BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 55/13 vom 23. April 2015 in dem V erfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohman n, d ie Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 23. April 2015 beschlossen: Der Antrag der Gläubigerin, der Masse die Verfahrenskosten au f- zuerlegen, wird abgelehnt. Gründe: I. Die Gläubigerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, stellte am 5. Juni 2 013 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö gen des Schuldners, der ein e Unternehmung für Innenausbau und Altbausanierung unterhält. Dem Antrag lagen rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge zugrunde . Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsan trag nach Anhörung des Schuldners als unzuläs sig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläub i- gerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe schwerde wollte die Gläubigerin zunächst weiterhin die Erö ffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erreichen. Am 8. September 2014 ist auf einen anderen Antrag hin das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. D araufhin hat d ie Gläub i- gerin die Hauptsache für erled igt erklärt und beantragt, die Verfahrenskosten der Masse aufzuerlegen. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist in der Hauptsache erledigt, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldne rs aufgrund eines anderen Antrags eröffnet worden ist. Das nunmehr eröffnete Verfahren erfasst das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (vgl. §§ 35, 36 InsO). Ein weiteres Insolven z- verfahren über das nämliche Vermögen kann nicht stattfinden. Die Gläubigerin muss ihre Forderungen in dem nunmehr eröffneten Verfahren zur Tabelle a n- melden. Gleichwohl kann die beantragte Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht ergehen, unabh ängig davon, ob der Eröffnungsantrag der Gläubigerin hä t- te Erfolg haben müssen oder nicht. Im nunmehr eröffneten Verfahren sind die Kosten des erledigten Antrags keine Masseverbindlichkeiten. Sie gehören, weil die Antragsverfahren nicht zur gemeinsamen Ent scheidung verbunden worden sind, nicht zu den gemäß § 54 InsO aus der Masse zu begleichenden Kosten des Insolvenzverfahrens. Um eine sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO handelt es sich ebenfalls nicht. D ie Kosten, die der Gläubigerin im vo rliegenden Verfahren entstanden sind, stellen vielmehr eine Insolvenzford e- rung dar, die gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenz - 2 3 - 4 - verfahren verfolgt werden kann. E ine - bisher nicht beantragte - Kostenen t- scheidung zum Nachteil des Sch uldners persönlich kommt während des la u- fenden Insolvenzverfahrens eben falls nicht in Betracht . Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Montabaur, Entscheidung vom 04.07.2013 - 14 IN 139/13 - LG Koblenz, Entscheidung vom 19.07.2013 - 2 T 3 40/13 -
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