BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 552 /1 2 vom 7. August 201 3 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 5 Abs. 2, §§ 14, 45; BetrAVG § 4 Abs. 5 Der als Kapitalbetrag im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 Ver s- AusglG zu zahlende Ausgleichswert aus einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung ist nicht zu verzinsen (Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 und vom 6. Februar 2013 XII ZB 204/11 FamRZ 2013, 773). BGH, Beschluss v om 7. August 2013 - XII ZB 552/12 - OLG Bamberg AG Schweinfurt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . August 201 3 durch den Vorsitzende n Richter Dose , die Richter in Weber - Monecke und die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Bot ur beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats Familiens enat des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Juli 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerde wert: 2.10 0 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Verzinsung des Ausgleichsbet rages bei externer Teilung einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung im Ver - sorgungsausgleich . Auf den am 2 . Juli 2009 zugestellten Antrag hat das Familiengericht di e am 1. Juni 1994 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Eh e- mann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschi e- den und das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt. Während der Ehezeit (1. Juni 1994 bis 30. Jun i 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Eh e- mann darüber hinaus eine betriebliche Altersversorgung bei der Robert Bosch GmbH , Fondsanteile bei der Bosch Pensionsfonds AG in Form der Bauste ine BPF Firmenbeiträge und BPF Beiträge Plus sowie Anrechte aus einer privaten 1 2 - 3 - Lebensversicherung . Nach Wiederaufnahme des Verfahrens durch Verfügung vom 17. Januar 2011 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich ger e- gelt, indem es die in der gesetzl ichen Rentenversicherung erworbenen Anrec h- te intern geteilt, das bei der Robert Bosch GmbH erworbene Anrecht extern g e- teilt und bezüglich der privaten Lebensversicherung den schuldrechtlichen Ve r- sorgungsausgleich vorbehalten hat. Ferner hat es im Wege der externen Te i- lung zu Lasten der Anrechte des Antragstellers bei der Bosch Pensionsfonds AG zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.084,10 aus dem Ba u- stein B PF Firmenbeiträge und ein Anrecht in Höhe von 359,11 aus dem Ba u- stein B PF Beiträge Plus je bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bez o- gen auf den 30. Juni 2009 als Ehezeitende, begründet . Dabei hat es die Bosch Pensionsfonds AG verpflichtet, den jeweiligen Ausgleichsbetrag aus beiden Versorgungsbausteinen an die Deutsche Rentenversicherun g Bund als Zielve r- sorgungsträger zu zahlen, und weiter angeordnet, dass die Ausgleichsbeträge mit jährlich 5,25% zu verzinsen seien. Auf die Beschwerde der Bosch Pensionsfonds AG hat das Oberlande s- gericht die Verzinsung der Ausgleichsbeträge entfallen la ssen . Hiergegen ric h- tet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau . II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; insbesondere ist die Ehefrau b e- schwerdeberechtigt. Nach der im Rechtsbeschwerdev erfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 59 Abs. 1 FamFG steht die Rechtsb eschwerde (nur) demjen i- 3 4 5 6 - 4 - gen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträc h- tigt ist. D as ist hier bei der Ehefrau der Fall. Zwar wären die Zinsen ni cht an die Ehefrau, sondern zusätzlich zu dem Kapitalbetrag an den Träger der gesetzl i- chen Rentenversicherung als Zielversorgung zu zahlen . Die Zinsen wirken sich aber im Ergebnis der Umrechnung in Form höherer Entgeltpunkte zu G unsten der Ehefrau aus (vgl . BT - Drucks. 17/11185 S. 5 ) . Der Ausspruch einer Verzi n- sung hätte zwar zur Folge, dass sich der Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten nicht nach dem Zeitpunkt des Ende s der Ehezeit oder des Zeitpunkt s der Wiederaufnahme des Verfahrens übe r den Versorgungsau s- gleich richtet (§ 76 Abs. 4 Satz 2, 3 SGB VI) , sondern nach dem Zeitpunkt , bis zu dem Zinsen zu berechnen sind ( § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI ) . Da aber der mit dem späteren Umrechnungsfaktor umgerechnete verzinste Kapitalbetrag im vorliegen den Fall zu höheren Entgeltpunkten führt als die Umrechnung des nicht verzinste n Kapitalbetrag s mit dem früheren Umrechnungsfaktor, ist von einer Rechtsbeeinträchtigung auszugehen. 2 . Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. a) Das Oberlandesge richt hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Zusammen mit einem weiteren, bei der Robert Bosch GmbH begründeten A n- recht mit ei nem Ausgleichswert von 3.267,88 die betrieblichen Versorgungsanrechte in der Summe d ie Geringfügigkeitsgrenze d es § 18 Abs. 2 , 3 VersAusglG , so dass sie im Rahmen der Ermessensausübung ausz u- gleichen seien. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand und unwirtschaf t- liche Splitterversorgungen entstünden bei der externen Teilung nicht. Die fondsgebundenen Anrechte s eien auf den Stichtag des Ehezeitende s auszugleichen; nachehezeitliche Wertverluste seien nicht geltend gemacht. 7 8 9 - 5 - Eine Verzinsung der Ausgleichsbeträge habe nicht zu erfolgen. Bei den Fondsanteilen handle es sich nicht um kapitalgedeckte Anrecht e , bei de r en Barwertermittlung ein Rechnungszins angewendet würde. Vielmehr entspreche der Übertragungswert dem gebildeten Kapital zum Zeitpunkt der Übertragung. Es falle kein Zinsertrag an, sondern das Anrecht unterliege Wertschwankungen am Kapitalmarkt und damit verbundenen Chancen und Risiken . b) Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. a a ) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und für die Ehefrau als Rechtsbeschwerdeführerin günstig ist die Einbeziehung der hier streitigen A n- rechte in den Verso r gun gsausgleich. bb ) I n der Sache zutreffend hat das Oberlandesgericht entschieden, dass der Kapitalbetrag, den der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person im Rahmen der externen Teilung als Ausgleichswert an den Versorgungsträger der ausgleichsb erechtigten Person zu zahlen hat (§ 14 Abs. 4 VersAusglG), nicht mit einem Rechnungszins oder einem anderen Zinssatz zu verzinsen ist, wenn das auszugleichende Anrecht in einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung besteht. Bei der externen Tei lung wird die Ausgleichsforderung erst durch den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung begründet (§ 224 Abs. 1 FamFG) , so dass Fälligkeits - oder Verzugszinsen bis zu dem Zeitpunkt nicht anfallen . Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass zu r Ums etzung der auf das Ende der Ehezeit bezogenen externen Tei lung eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrages erforderlich sein kann , um dem Gebot der Halbteilung gerecht zu werden. Besonders in den Fällen, in d e- nen bei dem zu begründenden Anrecht der Ehezeitbezug fehlt, etwa weil das 10 11 12 13 14 15 - 6 - Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war ( § 76 Abs. 4 Satz 3 SGB VI ) , kann die Halbteilung nur auf die Weise hergestellt werden, dass die dem zu zahlenden Ausgleichswert innewohnende Wertsteigerung vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigt wird , was im Wege der Verzinsung des Ausgleichswerts erreicht werden kann . Die Werten t- wicklung der auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragenden Hälfte nach E n- de der Ehezeit kann aus Gründen der Halbteilung nicht dem ausgleichspflicht i- gen Ehegatten, aber auch nicht seinem Versorgungsträ ger verbleiben. Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erforder t deshalb grundsätzlich eine Ve r- zinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAus glG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vol l- ziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Senat s- be schlü ss e BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 19 ff. und vom 6. Febr uar 2013 XII ZB 204/11 FamRZ 2013, 773 Rn. 20 ff. ) . D ies setzt allerdings voraus, dass dem zu zahlenden Ausgleichswert e i- ne von vornherein zugesagte Wertsteigerung tatsächlich innewohnt. D a s ist bei fondsbasierten Anlageformen , deren Wertentwicklung durch Kursschwanku n- gen gezeichnet ist und sowohl die Möglichkeit von Wertsteigerung en als auch von Wertverlusten einschließt, nicht der Fall. Wertsteigerungen sind nicht von vornherein Gegenstand der Versorgungszusage, sondern ergeben sich erst aus der Ku rsentwicklung. Soweit diese nach der Ehezeit stattfindet , hat der Au s- gleichsberechtigte nicht an ihr teil. In solchen Fällen würde d er Ausspruch einer Verzinsung den Versorgungsträger auf eine Leistung in Pflicht nehmen, die nicht Gegenstand seiner Versorg un g szusage war. Darin unterscheidet sich die fondsgebundene betriebliche Altersversorgung sowohl von der kapitalgedec k- ten Versorgung als auch von der auf eine bestimmte Endleis t ung zielende n D i- rektzusage (entgegen OLG Nürnberg F amRZ 2013, 460) . 16 - 7 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche n Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Schweinfurt, Entscheidung vom 13.04.2012 - 2 F 415/09 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 10.07.2012 - 7 UF 157/12 - 17
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