BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 55/06 vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 25. Oktober 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 27. M344rz 2006 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.431,39 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Rechtsbeschwerdef374hrer, der bereits als vorl344ufiger Insolvenzver-walter bestellt war, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 18. M344rz 2003 zum Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin be-stellt. Diese betrieb ein Dentallabor mit zuletzt 16 Angestellten. 1 Am 22. Juni 2005 setzte das Amtsgericht die Verg374tung des Rechts-beschwerdef374hrers f374r seine T344tigkeit als Insolvenzverwalter antragsgem344337 auf 71.781,29 200 fest. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin 344nderte der Verwalter seine Verg374tungsberechnung auf 64.686,08 200. Mit Beschluss vom 2 - 3 - 9. Februar 2006 half das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde teilweise ab und setzte die Verg374tung entsprechend der neuen Berechnung des Verwalters fest. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht die Verg374tung auf 40.254,69 200 reduziert. Hiergegen wendet sich der Insolvenz-verwalter mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts. Insbesondere der vom Rechtsbeschwer-def374hrer geltend gemachte Zul344ssigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. 3 1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Insolvenzverwalter habe keine Kenntnis von den Schreiben der Schuldnerin vom 8. Oktober 2005, 20. Dezember 2005, 24. Januar 2006, 16. Februar 2006 und 27. Februar 2006 erhalten. Er habe deshalb keine M366glichkeit gehabt, auf diese Schrifts344tze zu erwidern und erg344nzend vorzutragen. Darauf beruhe die Beschwerdeentschei-dung, weil diese an mehreren Stellen darauf abstelle, dass es an ausreichen-dem Vortrag des Insolvenzverwalters fehle. 4 Au337erdem sei die rechtsfehlerhafte Begr374ndung der Beschwerdeent-scheidung zu den vom Insolvenzverwalter beanspruchten Zuschl344gen verall-gemeinerungsf344hig. 5 - 4 - 2. Ein Zul344ssigkeitsgrund ergibt sich daraus nicht. Insbesondere legt die Rechtsbeschwerde nicht in ausreichender Weise dar, dass der angegriffene Beschluss auf einer Verletzung des rechtlichen Geh366rs des Insolvenzverwalters beruhen k366nnte. 6 a) Das Beschwerdegericht hat die Berechnungsgrundlage f374r die Verg374-tung des Verwalters um 12.918,15 200 heraufgesetzt, weil es f374r den vom Amts-gericht gem344337 dem Antrag des Verwalters vorgenommenen Abzug gem344337 247 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a InsVV keinen Anlass gebe. Aus den Akten sei nicht er-sichtlich, dass der Verwalter eine solche Verg374tung erhalten habe, insbesonde-re sei diese in der Schlussrechnung nicht ausgewiesen. Zudem k366nne er eine solche Verg374tung auch nicht mehr geltend machen, weil er nicht mit der erfor-derlichen Qualifikation ausgestattet sei. 7 Der Rechtsbeschwerdef374hrer ist durch die Heraufsetzung der Bemes-sungsgrundlage nicht beschwert. W374rde seinem Anliegen insoweit stattgege-ben, m374sste seine Verg374tung weiter reduziert werden. Insoweit fehlt ein Rechts-schutzbed374rfnis. 8 b) Die Rechtsbeschwerde meint, dass der Insolvenzverwalter Zuschl344ge von 25 % f374r eine lange Verfahrensdauer und f374r die Vornahme von Zustellun-gen, mit welchen er gem344337 247 8 Abs. 3 InsO beauftragt worden war, gerechtfer-tigt habe, was das Beschwerdegericht geh366rswidrig entweder nicht zur Kenntnis genommen oder ihre Berechtigung rechtssymptomatisch verkannt habe. 9 Dies ist zun344chst hinsichtlich der langen Verfahrensdauer unzutreffend. Der Insolvenzverwalter hatte im Schriftsatz vom 5. Juli 2005 den Antrag auf ei- 10 - 5 - nen Zuschlag wegen langer Verfahrensdauer ausdr374cklich fallengelassen und in die Neuberechnung seiner Verg374tung nicht mehr aufgenommen. Gegen den entsprechenden Abhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 9. Februar 2006 hat er kein Rechtsmittel eingelegt. Allerdings hatte er in diesem Schriftsatz hilfsweise f374r den Fall, dass ein anderer beantragter Zuschlag nicht gew344hrt werden w374rde, hilfsweise einen Zuschlag von 25 % beantragt, weil ihm die Zustellungen gem344337 247 8 Abs. 3 InsO 374bertragen und von ihm durchgef374hrt worden seien. Hier374ber ist nicht ent-schieden worden, weil das Beschwerdegericht diesen Hilfsantrag offenbar 374bersehen hat. Auch insoweit hat die Rechtsbeschwerde aber keinen Erfolg. Der Rechtsbeschwerdef374hrer hat nicht aufgezeigt, dass er die Voraussetzun-gen eines Zuschlags dargelegt hat oder bei Gew344hrung rechtlichen Geh366rs dargelegt h344tte. 11 Dar374ber, dass die 334bertragung der Zustellung nach 247 8 Abs. 3 InsO ei-nen Zuschlag zur Regelverg374tung rechtfertigen kann, wenn dadurch eine er-hebliche Mehrbelastung bewirkt worden ist, herrscht kein Streit (BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, ZIP 2004, 1822, 1823). Eine erhebliche Mehrbe-lastung hat der Insolvenzverwalter jedoch weder behauptet noch schl374ssig dar-gelegt. 12 c) Das Beschwerdegericht hat einen Zuschlag von 25 % f374r die Vorfinan-zierung von Insolvenzgeld abgelehnt, weil diese T344tigkeit bei Er366ffnung des In-solvenzverfahrens beendet war und bei der Festsetzung der Verg374tung f374r die T344tigkeit als vorl344ufiger Verwalter bereits ber374cksichtigt worden sei; eine dop-pelte Verg374tung sei unberechtigt. 13 - 6 - Die damit zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht ist zutreffend. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Rechtsbeschwerdebegr374ndung auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 4. November 2004 (IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448). Wenn dort ausgef374hrt ist, dass die wegen erschwerender Um-st344nde zu gew344hrenden Zuschl344ge bei gleicher Belastung von vorl344ufigem und endg374ltigen Verwalter grunds344tzlich f374r beide mit dem gleichen Vomhundertsatz zu bemessen seien, bedeutet dies nicht, dass auch derjenige der beiden Ver-walter den Zuschlag erhalten soll, der im konkreten Fall keine zuschlagspflichti-ge T344tigkeit ausge374bt hat. Im 334brigen gilt der genannte Grundsatz, dass Zu-schl344ge bei in gleicher Weise erschwerender T344tigkeit bei vorl344ufigem und end-g374ltigen Verwalter mit dem gleichen Hundertsatz zu verg374ten sind, nur dann, wenn auch die Berechnungsgrundlagen vergleichbar gro337 sind (BGH, Beschl. v. 1. M344rz 2007 - IX ZB 277/05, Rn. 12, nicht ver366ffentlicht). 14 Inwieweit hinsichtlich der "Bearbeitung von Insolvenzgeld" und der "Ab-wicklung von Arbeitsverh344ltnissen" die Beschwerdeentscheidung zu beanstan-den sein soll, wird von der Rechtsbeschwerdebegr374ndung nicht nachvollziehbar dargelegt. Das Beschwerdegericht ist im 334brigen zutreffend davon ausgegan-gen, dass bei der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Sachverhalte bis zur Anzahl von 20 Arbeitnehmern von einem Normalfall auszugehen ist, der durch die Re-gelverg374tung abgegolten wird. Das hat der Senat f374r Sozialplanverhandlungen und Insolvenzgeldvorfinanzierungen entschieden (BGH, Beschl. v. 18. Dezem-ber 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 520; v. 28. September 2006 - IX ZB 212/03, ZInsO 2007, 439, 440; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826, 827). F374r die hier zu beurteilenden arbeitsrechtlichen Sachverhalte gilt nichts anderes. 15 - 7 - d) Das Beschwerdegericht hat einen Zuschlag f374r die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten nicht zugebilligt, weil der Rechtsbeschwerde-f374hrer mitgeteilt hatte, dass nennenswerte Aussonderungsrechte nicht geltend gemacht worden seien und Absonderungsrechte nicht best374nden. 16 Die Rechtsbeschwerde meint, der Insolvenzverwalter h344tte bei Gew344h-rung rechtlichen Geh366rs doch noch vorgetragen, dass verschiedene Unterneh-men Aussonderungsrechte geltend gemacht h344tten. 17 Dies macht die Rechtsbeschwerde nicht zul344ssig. Die erforderliche Dar-legung h344tte bereits Inhalt des Verg374tungsfestsetzungsantrags sein m374ssen, in dem ein entsprechender Zuschlag begehrt wurde. Die Rechtsbeschwerde zeigt im 334brigen nicht auf, inwiefern eines der ihr nicht zugeleiteten Schreiben der Schuldnerin Anlass gegeben h344tte, hierzu n344her vorzutragen. 18 Zudem zeigt sie auch nicht auf, dass sie vorgetragen hat oder vorgetra-gen h344tte, dass die Bearbeitung der jetzt dargelegten Aussonderungsrechte einen erheblichen Teil der T344tigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht h344tte. Dies ist jedoch Voraussetzung eines Zuschlags nach 247 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV. 19 Soweit die Rechtsbeschwerde schlie337lich meint, der Insolvenzverwalter habe zu pr374fen gehabt, ob die im Anlageverm366gen der Schuldnerin aufgef374hr-ten Wirtschaftsg374ter tats344chlich im Eigentum der Schuldnerin standen, stellt dies noch keine zuschlagsbegr374ndende Bearbeitung von Aus- und Absonde-rungsrechten dar, wie das Beschwerdegericht zutreffend bemerkt hat. 20 - 8 - e) Hinsichtlich der Unternehmensfortf374hrung 374ber sieben Wochen hat das Beschwerdegericht einen Zuschlag von 10 % zugebilligt und dabei ber374ck-sichtigt, dass die Unternehmensfortf374hrung bereits zu einer Erh366hung der Be-messungsgrundlage gem344337 247 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b InsVV um 31.710,94 200 und damit zu einer Erh366hung der Regelverg374tung um 2.200 200 gef374hrt hatte. 21 Der Rechtsbeschwerdef374hrer meint dagegen, diese minimale Erh366hung der Regelverg374tung falle nicht ins Gewicht, es sei gleichwohl ein Zuschlag von 25 % gerechtfertigt. 22 Damit verkennt die Rechtsbeschwerde die Voraussetzungen des 247 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV. Dieser erfordert, dass durch die Fortf374hrung des Unter-nehmens die Masse nicht entsprechend gr366337er geworden ist. Bleibt die Erh366-hung der Verg374tung durch Massemehrung aufgrund Fortf374hrung des Unter-nehmens hinter dem Betrag zur374ck, der dem Verwalter bei unver344nderter Mas-se als Zuschlag geb374hren w374rde, so ist ihm allerdings ein diese Differenz in et-wa ausgleichender Zuschlag zu gew344hren (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06 aaO). 23 Dies hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Es hat dabei im Hinblick auf die Umst344nde des Einzelfalls den zus344tzlich zu gew344hrenden Zuschlag mit 10 % bemessen. Dies ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die Be-messung des Zuschlags im Einzelfall ist Aufgabe tatrichterlicher W374rdigung (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464; v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40, 41; v. 22. M344rz 2007 - IX ZB 201/05, ZInsO 24 - 9 - 2007, 370). Die durch die Massemehrung eingetretene Erh366hung der Regelver-g374tung von 2.200 200 entspricht im Ergebnis einem Zuschlag von ca. 10 % auf die Regelverg374tung Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Celle, Entscheidung vom 22.06.2005 - 29 IN 12/03 - LG L374neburg, Entscheidung vom 27.03.2006 - 3 T 12/06 -
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