BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 55/07 vom 10. Januar 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 10. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 7. M344rz 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 5000 200. Gr374nde: I. Am 10. Oktober 2000 beantragte der Schuldner die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber sein Verm366gen und die Erteilung von Restschuldbefrei-ung. Zugleich erkl344rte der Schuldner die Abtretung seiner k374nftigen Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis oder gleichgestellter Bez374ge f374r die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Daraufhin er366ffnete das In-solvenzgericht am 29. Dezember 2000 das Insolvenzverfahren und bestellte einen Treuh344nder. 1 - 3 - Nach Durchf374hrung des Schlusstermins am 1. September 2006 und am 12. Oktober 2006, in dem Antr344ge auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht gestellt worden sind, hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angek374ndigt, wenn er f374r die Dauer von sieben Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bestimmt bezeichneten Obliegenhei-ten nachkommt und die Voraussetzungen f374r die Versagung der Restschuldbe-freiung nicht vorliegen; ferner hat es den weiteren Beteiligten zum Treuh344nder bestellt. Den Antrag des Schuldners, die Restschuldbefreiungsphase auf sechs Jahre, beginnend ab dem Tag der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens festzu-setzen, hat das Insolvenzgericht zur374ckgewiesen. Die hiergegen gerichtete so-fortige Beschwerde hat das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss zu-r374ckgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter. 2 II. Das statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) Rechtsmittel ist unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO); denn die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts, wonach eine M366glichkeit zur Verk374rzung der Laufzeit 3 - 4 - nicht besteht, ist zutreffend; sie stimmt mit der st344ndigen Rechtsprechung des Senats 374berein (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, WM 2007, 2302 m.w.N.). Fischer Raebel Kayser Vill Lohmann Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 12.10.2006 - 4 IK 226/00 - LG Regensburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 2 T 544/06 -
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