ECLI:DE:BGH:2016:161116BXIIZB551.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII Z B 55 1 /15 vom 16. November 2016 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2016 durch den Vorsitzenden Rich ter D ose, die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Bo tur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen : Die Rechtsbeschwe rde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Oktober 2015 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Beschwerdewert: bis 6 00 Gründe: I. Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbund über nacheheliche n U n- terhalt. Das Amtsgericht hat den Antrags teller m it Teilbeschluss verpflichtet, der Antrags gegnerin Auskunft zu erteilen über sein Vermögen durch Vorlage eines spezifizier ten Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Verm ö- gensw erte im In - und Ausland zum 31. Dezember 2014 sowie über se in Ei n- kommen im Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 201 5 . Ferner hat es den Antrags teller verpflichtet, die Auskunft zu belegen durch Vorlage der abg e- gebenen Steuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 nebst den dazugehör i- gen Steuerbescheide n , das Einkommen insbesondere durch detaillierte G e- haltsabrechnungen, das Renteneinkommen insbesondere durch Rentenb e- 1 2 - 3 - scheide und - abr echnungen, die Kapitaleinkünfte insbesondere durch Abrec h- nungen und Ausschüttungsbescheinigungen, das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung insbesondere durch spezifizierte Abrechnungen und die Anl a- ge V zur Einkommenssteuererklärung sowie selbstständige Einkünfte insb e- sondere durch vollständige Gewinnermittlungen und detaillierte Verzeichnisse über das betriebliche Anlagevermögen, steuerliche Gewinnerklärungen , U m- satzsteuererklä rungen und - bescheide. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das Oberla n- desgericht verworfen, weil der Wert der Beschwer 600 und das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen habe . Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antrags tellers . II. Die gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 Fam FG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidu ng des Rechts beschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der auf " " festzusetzende Bes chwerdewert erreiche den nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdewert nicht. D as Beschwe r- degericht sei bei der Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstand e s an die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung auf 1.000 Maßge b- lich für den Wert sei nicht der von der Antrags gegnerin voraussichtlich bea b- 3 4 5 - 4 - sichtigte Zahlungsantrag, sondern das Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Die vom Antrags teller aufgrund der ang e- focht enen Entscheidung verlangte Auskunft sei nicht dergestalt, dass sie die Hinzuziehung eines Steuerberaters, Anwalts oder Sachverständigen erfordere. Die geforderten Verzeichnisse könne der Antrags teller in seiner Freizeit selbst erstellen. Dies erfordere ke inen Zeitaufwand , der zu einer 600 Beschwer führe . Im Übrigen sei der Antrags teller zur Erstellung von Steuer e r- klärungen, Abrechnungen o.ä. nicht verpflichtet worden. Schließlich sei die Ve r- pflichtung bis auf geringe divergierende Zeiträume identisch mit der Au s- kunftsve rpflichtung im Parallelverfahren bezüglich Trennungs - und Kindesu n- terhalts. 2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats . a ) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rec htsmittels gegen die Verpflichtung zur Au s- kunftserteilung nicht nach dem mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten beabsichtigten Leistungsanspruch bemisst, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgese hen von dem hier nicht vorliegenden Fall eines besonderen Gehei m haltungsinteresses ist da für auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2016 XII ZB 53/16 FamRZ 2016, 1681 Rn. 6; vom 22. Januar 2014 XII ZB 278/13 FamRZ 2014, 644 Rn. 6 und vom 14. Februar 2007 XII ZB 150/05 FamRZ 2007, 711 Rn. 6 jeweils mwN). Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der B e- schwer eingeräumte Er messensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur 6 7 8 - 5 - eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzl i- chen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (S e- natsbeschluss vom 27. Juli 2016 XII ZB 53/16 FamRZ 20 16, 1681 Rn. 7 mwN). b ) Derartige Ermessenfehler liegen hier nicht vor. aa) Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das Beschwe r- degericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass ausweisli ch der vorgele g- ten Mitteilungen des Steuerberat ers allein für die Erstellung der Steuererkläru n- gen für 2012, 2013 und 2014 ein H onorar von jeweils ca. 1.000 Mehrwertsteuer anfalle, muss dies schon deshalb außer Betracht bleiben, weil der Antrags teller zu einer Erstellung von Steuererklärung en nicht verpflichtet w o rde n ist . bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann ein erhöhter Kostenaufwand auch nicht aus der Verpflichtung zu r Vermögensauskunft über Darlehen, Konten und Aktiendepots hergeleitet werden. Die entsprechenden Salde nmitteilungen zum 31. Dezember 2014 übermitteln die Banken grundsät z- lich für die jeweiligen Steuererklärungen ohne gesonderte Kosten. cc) Soweit der Antrags teller Eigentümer bzw. Miteigentümer von sieben Immobilien ist, ist er zur Ermittlung und Ang abe der Vermögenswerte nur ins o- weit verpflichtet, als er selbst dazu imstande ist. Eine Wertermittlung durch e i- nen Sachverständigen schuldet der Auskunftspflichtige nicht (Senatsbe schluss vom 14. Februar 2007 XII ZB 150/05 FamRZ 2007, 711 Rn. 7 f.; Sen atsurteil BGHZ 84, 31 = FamRZ 1982, 682, 683 ). Die für die wertbildenden Merkmale der Immobilien erforderlichen Informationen kann der Antrags teller bei einem Erwerb 2012 und 2013 den ihm vorliegenden Unterlagen entnehmen. 9 10 11 12 - 6 - dd) Die erforderlichen Ang aben und Belege über sein e Mieteinkünfte, die mit den Mieteinkünften verbundenen Ausgaben, seine Kapitaleinkünfte und die Finanzierungskosten für seine Immobilien kann der Antrags teller unmittelbar seinen Unterlagen entnehmen. Warum er hierfür auf die Mitw irkung eines Ste u- erberaters angewiesen sein soll, erschließt sich aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht. ee) Der eigene Zeitaufwand des auskunftspflichtigen Antrags tellers kann für die hier relevante Zeit maximal mit 21 zu § 22 JVEG a.F. vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 XII ZB 278/13 FamRZ 2014, 644 Rn. 12 mwN). Dass danach ein Gesamtauf wand von über 600 c ) Entgegen der Auffass ung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwe r- degericht schließlich auch nicht versäumt, selbst über die Zulassung der B e- schwerde zu entscheiden. Zwar ist die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG grundsätzlich dem Gericht des ersten Recht s- zugs vorbehalten. Hat indessen wie hier kein Beteiligter die Zulassung der Beschwerde beantragt , ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen in der Entscheidung des Amtsgerichts bedeutet zumindest in diesem F all Nichtzulassung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 219/13 FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN ). Allerdings muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachh o- len, wen n das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es den Streitwert auf über 600 entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, 13 14 15 16 17 - 7 - aber das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert nicht für erreicht hält ( vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 219/13 FamRZ 20 14, 1445 Rn. 10 mwN ). Eine vergleichbare Konstellation liegt hier indessen nicht vor. Beim Auskunftsanspruch zur Geltendmachung von Unterhalt fallen der Streitwert und die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antrags tellers in aller Regel auseinande r. Während der Streitwert mit einem nach §§ 112 Nr. 1, 113 FamFG, 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Unterhaltsanspruchs zu b e- messen ist, richtet sich die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antra g- s te l lers nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erte ilen zu müssen. Daher kann aus der Streitwertfestsetzung für den Auskunftsanspruch nichts für die Bemessung der Beschwer des unterlegenen Antrags tellers entnommen wer - den . Damit scheidet auch die Annahme der Rechtsbeschwerde aus, das Amt s- gericht sei aufgru nd der Festse tzung des Streitwerts von 1.000 e- gangen, die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antrags tellers habe e i- nen entsprechenden Wert , so dass die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 18 - 8 - FamFG erfüllt seien und kein Anlass für eine Entschei dung über die Zulassung der Beschwerde bestehe ( vgl. S enatsbeschluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 219/13 FamRZ 2014, 1445 Rn. 12 mwN) . Das Amtsgericht hat zudem in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine B e- schwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 übersteigt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 219/13 FamRZ 2014, 1445 Rn. 13 f.) . Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 03.06.2015 - 315 F 28/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.10.2015 - 25 UF 106/15 -
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