BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 55/05 vom 4. Juli 2007 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts K366ln vom 8. M344rz 2005 wird auf Kosten des Antragsgegners zur374ckgewie-sen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Die am 11. Dezember 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde 1989 durch Verbundurteil rechtskr344ftig geschieden und der 366ffentlich-rechtliche Ver-sorgungsausgleich durchgef374hrt. 2 Nach den Feststellungen im Verbundurteil hatten beide Ehegatten in der Ehezeit (1. Dezember 1964 bis 31. Oktober 1988, 247 1587 Abs. 2 BGB) Anrech-te in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die Antragstellerin (im Fol-genden: Ehefrau) in H366he von 438,10 DM, der Antragsgegner (im Folgenden: 3 - 3 - Ehemann) in H366he von 1.499,40 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1988. Au337erdem hatte das Amtsgericht f374r den Ehemann Anrechte auf eine dem Grunde nach unverfallbare Betriebsrente der S. AG in H366he von j344hrlich 17.388 DM festgestellt, deren Ehezeitanteil es mit 10.309,63 DM er-rechnet hatte. Es hatte den Versorgungsausgleich sodann dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt in Berlin (BfA) auf das Rentenkonto der Ehe-frau bei der BfA Rentenanwartschaften in H366he von 530,65 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1988, 374bertragen hat. Zum Ausgleich der Be-triebsrente des Ehemannes hatte es im Wege des erweiterten Splittings weitere 61,60 DM (= 31,50 200), monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1988, vom Rentenkonto des Ehemannes bei der BfA auf das der Ehefrau bei der BfA 374ber-tragen. Dabei war es davon ausgegangen, dass die Betriebsrente nicht dyna-misch ist; es hatte sie deshalb mittels der BarwertVO (in der damals geltenden Fassung) in eine monatliche dynamische Rentenanwartschaft umgerechnet. Im 374brigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Beide Parteien beziehen inzwischen Altersrente der gesetzlichen Ren-tenversicherung, der Ehemann zudem die Betriebsrente, deren H366he ab dem 1. Januar 2002 2.391 DM = 1.222,50 200 monatlich betr344gt. 4 Auf den Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht den Ehemann im vorlie-genden Verfahren verpflichtet, an sie ab dem 1. Januar 2002 eine schuldrechtli-che Ausgleichsrente in H366he von 17,0004 % der ihm jeweils gew344hrten Be-triebsrente, derzeit 207,83 200, zu zahlen und an die Ehefrau seinen Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente in H366he des genannten Vom-Hundert-Satzes abzu-treten. 5 - 4 - Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht diese Ent-scheidung abge344ndert und den Ehemann verpflichtet, an sie zum Ausgleich seiner Betriebsrente eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, und zwar ab dem 1. Januar 2002 in H366he von 320,68 200, ab dem 1. Juli 2002 in H366he von 319,78 200 und ab dem 1. Juli 2003 in H366he von 319,34 200. Au337erdem hat es den Ehemann verpflichtet, seinen Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente in H366he der zuvor genannten Ausgleichsbetr344ge abzutreten. 6 Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde. 7 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 8 1. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war der Ehemann bei der S. AG insgesamt 376 Monate besch344ftigt, von denen 223 Monate in die Ehezeit fallen. Es hat dementsprechend den Ehezeitanteil der mit 1.222,50 200 ausgezahlten Betriebsrente mit 725,05 200 ermittelt. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. 247 1587 b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) BGB); auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts. 9 2. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass der Ehefrau ein An-spruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zustehe, deren H366he sich aus dem h344lftigen Zahlbetrag der ehezeitanteiligen Betriebsrente des Ehemannes ergebe; dieser sei um die der Ehefrau bereits im Wege des 366ffentlich-rechtli-chen Teilausgleichs 374bertragenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversiche-rung zu vermindern. Der Nominalbetrag dieser (dynamischen) Anrechte sei da-bei nicht unter Anwendung der BarwertVO in einen Betrag entsprechender 10 - 5 - nicht-dynamischer Anrechte umzurechnen. Vielmehr sei die Dynamik des 366f-fentlich-rechtlichen Teilausgleichs bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente dadurch zu ber374cksichtigen, dass der Nominalbetrag der im 366ffentlich-rechtlichen Teilausgleich 374bertragenen Anrechte in dem Verh344ltnis angepasst werde, in dem der zum Ehezeitende geltende aktuelle Rentenwert gegen374ber dem derzeit geltenden aktuellen Rentenwert gestiegen sei. W344hrend der aktuelle Rentenwert f374r Oktober 1988 37,27 DM = 19,0558 200 betragen ha-be, betrage der aktuelle Rentenwert f374r das erste Halbjahr 2002 25,31406 200, so dass sich der im Wege des erweiterten Splittings bereits ausgeglichene Teilbe-trag deshalb mit (31,50 200 : 19,0558 x 25,31406 =) 41,85 200 errechne; dieser Be-trag sei f374r das erste Halbjahr 2002 von der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzusetzen, die sich damit auf (725,05 200 : 2 - 41,85 200 =) 320,68 200 belaufe. F374r die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 betrage der aktuelle Rentenwert 25,86 200 und der aktualisierte Teilausgleichsbetrag mithin (31,50 200 : 19,0558 x 25,86 =) 42,75 200, so dass sich eine Ausgleichsrente von (725,05 200 : 2 - 42,75 200 =) 319,78 200 errechne. Seit dem 1. Juli 2003 betrage der aktuelle Ren-tenwert 26,13 200 und der aktualisierte Teilausgleichsbetrag mithin (31,50 200 : 19,0558 x 26,13 =) 43,19 200, so dass sich eine Ausgleichsrente von (725,05 200 : 2 - 43,19 200 =) 319,34 200 ergebe. Auch hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. 11 a) Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die M344ngel der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat (BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), in Grenzen aufzufan-gen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwi-schen durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss 12 - 6 - BGHZ 156, 64, 67 ff. = FamRZ 2003, 1639 f.) und durch die 3. Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144 (Senatsbe-schluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) hin-reichend Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht ang344ngig, einen un-ter der Geltung der fr374heren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung durch-gef374hrten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach 247 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der fr374heren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gek374rzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung be-wirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die H366he der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich 374bertragenen oder begr374ndeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. b) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgef374hrten erweiterten 366ffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versor-gungsausgleichs dadurch zu ber374cksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so 374bertragenen oder begr374ndeten Anrechts we-gen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbe-trag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich aus-zugleichenden Betrages in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Aus-gleich zu Lasten eines nicht volldynamischen Anrechts durchgef374hrt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs st344rker gek374rzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode (Senatsbeschl374sse vom 20. Dezember 13 - 7 - 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 324; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467). Eben-so h344lt es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung f374r geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 au337er Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgef374hrten erweiterten 366ffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entspre-chende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 121 f.). F374r einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgef374hrten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung r374ckzurechnen ist (Se-natsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364). In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgef374hrt worden. Der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei 374bertragenen Anrechts der gesetzlichen 14 - 8 - Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des ak-tuellen Rentenwerts ist deshalb aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Hahne Sprick RiBGH Weber-Monecke ist urlaubsbedingt an der Unterschrift verhindert. Hahne Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Leverkusen, Entscheidung vom 12.02.2003 - 32 F 383/01 - OLG K366ln, Entscheidung vom 08.03.2005 - 25 UF 46/03 -
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