BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 55/05 vom 23. Oktober 2008 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. Januar 2005 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r die Rechtsbeschwerde wird auf 7.438,50 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig. Die Zu-l344ssigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier 247 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung 374ber dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind seither gekl344rt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtspre-chung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbe-schwerdef374hrers ber374hrt w344re. 1 - 3 - Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, welches dem weiteren Betei-ligten zu 1 lediglich die Mindestverg374tung zugebilligt hat, deckt sich im Ergebnis mit der j374ngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnungs-grundlage f374r die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters (vgl. BGHZ 165, 266; 168, 321). Diese Grunds344tze sind auf die T344tigkeit des weiteren Be-teiligten zu 1 als vorl344ufiger Insolvenzverwalter vom 27. Oktober bis zum 23. Dezember 2003 schon nach 247 19 Abs. 1 InsVV weiter anzuwenden (vgl. Vill, Festschrift f374r Gero Fischer S. 547, 565; zu 247 19 Abs. 2 InsVV siehe au337erdem den Senatsbeschluss vom heutigen Tage in der Sache IX ZB 35/05, z.V.b.). Hiernach gilt f374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter gem344337 247 10 InsVV die Vor-schrift des 247 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV entsprechend. Ein Wert374berschuss des Eigentums der Schuldnerin 374ber die dinglichen Belastungen ist in den Tat-sacheninstanzen nicht festgestellt worden. Dagegen hat die Rechtsbeschwerde eine Geh366rsr374ge nicht erhoben. 2 Eine erhebliche Befassung des weiteren Beteiligten zu 1 mit den wert-aussch366pfend belasteten Gegenst344nden des Schuldnerverm366gens ist gleich-falls nicht dargetan. Hierzu z344hlen keine T344tigkeiten, die bereits mit seiner Ver-g374tung als Sachverst344ndiger abgegolten sind. Zu Verhandlungen 374ber eine Grundst374cksverwertung w344hrend des Er366ffnungsverfahrens war der weitere Beteiligte zu 1 nicht erm344chtigt. 3 Einer weiteren Erm344337igung der vom Beschwerdegericht mit Recht zuge-billigten Mindestverg374tung gem344337 247 2 Abs. 2 InsVV in der nach 247 19 Abs. 1 4 - 4 - InsVV hier richtigerweise anzuwendenden Fassung vom 19. August 1998 (vgl. BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX ZB 109/05, ZIP 2006, 2228) steht das Ver-schlechterungsverbot entgegen. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 18.06.2004 - 43 IN 1946/03 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.01.2005 - 23 T 550/04 -
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