BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 553/02 vom18. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmannam 18. Dezember 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammerdes Landgerichts Ulm (Donau) vom 8. Oktober 2002 wird auf Ko-sten des Beklagten als unzulässig verworfen.Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m.§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unstatthaft.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG,wonach das Verfahren der Streitwertbeschwerde gebührenfrei ist und Kostennicht erstattet werden, findet keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte mitdieser Regelung erneute Auseinandersetzungen über Kosten verhindern, ein - 3 -Gesichtspunkt, der ebenso wie bei § 5 Abs. 6 GKG dann nicht zum Tragenkommt, wenn ein Rechtsmittel bereits unstatthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v.17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, ZInsO 2002, 1083).Kreft Kirchhof Fischer Raebel Bergmann
Full & Egal Universal Law Academy