ECLI:DE:BGH:2017 :041017BXIIZB55.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 55/17 Verkündet am: 4. Oktober 2017 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1606 Abs. 3 Satz 2, 1 610 Abs. 2 Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuend en Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin ledi g- lich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksic h- tigung finden (im Anschluss an Senatsurte ile vom 14. März 2007 XII ZR 158/04 FamRZ 2007, 882 und vom 5. März 2008 XII ZR 150/05 FamRZ 2008, 1152). BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - XII ZB 55/17 - OLG Köln AG Bergisch Gladbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4 . Oktobe r 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Guhling und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Die R echtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1 4. Zivils enats Fa miliensenat des Oberlandesgerichts Köln vom 1 0 . Jan uar 201 7 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen . Von Rechts wegen Gründe: I. Die Beteiligten streiten noch über einen Beitrag des Antragsgegners in Höhe von monatlich 150 zu den Kosten ein er von der Mutter der Antragsteller beschäftigten Tagesmutter. D ie im September 2005 und November 2007 geborenen Antragsteller sind die Kinder des Antragsgegners aus seiner im Jahr 2013 geschiedenen Ehe mit der Mutter der Antragsteller . Sie leben im Haushalt ihrer Mutter. Während des Getrenntlebens schlossen die Ehegatten eine bis Deze m- ber 2014 befristete Unterhaltsvereinbarung, in der sich der Antragsgegner n e- ben Kindesunterhalt zur Zahlung von Trennungs - bzw. nacheheliche m Unterhalt 1 2 3 - 3 - in Höhe von monatlich 1.348 r- halts wurden die Betreuungskosten für eine private Tagesmutter und die Ki n- dergartenkosten beim Einkommen der Mutter der Antragsteller als Abzugspo s- ten berücksichtigt. Die Mutter der Antragsteller hat für di e Zeit ab August 2014 eine Tage s- mutter zur Betreu ung der im Haushalt lebenden Kinder eingestellt. Zu deren Tätigkeit ge hören ausweislich des Arbeitsvertrags die Abholung der Kinder von der Schule, die Zubereitung der Speisen und die Hausaufgabenbetreuung s o- wie, soweit es zeitlich machbar ist, leichte Hausarbeiten. Sie erhält hierfür e ine Vergütung von monatlich 450 Zusätzlich fallen monatlich rund 128 a- ben an die Minijob - Zentrale an. Für die Zeit a b Januar 20 15 hatte die Mutter der Antragstell er eine deu t- lich besser bezahlte Arbeitsstelle als in den vorangegangenen Jahren gefu n- den . Im Rahmen des Zugewinnau sgleichsverfahrens schlossen die geschied e- nen Ehegatten am 25. Februar 2015 vor dem Amtsgericht einen Vergleich, in dem sie für die Zeit ab Januar 2015 wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Ob dieser Vergleich der besser dotierten Arbeits stelle der Mutter der An tragsteller oder einem N achgeben des Antragsgegners hinsichtlich des Zugewinns geschuldet war, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Das Amtsgericht hat d en Antragsgegner neben einer Erhöhung des B a- runterhalts zur Zahlung von m onatlich 75 Mehrbedarf pro Kind verpflichtet. Auf die allein gegen die Entscheidung zum Mehrbedarf gerichtete Beschwerde de s Antragsgegner s hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass die se Antr ä g e de r Antragsteller insgesamt abgewiesen we r- den . Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde de r Antragste l- 4 5 6 - 4 - ler, mit der sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts a n- streben. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Oberlandes gericht sie in dem ange fochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie indessen unbegründet . 1. Das Oberlandes gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt, Betreuungskosten eines Kindes, die allein wegen d er Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils anfallen, könnten entgegen der Auffassung der A n- tragsteller nicht als Mehrbedarf des Kindes geltend gemacht werden. Zum Mehrbedarf eines Kindes zähle grundsätzlich nur der von den pauschalierten Regelsätzen de r Unterhaltsleitlinien nicht erfasste, regelmäßig anfallende Teil des angemessenen Lebensbedarfs, der dem Kind und nicht der Lebensführung des betreuenden Elternteils zuzurechnen sei. Die Kosten einer privaten Tage s- mutter für eine Nachmittagsbetreuung, die es dem betreuenden Elternteil e r- mögliche oder erleichtere, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, begründe ten keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern stell ten berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar, die dieser allenfalls im Rahmen eines ei genen U n terhaltsanspruchs einkommensmindernd geltend machen könne. Die Kosten einer Nachmittagsbetreuung, die erforderlich sei, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, seien als erhöhter Erwerbs aufwand nicht beim Kinde s- unterhalt zu berücksichtig en . Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs seien zwar Aufwendungen für den Kindergartenbesuch zum Bedarf des Kindes zu rechnen, weil die erzieherischen Aufgaben des Kindergartens derart im Vordergrund stünden, dass dem Gesichtspunkt der Ermöglichung ei ner E r- 7 8 - 5 - werbstätigkeit des betreffenden Elternteils nur untergeordnete Bedeutung z u- komme. Ein derartig im Vordergrund stehender pädagogischer Aspekt fehle jedoch bei den von den Antragstellern geltend gemachten Kosten für eine T a- gesmutter, die allein anfiele n, um ihrer Mutter die Ausübung einer Erwerbstäti g- keit zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Die Betreuungskosten könnten desw e- gen nicht als Mehrbedarf der Antragsteller anerkannt werden, auch wenn dies z ur Folge habe, dass eine Beteiligung des Antragsgegner s an diesen Kosten ausscheide, weil die Mutter der Antragsteller wegen des Vergleichs keinen nachehelichen Unterhaltsanspruch mehr geltend machen könne. Dieses E r- gebnis sei auch nicht unangemessen, da sich die Mutter der Antragsteller fre i- willig auf den im Vergleich vereinbarten wechselseitigen Unterhaltsverzicht ei n- gelassen habe. 2. Dies hält rechtlicher Nach prüfung im Ergebnis stand. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die für die Tagesmutter anfallenden Kosten nicht als Meh rbedarf den Unterhaltsbedarf der Antragsteller erhöhen. a) I n der bis Dezember 2014 befristeten Unterhaltsvereinbarung hatten der Antragsgegner und die Mutter der Antragsteller die Kinderbetreuungskosten nicht beim Bedarf der Kinder berücksichtigt , sond ern geregelt, dass die Kosten im Rahmen des Ehegattenunterhalts als Abzugsposten berücksichtigt werden soll t en. Daraus lässt sich für die hier relevante Zeit ab Januar 2015 allerdings keine bindende Vereinbarung zum Kindesunterhalt entnehmen. Eine solche e rgibt sich auch nicht aus dem gerichtlichen Vergleich der geschiedenen Eh e- gatten vom 25. Februar 2015 , in dem die Mutter der Antragsteller für die Zeit ab Januar 2015 auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hat. Denn ungeachtet der widerstreitenden Behauptu ngen der Beteiligten zum Grund des Unterhaltsve r- 9 10 11 - 6 - zichts folgt aus dem Vergleich jedenfalls keine Einigung über die künftige B e- rücksichtigung der Betreuungskosten als Mehrbedarf beim Kindesunterhalt. b) Auch von Gesetzes wegen sind die hier anfallenden Be treuungsko s- ten kein Mehrbedarf der Antragsteller. aa) Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minder - jähriges Kind betreut, durch die Pflege und die Erziehung des Kindes seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen. Im sog enannten Res i- denzmodell schuldet danach ein Elternteil den Barunterhalt der Kinder (zum Umfang der Barunterhaltspflich t vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 XII ZB 201/16 FamRZ 2017, 711 Rn. 11 ff. und vom 11. Januar 2017 XII ZB 565/15 Fa mRZ 2017, 437 Rn. 23 ff.) , während der andere deren B e- treuung übernimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 XII ZB 599/13 FamRZ 2015, 236 Rn. 17 ff.). Nur ausnahmsweise gehen die Kosten einer Fremdbetreuung über die einem Elternteil obliegende B etreuung hinaus und sind dann Mehrbedarf des Ki ndes, für den die Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Einkommens - und Vermögensverhältni s- sen aufzukommen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 XII ZB 565/15 FamRZ 2017, 437 R n. 34 mwN). Ein s olche r weitergehender Bedarf der Kinder lieg t nach der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten vor (vgl. insoweit Senatsu rteile vom 5. März 2008 XII ZR 150/05 FamRZ 2008, 1152 Rn. 19 ff . und vom 1. Juni 2011 XII ZR 45/09 FamRZ 2011, 1209 Rn. 36 und Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 XII ZB 565/15 FamRZ 2017, 437 Rn. 37). bb) Ob ein von den Eltern anteilig zu tragender Betreuungsmehrbedarf auch dann vorliegt, wenn die Fremdbetreuung nicht über die al lgemeine Ki n- 12 13 14 - 7 - derbetreuung hinaus geht, sondern nur erfolgt, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, wird nicht einheitlich beurteilt. (1) Der Gesetzgeber ist bei der Änderung der Unterhaltstatbestände d a- von ausgegangen, dass die Kosten der Kinderbetreuung bei der Unterhaltsb e- rechnung im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB angemessen zu berücksichtigen sind (BT - Druck s. 16/ 1830 S. 17). Allerdings hat d er Senat bereits darauf hingewiesen, dass dies über den Unterhaltsanspruch des b e- treuenden Elternteils nicht in allen Fällen angemessen möglich ist (vgl. Senat s- urteil vom 5. März 2008 XII ZR 150/05 FamRZ 2008, 1152 Rn. 23 m wN). In der Literatur wird deswegen teilweise vertreten , die Betreuungskosten seien all - gemein als Mehrbedarf des Kindes zu berücksichtigen (Schürmann FamRZ 2016, 1113, 1120; Palandt/Götz BGB 76. Aufl. § 1570 Rn. 17; Menne FamRB 2008, 110, 115) . Andere Sti mmen nehmen einen Mehrbedarf nur in den Fällen an , in denen ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt , etwa wegen Zusammenl e- bens mit einem neuen Partner oder bei Wiederverheiratung , nicht besteht (Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen P raxis 9. Aufl. § 1 Rn. 1055). (2) Eine solche generelle Qualifizierung der Kosten einer Fremdbetre u- ung als Mehrbedarf des Kindes widerspräche dem Gesetz. Denn grundsätzlich obliegt nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB die Barunterhaltspflicht für ein minde r- jäh riges Kind einem Elternteil allein (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 XII ZB 201/16 FamRZ 2017, 711 Rn. 11 ff. und vom 11. Januar 2017 XII ZB 565/15 FamRZ 2017, 437 Rn. 23 ff.) , weil der andere Elternteil im Gegenzug dessen Betreu ung übernommen hat . Dieser gesetzl i- chen Regelung würde es widersprechen, wenn im Falle einer Fremdbetreuung stets dieser Teil der eigentlich dem betreuenden Elternteil obliegenden Elter n- verpflichtung generell als Mehrbedarf nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB au f beide 15 16 - 8 - Eltern verlager t würde, während der andere Elternteil allein barunterhaltspflic h- tig bliebe . Veranlasst der betreuende Elternteil für die Kinder eine Fremdb e- treuung, erfüllt er damit regelmäßig lediglich die ihm obliegende Betreuung s- pflicht und hat deswegen auch die dafür erforderlichen Kosten zu tragen . Dass die Kosten einer Fremdbetreuung bei der Bemessung eines Eh e- gattenunterhalts einkommensmindernd berücksichtigt werden können , steht d ieser Aufteilung der Elternverantwortung nicht entgegen. D enn wenn im Ra h- men der Bemessung des Ehegattenunterhalts bei dem betreuenden Elternteil die Kosten der Fremdbetreuung einkommensmindernd berücksichtigt werden, erfolgt dies im Gegenzug auch bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil hi n- sichtlich dessen Za hlungen auf den Barunterhalt. Bei der Bemessung des Eh e- gattenunterhalts ist zudem stets zu prüfen, ob und in welchem Umfang der ve r- bleibende Anteil an der Betreuung neben der ausgeübten Erwerbstätigkeit den betreuenden Ehegatten überobligatorisch belastet (vgl. Senatsurteile BGHZ 193, 78 = FamRZ 2012, 1040 Rn. 24; vom 17. Juni 2009 XII ZR 102/09 FamRZ 2009, 1391 Rn. 18, 33 und BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1156). Entfällt der Ehegattenunterhalt, führt dies dazu, dass beide Eltern ihren Teil der Unt erhalts verantwortung allein und ohne Berücksichtigung gegenüber dem anderen Elternteil tragen müssen. Zwar werden sich die Kosten der Eltern durch Barunterhalt einerseits und Fremdbetreuung andererseits in der Regel nicht entsprechen. Dabei ist aber zu ber ücksichtigen, dass bei jüngeren Kindern oft der Betreuungsanteil überwiegt und sich im Falle einer Fremdbetreuung auch monetär ausdrückt , während mit zunehmendem Alter der Kinder der nach Altersstufen gestaffelte Barunterhalt ein anteilig stärkeres Gewicht bekommt. Hinzu kommt, dass die K osten einer Fremdbetreuung grundsätzlich nur entw e- der als Belastung der Eltern einen Abzugsposten im Rahmen des Ehegattenu n- terhalts oder als Mehrbedarf einen Unterhaltsbedarf des Kindes be gründen können . Eine Einordnung als abzugsfähige Belastung des betreuenden Elter n- 17 - 9 - teils einerseits oder als Mehrbedarf des Kindes andererseits allein danach, ob ein Ausgleich über den Ehegattenunterhalt möglich ist, wäre systemwidrig . Wird die Betreuung eines Kinde s durch Dritte allein i nfolge der Berufst ä- tigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten nach der Rechtsprechung des Senats deswegen keinen Mehrbedarf de s Kinde s dar , sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elter n- teil im Geg enzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Au f- wendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden ( vgl. etwa S e- natsurteil e vom 14. März 2007 XI I ZR 158/04 FamRZ 2007, 882 , 886 Rn. 42 und vom 5. März 2008 XII ZR 150/05 FamRZ 2008, 1152 Rn. 18 ). An diesem Grundsatz hält der Senat fest. (3) Ein betreuungsbedingter Mehrbedarf des Kindes liegt deswegen nur dann vor, wenn es sich um einen Betr euungsbedarf handelt, der über den U m- fang der von dem betreuenden Elternteil ohnehin geschuldeten Betreuung hi n- ausgeht, etwa wenn die Kosten eine besondere Förderung im Sinne der g e- nannten Rechtsprechung des Senats zu staatlichen Kindergärten, Kindertage s- s tätten oder Horten betreffen. Allerdings ist eine Qualifizierung der Betreuung s- kosten als Mehrbedarf nicht auf die besondere pädagogische Förderung in staatlichen Einrichtungen beschränkt. Auch die Förderung in vergleichbaren privaten Einrichtungen kann üb er den allgemeinen Betreuungsbedarf hinausg e- hen und damit einen Mehrbedarf des Kindes auslösen. Generell deckt eine Fremdbetreuung stets insoweit einen Mehrbedarf des Kindes ab, als sie über die übliche n Betreuungsleistung en eines Elternteils ( einschließli ch der üblichen Hausaufgabenbetreuung) hinausgeh en oder die weitere Betreuung etwa päd a- gogisch veranlasst ist. Auch dann handelt es sich insoweit um Mehrbedarf des Kind es, für den beide Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig haften. 18 19 - 10 - c c) Danach be gründen die Kosten der Tagesmutter im vorliegenden Fall keinen Mehrbedarf. Bei der Tätigkeit einer Tagesmutter, die wie hier Kinder im Haushalt eines Elternteils auf 450 - Basis stundenweise betreut, handelt es sich nicht um eine pädagogisch veranlasste Betreuung von Kindern, die der Sache nach wie in eine r staatliche n oder vergleichbare n private n Einrichtung einen Mehrb e- darf des Kindes abdeckt . Auch der Umfang der F remdbetreuung kann im vorliegenden Fall keinen Mehrbedarf der Kinder begründen. Denn d er Arbeitsvertrag der Tagesmutter sieht lediglich vor, dass sie über die Abholung der Kinder von der Schule und die Hausaufgabenbetreuung hinaus auch die Zubereitung der Speisen übe r- nimmt und leichte Hausarbeiten verrichtet. Soweit diese Tätigkeiten nicht der Erleichterung der Lebensführung der Mutter der Antragsteller, sondern auch der Betreuung der Kinder und damit der Ermöglichung einer Erwerbstätigkeit di e- nen, ist bereits nicht ersichtlich, dass sie über die übliche Betreuung (ei n- schlie ß lich der üblichen Hausaufgabenbetreuung) hinausgehen sollten. Die 20 21 22 - 11 - Fremdbetreuung umfasst somit lediglich Aufgaben, die dem betreuenden E l- ternteil persönlich obliegen , was einen M ehrbedarf der Kinder ausschließt. Dose Klinkhammer Günter Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 24.06.2016 - 24 F 145/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.01.2017 - 14 UF 113/16 -
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