ECLI:DE:BGH:2018:311018BXIIZB552.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 552 /17 vom 31. Oktober 2018 in der Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 1 a Die tatrichterliche Feststellung, die freie Willensbildung des Betroffenen sei "erheblich beeinträchtigt", erlaubt nicht den Schluss, dass der Betroffene zu e i- ner freien Willensbildung bezüglich seiner Betreuung nicht mehr in der Lage ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 7. März 2018 XII ZB 540/17 FamRZ 2018, 848 und vom 1 7. Mai 2017 XII ZB 495/16 - FamRZ 2017, 1341). BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 552/17 - LG Hannover AG Burgwedel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2018 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die R echtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5 . Oktober 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Ko sten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 Gründe: I. Der 1937 geborene Betroffene leidet unter einer Verhaltenssucht (Spie l- sucht) auf dem Bode n eines Frontalhirnsyndroms , infolge derer er sich in der Vergange nheit hoch verschuldet hat . S eit Juni 2014 war die Beteiligte zu 1 zur Berufsbetreuerin für den B e- troffenen bestellt, zuletzt mit dem Aufgabenkreis " Vermögenssorge, Entgege n- nahme , Öffnen und Anhalten der Post sowie Rechts - / A ntrags - und Behörde n- angelegenh eiten " . Für die Vermögenssorge war ein Einwilligungsvorbehalt a n- geordnet . 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Betreuung mit dem genannten Aufgabenkreis unter Beibehaltung des Ei n- wi l ligungsvorbehalt s verlängert . Zugleic h hat es anstelle der Beteiligten zu 1 e i- ne andere Rechtsanwältin zur Berufsbetreuerin bestellt. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Amtsgericht in einer Teilabhilfeentscheidung die B e- ste l lung der neuen B e rufsbe treuerin aufgehoben und angeordnet, da ss die B e- teiligte zu 1 wieder zur Betreuerin bestellt wird . Das Landgericht hat die B e- schwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene weiterhin gegen die Verlängerung der Betreuung. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Die Entscheidung des Landgerichts hält bereits deshalb rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil es an ausreichenden tatrichterliche n Feststellu n- gen dazu fehlt, ob die vom Betroffene n mit sein en Beschwerden erklärte Able h- nung der Betreuung auf ein em freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB beruht. a) Der Grundsatz, dass gegen den freien Willen eines Betroffenen ein Betreuer nic ht bestellt werden darf, gilt auch im Verlängerungsverfahren, we s- halb gemäß § 1896 Abs. 1 a BGB die Betreuung nicht gegen den freien Wil len des Betroffenen fortgeführt werden kan n (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Okto - ber 2017 XII ZB 336/17 FamRZ 2018, 13 4 Rn. 13). Die beiden entscheide n- den Kriterien für den Begriff der freien Willensbildung sind die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt 3 4 5 6 - 4 - es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern allenfalls ein n a- türlicher Wille vor. Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu e r- kennen und gegeneinander abzuwägen. Der Betroffene muss Grund, Bede u- tung und Tra gweite s einer Betreuung intellektuell erfassen können, was den k- notwendig voraussetzt, dass er seine Defizite im Wesentlichen zutreffend ei n- schätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegen einander abwägen kann. Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbeste l- lung in der Lage, muss es ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu ha n- deln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenz en. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (vgl. Senatsbe schlüsse vom 16. März 2016 XII ZB 455/15 FamRZ 2016, 970 Rn. 6 f. mwN und vom 22. Januar 2014 XII ZB 632/12 FamR Z 2014, 647 Rn. 6 ff.) . b) Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung nicht g e- recht. D as Beschwerde gericht hat in seiner Entscheidung lediglich ausgeführt, dass die freie Willensbildung des Betroffenen " erheblich eingeschränkt " sei . Hier bei hat es sich auf die Einschätzung im Sachverständigeng utachten g e- stützt, wonach der Betroffene seine finanziellen Angelegenheiten und die damit zusammenhängenden Behörden - und Postangelegenheiten " nicht mehr sel b- ständig besorgen könne, weil die freie Willensbildu ng durch die beschriebene Symptomatik erheblich eingeschränkt " sei. Allein damit steht noch nicht fest, dass der Betroffene zu einer freien Willensbildung bezüglich der Ablehnung der Betreuung nicht mehr in der Lage ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Mä rz 2018 XII ZB 540/17 F amRZ 2018, 848 Rn. 7 und vom 1 7. Mai 2017 XII ZB 495/16 FamRZ 2017, 1341 Rn. 13 ). - 5 - 2. Darüber hinaus hat der Senat die von der Rechtsbeschwerde erhob e- nen Verfahrensrügen geprüft, diese Rügen aber nicht für durchgreifend erac h tet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG iVm § 564 ZPO). Insoweit sieht der Senat v on einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicher ung einer einheitlichen Recht sprechung beizutragen ( § 74 Abs. 7 FamFG). 3. Die angefochtene Entscheidung kann kein en Bestand haben und ist nach § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG g e- botene Zurückverweisung der Sache gibt dem B eschwerdegericht zugleich G e- legenheit, ergänzende Feststellungen zur (weiteren) Erforderlichkeit des Einwi l- li gungsvorbehalts zu treffen. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Burgwedel, Entscheidung vom 28.09.2017 - 3c XVII H 6843 - LG Hannover, Entscheidung vom 05.10.2017 - 2 T 60/17 - 7 8
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