ECLI:DE:BGH:2017:310517BXIIZB550.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 550/16 vom 31. Mai 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1897 Abs. 5; FamFG § 274 Abs. 4 Nr. 1 a) Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt familiä re Bindungen zwischen nahen Verwandten ein und umfasst das Recht naher Verwan d- ter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers nach § 1897 Abs. 5 BGB berücksichtigt zu werden (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2014, 1435 und FamRZ 2014, 1841). b) Das fremdnützig ausgestaltete Betreuungsverfahren kennt kein subjekt i- ves Recht auf eine Bestellung als Betreuer. Die Bewilligung von Verfa h- renskostenhilfe für eine Beteiligung am Betreuungsverfahren nach §§ 1897 Abs. 5 BGB, 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG ist daher aus geschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 XII ZB 125/14 FamRZ 2015, 133 ). BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 550/16 - LG Gießen AG Gießen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2017 durch den Vo r- sitz enden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 22. November 2016 wird auf Ko s- ten der weiteren Beteilig ten zu 1 zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG). Beschwerdewert: 5.000 Gründe: I. Die Betroffene leidet an einer chronischen, residualen, paranoiden Sch i- zophrenie mit akustischen und optischen Halluzinationen und ausgeprägtem Hospitalismus. Für sie ist seit Jahren eine Betreuung eingerichtet, die z uletzt mit Überprüfungsfrist bis zum 13. März 2020 verlängert wurde. Die Beschwe r- deführerin (Beteiligte zu 1), die Schwester der Betroffenen, war zunächst als Betreuerin bestellt worden, wurde aber Ende 2004 entlassen, weil sie "ohne jeden konstruktiven Vo rschlag zur sonstigen Gestaltung des Aufenthalts der Betroffenen deren weitere Unterbringung in einer beschützenden Einrichtung 1 - 3 - abgelehnt" habe. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Z u- letzt wurden die Tochter der Beteiligten zu 1, die Bete iligte zu 3, und die Bete i- ligte zu 2 als Mitbetreuerinnen bestellt. Der Aufgabenkreis der Beteiligten zu 3 umfasst derzeit die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge, die Entgegennahme und das Öffnen der Post sowie die Rech ts - , Antrags - und Behördenangelegenheiten. Hinsichtlich der Gesun d- heitssorge und der Aufenthaltsbestimmung ist die Beteiligte zu 3 nur gemei n- sam vertretungsberechtigt mit der Beteiligten zu 2, deren Aufgabenkreis als Mitbetreuerin sich auf diese Bereiche b eschränkt, die insoweit aber allein ve r- tr e tungsberechtigt ist. Die weitere Unterbringung der Betroffenen in einer g e- schlossenen Einrichtung wurde auf Antrag der Beteiligten zu 2 zuletzt bis 10. März 2017 genehmigt. Im April 2016 beantragte die Beteiligte zu 2 beim Amtsgericht altersb e- dingt ihre Entlassung als Betreuerin und schlug zugleich eine andere Berufsb e- treuerin, die sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt habe, als Nac h- folgerin vor. Die Beteiligte zu 3 beantragte ihrerseits, die Betreuung n unmehr allein zu übernehmen. Diesem Ansinnen trat die Beteiligte zu 2 unter Hinweis darauf entgegen, dass die Beteiligte zu 3 nicht in der Lage sei, dem Verhalten ihrer Mutter (der Beteiligten zu 1) entgegenzutreten, das der Betroffenen mehr schade als nut ze. Die Beteiligte zu 1 hat daraufhin beantragt, sie selbst als Beteiligte zum Verfahren hinzuzuziehen, ihr Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und sie als Betreuerin für die Betroffene zu bestellen. Das Amtsgericht hat ihr Verfahren s- kostenhilfe versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde ve r- folgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in vollem Umfang weiter. 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwer de ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie z u- gelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, vgl. BGHZ 184, 323, 326 f. und Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 XII ZB 125/14 FamRZ 2015, 133 Rn. 4 mwN) und es um Fragen des Verfahrens der Verfahrensk ostenhilfe geht (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 XII ZB 125/14 FamRZ 2015, 133 Rn. 4 mwN); sie ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie dagegen keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Nach der Rech tsprechung des Bundesgerichtshofs könne Verfahrenskostenhilfe nur de r- jenige erhalten, der sowohl bedürftig als auch in eigenen Rechten betroffen sei. Daraus, dass in Betreuungsverfahren nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch nahe Angehörige und Vertrauensperso nen des Betroffenen in dessen Interesse beteiligt werden könnten, folge nichts anderes. Dass ein nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG Beteiligter (auch) eigene Interessen verfolge, indem er etwa ve r- lange, aufgrund durch familiäre Verbundenheit geprägter besonders enger Bi n- dungen zum Betroffenen bei der Betreuerauswahl bevorzugt berücksichtigt zu werden, habe der Bundesgerichtshof nur im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern in Betracht gezogen. Jedenfalls existiere außerhalb des Eltern - Kind - Verhältnisses kein sub jektives Recht auf Bestellung zum Betreuer, so dass ein Betroffensein in eigenen Rechten bei Geschwistern stets ausscheide. Alle E r- wägungen im Betreuungsverfahren hätten sich nämlich allein am Wohl des B e- troffenen zu orientieren und nicht an den Wünschen u nd Bedürfnissen des B e- treuers. 2. Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. 4 5 6 - 5 - a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, dass Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO nur der b e- dürftige Beteiligte erhalten kann, der eigene Rechte geltend zu machen bea b- sichtigt, während für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung eine Gewä h- rung von Verfahrenskostenhilfe nicht möglich is t (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 XII ZB 125/14 Fa mRZ 2015, 133 Rn. 8 ff. mwN). Daraus, dass die Beteiligte zu 1 hier nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG als Schwester und Vertrauensperson der Betroffenen in deren Interesse am Verfahren beteiligt werden kann, folgt nichts anderes (vgl. Senatsbeschluss vom 22. O ktober 2014 XII ZB 125/14 FamRZ 2015, 133 Rn. 12 ff. mwN). b) Indessen geht das Landgericht zu Unrecht davon aus, nach der Rechtsprechung des Senats komme ein subjektives Recht auf Bestellung zum Betreuer zwar im Eltern - Kind - Verhältnis in Betracht, n icht aber bei erwachsenen Geschwistern, da deren Beziehung untereinander nicht denselben verfassung s- rechtlichen Rang genieße. Der Senat hat es bislang ausdrücklich offen gela s- sen, ob ein Verwandter Verfahrenskostenhilfe erhalten kann, wenn er verlangt, an der Betreuerauswahl beteiligt und wegen enger familiärer Bindungen bevo r- zugt berücksichtigt zu werden (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 XII ZB 125/14 FamRZ 2015, 133 Rn. 19). Allerdings erweist sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis aus a nderen Gründen als zutreffend. c) Soweit das Bundesverfassungsgericht in Sorgerechtsverfahren bereits wiederholt entschieden hat, dass der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG die familiären Bindungen zwischen nahen Verwandten einschließt und insb e- s ondere das Recht umfasst, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vo r- munds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden (BVerfG 7 8 9 10 - 6 - FamRZ 2014, 1435, Rn. 24, 30 und FamRZ 2014, 1841 Rn. 16 ff.), kann dies ein Beschwerderecht in Betreuungssachen ni cht begründen. Denn die Auswahl eines Betreuers als solche greift nicht in die eigene Rechtssphäre des Betre u- ers ein, da die Betreuung nicht in seinem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen angeordnet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 XII ZB 333/13 FamRZ 2014, 470 Rn. 5 f. mwN). Entspr e- chend steht einem Betreuer gegen die Aufhebung einer Betreuung keine B e- schwerdebefugnis aus eigenem Recht zu (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 XII ZB 333/13 FamRZ 2014, 4 70 Rn. 5 f. mwN und BVerfG FamRZ 2014, 1435 Rn. 31 ff. mwN). d) Dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG wird im Betreuungsve r- fahren durch die Regelung in § 1897 Abs. 5 BGB hinreichend Rechnung getr a- gen. Schlägt ein Volljähriger niemanden vor, der z um Betreuer bestellt werden kann, so ist danach bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, s o- wi e auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. Entspr e- chend können Ehepartner, Verwandte und Vertrauenspersonen nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG am Verfahren zur Bestellung eines Betreuers beteiligt we r- den (Senatsbeschluss vom 30. September 20 15 XII ZB 53/15 FamRZ 2015, 2165 Rn. 23 ff.). 11 - 7 - Diese Beteiligung erfolgt indessen nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG (au s- schließlich) im Interesse des Betroffenen. Damit ist die Verfahrensbeteiligung rein fremdnützig ausgestaltet. Eine Bewilligung von Ve rfahrenskostenhilfe ist daher ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, wie die familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen im Einzelfall ausgestaltet sind. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 12.10.2016 - 234 XVII 378/02 R - LG Gießen, Entscheidung vom 22.11.2016 - 7 T 446/16 - 12
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