaters allein für die Erstellung der Steuererkläru n- gen für 2012, 2013 und 2014 ein Honorar von jewei ls ca. 1.000 Mehrwertsteuer anfalle, muss dies schon deshalb außer Betracht bleiben, weil der Antragsgegner zu einer Erstellung von Steuererklärungen nicht verpflichtet w orden ist . 8 9 10 11 - 6 - bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann ein erhöhter Koste naufwand auch nicht aus der Verpflichtung zu r Vermögensauskunft über Darlehen, Konten und Aktiendepots hergeleitet werden. Die entsprechenden Saldenmitteilungen zum 31. Dezember 2014 übermitteln die Banken grundsät z- lich für die jeweiligen Steuererklärung en ohne gesonderte Kosten. cc) Soweit der Antragsgegner Eigentümer bzw. Miteigentümer von si e- ben Immobilien ist, ist er zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte nur insoweit verpflichtet, als er selbst dazu imstande ist. Eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen schuldet der Auskunftspflichtige nicht (Senatsb e- schluss vom 14. Februar 2007 XII ZB 150/05 FamRZ 2007, 711 Rn. 7 f.; S e- natsurteil BGHZ 84, 31 = FamRZ 1982, 682, 683 ). Die für die wertbildenden Merkmale der Immobilien erforderlich en Informationen kann der Antragsgegner bei einem Erwerb 2012 und 2013 den ihm vorliegenden Unterlagen entne h- men. dd) Die erforderlichen Angaben und Belege über sein e Mieteinkünfte, die mit den Mieteinkünften verbundenen Ausgaben, seine Kapitaleinkü nfte und die Finanzierungskosten für seine Immobilien kann der Antragsgegner unmittelbar seinen Unterlagen entnehmen. Warum er hierfür auf die Mitwirkung eines Ste u- erberaters angewiesen sein soll, erschließt sich aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nic ht. ee) Der eigene Zeitaufwand des auskunftspflichtigen Antragsgeg - ners kann für die hier relevante Zeit maximal mit 21 werden ( zu § 22 JVEG a.F. vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 XII ZB 278/13 FamRZ 2014, 644 Rn. 12 mwN). Dass danach ein Gesam t- auf wand von über 600 12 13 14 15 - 7 - d) Entgegen der Auffas sung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwe r- degericht schließlich auch nicht versäumt, selbst über die Zulassung der B e- schwerde zu entscheiden. Zwar ist die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG grundsätzlich dem Gericht des ersten Recht s- zugs vorbehalten. Hat indessen wie hier kein Beteiligter die Zulassung der Beschwerde beantragt , ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen in der Entscheidung des Amtsgerichts bedeutet zumindest in diesem Fall Nichtzulassung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 219/13 FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN) . Allerdings muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachh o- len, w enn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es den Streitwert auf über 600 entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, aber das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert nicht für erreicht hält ( vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 219/13 FamRZ 20 14, 1445 Rn. 10 mwN ). Eine vergleichbare Konstellation liegt hier indessen nicht vor. Beim Auskunftsanspruch zur Geltendmachung von Unterhalt fallen der Streitwert und die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners in aller Regel auseinande r. Während der Streitwert mit einem nac h §§ 112 Nr. 1, 113 FamFG, 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Unterhaltsanspruchs zu b e- messen ist, richtet sich die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antrag s- gegners nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erte ilen zu müssen. Daher kann aus der Streitwertfestsetzung für den Auskunftsanspruch nichts für die Bemessung der Beschwer des unterlegenen Antragsgegners entnommen we r- 16 17 18 19 - 8 - den. Damit scheidet auch die Annahme der Rechtsbeschwerde aus, das Amt s- gericht sei aufgrun d der Festsetzung des Streitwerts von 1 .000 e- gangen, die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners habe einen entsprechenden Wert , so dass die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 FamFG erfüllt seien und kein Anlass für eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde bestehe ( vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 219/13 FamRZ 2014, 1445 Rn. 12 mwN ). Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 22.04.2015 - 315 F 3/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.10.2015 - 25 UF 93/15 -
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