BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 553/10 vom 6. April 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 522 Abs. 1; FamFG 247247 58 ff.; FGG-RG Art. 111 Abs. 1 Entscheidet das Familiengericht statt nach dem - noch fortgeltenden - alten Ver-fahrensrecht nicht durch Urteil, sondern fehlerhaft nach neuem Verfahrensrecht durch Beschluss, wird auch durch die Einlegung einer Beschwerde beim Aus-gangsgericht die Rechtsmittelfrist gewahrt (Grundsatz der "Meistbeg374nstigung", im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 - MDR 2009, 1000). BGH, Beschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - OLG N374rnberg AG Neumarkt i.d.OPf. - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2011 durch die Rich-ter Dose, Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 7. Zivilsenats und Senats f374r Familiensachen des Oberlandesge-richts N374rnberg vom 1. Oktober 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 12.356 200. Gr374nde: I. Die Kl344ger haben beantragt, den Beklagten im vereinfachten Unterhalts-verfahren zur Zahlung von Kindesunterhalt zu verpflichten. Nachdem die Antr344-ge dem Beklagten im Juni 2009 zugestellt worden waren und dieser Einwen-dungen hiergegen erhoben hatte, haben die Kl344ger im Dezember 2009 bean-tragt, das streitige Verfahren durchzuf374hren. Mit "Endbeschluss" vom 16. Juni 2010 ist der Beklagte antragsgem344337 zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflich-tet worden. In der Rechtsbehelfsbelehrung hei337t es, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft und dieses binnen einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht einzulegen sei. 1 - 3 - Gegen diesen Beschluss, der dem Bevollm344chtigten des Beklagten am 24. Juni 2010 zugestellt worden war, hat dieser mit Schriftsatz vom 20. Juli 2010 Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt, die dort bereits am selben Tag per Telefax eingegangen ist. Nach Weiterleitung des Originals an das Beru-fungsgericht ist die Beschwerde dort am 28. Juli 2010 eingegangen. 2 3 Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die "Beru-fung" des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Nach dem hier anzuwendenden alten Recht habe der Beklagte beim Berufungsgericht Berufung einlegen m374s-sen. Die Frist hierzu sei am 26. Juli 2010 abgelaufen, weshalb das Rechtsmittel des Beklagten versp344tet sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei dem Beklagten nicht zu gew344hren. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. 4 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings darauf hingewiesen, dass auf das Verfahren gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das bis zum 31. August 2009 geltende - alte - Verfahrensrecht anzuwenden ist, weil das Verfahren vor Inkrafttreten des FamFG zum 1. September 2009 eingeleitet wor-den ist (vgl. 247 651 Abs. 3 ZPO aF bzw. 247 255 Abs. 3 FamFG, wonach der Rechtsstreit als mit der Zustellung des Festsetzungsantrages rechtsh344ngig ge-worden gilt). 6 2. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. 7 - 4 - Sie ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. 8 9 Die Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul344ssig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das Be-schwerdegericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einger344umten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht zu rechtfertigender Weise zu erschwe-ren (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN). 3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 10 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es auf die - von ihm verneinte - Frage nicht an, ob dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand zu gew344hren ist. Denn vorliegend h344tte das Berufungsgericht nach dem Grundsatz der Meistbeg374nstigung das Rechtsmittel des Beklagten als zu-l344ssig erachten m374ssen. 11 a) Nach allgemeiner Auffassung d374rfen die Prozessparteien dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erl344sst, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tats344chlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zu-l344ssig w344re (Grundsatz der "Meistbeg374nstigung", st. Rspr. vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 - MDR 2009, 1000 Rn. 17 mwN). Der Schutzgedanke der Meistbeg374nstigung soll die beschwerte Partei vor Nachtei- 12 - 5 - len sch374tzen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen. Der Grund-satz der Meistbeg374nstigung f374hrt allerdings nicht dazu, dass das Rechtsmittel auf dem vom erstinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weiter-gehen m374sste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vor-instanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen w344re (Senatsbe-schluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 - MDR 2009, 1000 Rn. 28). Der Grundsatz der Meistbeg374nstigung findet ebenso Anwendung, wenn - wie hier - das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entscheidungsart zwar zutreffend gew344hlt hat, der Fehler jedoch auf der An-wendung falschen Verfahrensrechts beruht. Denn auch in diesen F344llen ist das Vertrauen der Beteiligten auf die Richtigkeit der gew344hlten Entscheidungs- bzw. Verfahrensform schutzw374rdig (ebenso OLG Zweibr374cken Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 6 UF 77/10 - juris Rn. 2 f374r den umgekehrten Fall, dass das Familiengericht noch nach altem Recht durch Urteil statt nach dem FamFG durch Beschluss entschieden hat). 13 b) Gemessen an diesen Anforderungen h344tte das Berufungsgericht das Rechtsmittel des Beklagten nicht als unzul344ssig verwerfen d374rfen. Nach dem vom Amtsgericht gew344hlten Verfahren und der damit einhergehenden Ent-scheidungsform des Beschlusses (247 38 FamFG) ist gem344337 247 58 ff. FamFG die Beschwerde statthaft, die gem344337 247247 63 f. FamFG binnen einer Frist von einem Monat bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Beschluss angefochten wird. Die-sen Anforderungen wird die vom Beklagten eingelegte Beschwerde gerecht. Nach Zustellung des "Endbeschlusses" am 24. Juni 2010 ist die Beschwerde am 20. Juli 2010 per Telefax beim Amtsgericht eingegangen. Damit war die Ein-legungsfrist f374r die Beschwerde gewahrt. Anstatt das Rechtsmittel als unzul344s-sig zu verwerfen, h344tte das Berufungsgericht es in das Berufungsverfahren 14 - 6 - 374berleiten und - nach m374ndlicher Verhandlung - 374ber die Beschwerde durch Urteil befinden m374ssen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 - MDR 2009, 1000 Rn. 28). 15 4. Gem344337 247 577 Abs. 4 ZPO ist die angefochtene Entscheidung aufzu-heben und die Sache zur Verhandlung und erneuten Entscheidung an das Be-rufungsgericht zur374ckzuverweisen. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Neumarkt i.d. OPf., Entscheidung vom 16.06.2010 - 3 F 671/09 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 01.10.2010 - 7 UF 1005/10 -
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