BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 55/07 vom 31. Oktober 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 115 Abs. 3; 120 Abs. 4; SGB XII 247 90 Abs. 2 Nr. 3 und 8 Der bed374rftigen Partei ist es auch im Rahmen einer 304nderung der Prozesskos-tenhilfebewilligung nach 247 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein durch Ver344u337erung des fr374heren Familienheims erlangtes Verm366gen f374r schon entstandene Pro-zesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein neues angemessenes Hausgrundst374ck i.S. von 247 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat (im An-schluss an den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 - FamRZ 2007, 1720). BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - XII ZB 55/07 - OLG Stuttgart AG N374rtingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. M344rz 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zur374ck-gewiesen. Beschwerdewert: 4.781 200 Gr374nde: I. Die Parteien sind geschiedene Ehegatten. In dem Ehescheidungsverfah-ren wurde der Antragsgegnerin unter Ber374cksichtigung ihrer pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse mit Beschluss des Amtsgerichts vom 26. April 2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten bewilligt. Erg344nzend wurde in dem Beschluss ausge-f374hrt: 1 "Die Pr374fung der Bed374rftigkeit bleibt vorbehalten, da der Antragsgegnerin evtl. ein Zugewinnausgleichsanspruch oder sonstige Ausgleichsanspr374-che zustehen." - 3 - Sp344ter hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Verm366gensauseinander-setzung von dem Antragsteller einen Betrag in H366he von 56.087,99 200 unter Aufgabe ihres Miteigentumsanteils an dem fr374her als Ehewohnung genutzten Hausgrundst374ck erhalten. Mit diesem Erl366s, einem neu aufgenommenen Bank-kredit in H366he von 142.000 200 und einem weiteren Darlehen ihres Vaters in H366-he von 55.000 200 hat die Antragsgegnerin sodann zum Kaufpreis von 238.000 200 ein Ein- bis Zweifamilienhaus mit einer Wohnfl344che von ca. 140 m262 erworben, in dem sie mit ihren drei in den Jahren 1993, 1995 und 1998 geborenen Kindern lebt. 2 Mit Beschluss vom 25. Januar 2007 ordnete das Amtsgericht die Zahlung der auf die Antragsgegnerin entfallenden Prozesskosten in H366he von 4.781,11 200 an die Landeskasse an. Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt, weil sie der Auffassung ist, der Erl366s aus der Verwer-tung ihres Miteigentumsanteils an dem fr374heren Hausgrundst374ck sei privilegiert und m374sse im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nicht f374r entstandene Prozesskosten eingesetzt werden. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Be-schwerde zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f.) und auch sonst zul344ssig, weil das Beschwerdegericht sie gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grunds344tz-licher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuge- 4 - 4 - lassen hat. Daran ist der Senat im Rahmen der Rechtsbeschwerde gebunden (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO), auch wenn der Zulassungsgrund nachtr344glich weg-gefallen ist. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begr374ndet. 5 1. Der Senat hat die Rechtsfrage, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, mit Beschluss vom 18. Juli 2007 (XII ZA 11/07 - FamRZ 2007, 1720, 1721 f.) bereits entschieden. Danach kann der Par-tei im Rahmen einer 304nderungsentscheidung nach 247 120 Abs. 4 ZPO Verm366-gen zugerechnet werden, das sie inzwischen erworben, aber in Kenntnis der Ab344nderungsm366glichkeit wieder ausgegeben hat, womit sie ihre zeitweilig ent-fallene Leistungsunf344higkeit b366swillig wieder herbeigef374hrt hat. Das gilt wegen der im Gesetz normierten M366glichkeit zur 304nderung einer Prozesskostenhilfe-entscheidung innerhalb der folgenden vier Jahre (247 120 Abs. 4 ZPO) generell und ist nicht vom Zugang einer entsprechenden Verf374gung des Gerichts ab-h344ngig. Die Partei muss auch schon vor Einleitung des Verfahrens nach 247 120 Abs. 4 ZPO mit der Verpflichtung zum Einsatz eines neu erlangten Verm366gens f374r die Prozesskosten rechnen. Nur wenn schon ber374cksichtigungsf344hige Ver-bindlichkeiten vorhanden waren, als der Rechtsstreit absehbar wurde, darf ein Verm366genszufluss vorrangig zum Abtrag dieser Verbindlichkeiten verwendet werden und f374hrt erst im 334brigen zu einem f374r die Prozesskosten einzusetzen-den Verm366gen i.S. von 247 115 Abs. 3 ZPO. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Partei von einem erhaltenen Verm366gen Wohnungseigentum erworben hat, das - wenn es schon bei Beginn des Rechtsstreits vorhanden gewesen w344re - als privilegiertes angemessenes Hausgrundst374ck nach 247 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. 247 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unbe-r374cksichtigt h344tte bleiben m374ssen. Denn der Sinn der Privilegierung in 247 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII liegt darin, der bed374rftigen Partei den Mittelpunkt ihres bisherigen sozialen Lebens zu erhalten und sie davor zu bewahren, ein schon 6 - 5 - vorhandenes privilegiertes Eigenheim zur Finanzierung der Verfahrenskosten ver344u337ern zu m374ssen. Ein sonstiges Verm366gen will das Gesetz im Regelfall gerade nicht sch374tzen, auch wenn dies dazu bestimmt ist, sp344ter ein privilegier-tes Hausgrundst374ck zu erwerben. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus 247 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Danach bleibt sonstiges Verm366gen nur ber374ck-sichtigungsfrei, soweit es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhal-tung eines Hausgrundst374cks i.S. des 247 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bestimmt ist, falls dieses Wohnzwecken behinderter oder pflegebed374rftiger Menschen dient oder dienen soll. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, ist das daf374r eingesetzte Verm366gen auch nicht privilegiert. Diese Qualifikation beh344lt es, weil der beab-sichtigte Erwerb eines Hausgrundst374cks in Kenntnis der Ab344nderungsm366glich-keit nach 247 120 Abs. 4 ZPO daran nichts 344ndert. Unerheblich ist auch, dass die Antragsgegnerin ihr Barverm366gen aus dem Verkauf eines fr374her privilegierten Hausgrundst374cks i.S. von 247 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erlangt hat. Mit der Verwertung des fr374heren Familienheims ist dessen Privilegierung entfallen und hat sich nicht an dem Verkaufserl366s fortge-setzt. Im Einklang damit sind grunds344tzlich auch Guthaben aus zuteilungsreifen Bausparvertr344gen als einzusetzendes Verm366gen zu behandeln und nicht we-gen ihrer Zweckbindung privilegiert (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 - FamRZ 2007, 1720, 1722 m.w.N.). 7 2. Mit dieser j374ngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Danach ist der Erl366s aus dem Verkauf des fr374heren Familienwohnheims gerade nicht privilegiert und h344tte deswegen zun344chst f374r die Verfahrenskosten eingesetzt werden m374ssen. F374r die Antrags-gegnerin stellt es auch keine H344rte i.S. des 247 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, wenn sie von dem erhaltenen Verkaufserl366s in H366he von mehr als 56.000 200 knapp 4.800 200 f374r Prozesskosten aufwenden muss. Einerseits hat die Antrags- 8 - 6 - gegnerin schon nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen, dass sie mit ih-ren drei minderj344hrigen Kindern nicht auch eine Mietwohnung h344tte beziehen oder ein Haus zu einem g374nstigeren Kaufpreis als 238.000 200 h344tte erwerben k366nnen. Andererseits hat die Antragsgegnerin ohnehin den 374berwiegenden Teil des Kaufpreises, n344mlich 142.000 200, mit einem Bankkredit und weitere 55.000 200 mit einem Privatdarlehen fremdfinanziert. Unter Ber374cksichtigung des Wertes des erworbenen Hauses spricht dann nichts dagegen, dass die Antragsgegne-rin auch einen weiteren Kredit von weniger als 5.000 200 h344tte finanzieren k366n-nen. Das Beschwerdegericht hat deswegen zu Recht auch eine H344rte i.S. des 247 90 Abs. 3 SGB XII verneint. Sprick Weber-Monecke Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG N374rtingen, Entscheidung vom 25.01.2007 - 18 F 352/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.03.2007 - 8 WF 23/07 -
Full & Egal Universal Law Academy