BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 553 /14 vom 1 1 . März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Zur Rechtsmittelbeschwer des Beklagten, der mit seiner Berufung gegen ein klageabweisendes Prozessurteil das Ziel ve rfolgt, seinem Anerkenntnis gemäß verurteilt zu werden. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 553/14 - OLG München LG Landshut - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11 . März 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin We ber - Monecke und die Richter Schilling , Dr. Ned den - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbesc hwerde gegen den Beschluss des 23 . Zivilsenats des Oberlande s geric hts München vom 16 . September 201 4 wird auf Kos ten der Beklagten verworfen. W ert: 24.0 00 Gr ünde: I. D ie Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Unterpächterin der D . GmbH, die mit Pachtvertrag vom 19. Juni 2005 eine I m- mobilie zum Betrieb eines Reiter - und Pferdehofs von der Beklagten gepachtet ha tte. Für die Immobilie wurde auf Antrag einer Bank im Jahr 2006 die Zwang s- verwaltung angeordnet . Auf die gegen die Pächterin und die Unterpächterin erhobene Klage des Zwangsverwalters stellte das Landgericht Landshut mit rechtskräftigem Endurteil vom 14. M ärz 2008 fest , dass der Pachtvertrag vom 19. Juni 2005 nichtig ist. D ie zuvor schon in Liquidation befindliche Verp ächterin (Beklagte) wurde Anfang 2009 im Handelsregister gelöscht; im August 2009 wurde ein Nachtragsliquidator für die Geltendmachung von Ve rmögensanspr ü- chen aus der Versteigerung der Immobilie bestellt. 1 - 3 - Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung, dass besagter Pachtvertrag nicht nichtig sei. Für die Beklagte hat sich in erster I n- stanz ein Rechtsanwalt bestellt und d en Klageantrag schriftsätzlich anerkannt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist niema nd für die Beklagte erschi e- nen, woraufhin die Klägerin Erlass eines Anerkenntnisurteils, hilfsweise eines Versäumnisurteils beantragt hat. Das Landgericht hat die Klage jedoch als u n- zulässig abgewiesen, weil die Beklagte gesetzlich nicht vertreten und damit nicht prozessfähig sei. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Ziel, dass gegen sie entsprechend dem Klageantrag erkannt werden möge. Dann könne sie Ansprüche aus dem Pachtvertrag gegen die Pächterin und/oder die die Zwangsvollstreckung betreibende Bank geltend machen. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen, weil die Beklagte durch das ers t- instanzliche Urteil nicht beschwert sei . Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil das angegriffene Urteil keine für die Beklagte nachteilige rechtskraftfähige En t- scheidung enthalte. Die beklagte Partei sei ohne dass es darauf ankomme, in welcher Weise sie zu dem Klagevor bringen Stellung genommen habe b e- schwert, wenn die angefochtene Entscheidung ihrem Inhalt nach für sie nac h- 2 3 4 5 6 - 4 - te i lig sei . Das sei bei dem klageabweisende n Urteil für die Beklagte jedoch nicht der Fall, auch wenn sie in der Sache ihre Verurteilung begehre. 2. Die Rechtssache hat zum einen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Anders als die Rechtsbeschwerde meint , ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend der Begriff der B e- schwer des Rechtsmittelführers und ins besondere die Frage geklärt, unter we l- chen Voraussetzungen ein Beklagter durch ein klageabweisendes Urteil b e- schwert sein kann. Zum anderen erfordert auch d ie Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Den n der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte nicht in ihrem verfa h- rensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), der den Gerichten ve r- bietet, den Verfahrensbeteilig ten den Zugang zu einer in der Verfahrensor d- nung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rech t- fertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2014 XII ZB 486/12 FamRZ 2014, 1012 Rn. 6 mwN). Das Berufungsgericht hat nämlich die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen . a) F ür die klagende Partei gilt nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs die so genannte formelle Beschwer, die nur dann vorliegt, wenn eine gerichtliche Entscheidung von de m in der unteren Instanz gestellten Antrag der Klagepartei zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entspr o- chen worden ist (BGHZ 14 0, 335, 338 = NJW 1999, 1339; BGH Beschlüsse vom 18. Januar 2007 IX ZB 170/06 NJW - RR 2007, 765 Rn. 6 mw N und vom 5. Juni 2014 V ZB 16/14 NJW - RR 2014, 1279 Rn. 7) . Demgegenüber bedarf es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beklagten der so genannten m a- te riellen Beschwer. F ür diese kommt es nicht darauf an, in welcher Weise er zu dem Klagevorbrin gen Stellung genommen hat, sondern es reicht aus , ist aber 7 8 - 5 - auch notwendig , dass ihm die angefochtene Entscheidung ihrem Inhalt nach nachteilig ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 1992 XII ZB 135/91 N JW 1992, 1513, 1514; BGH Beschlü ss e vom 18. Janu ar 2007 IX ZB 170/06 NJW - RR 2007, 765 Rn. 6 mwN und vom 5. Juni 2014 V ZB 16/14 NJW - RR 2014, 1279 Rn. 7). Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Beklagte mit se i- nem Berufungsantrag das Ziel verfolgt, diese Beschwer zu beseitigen ( Senat s- urteil BG HZ 85, 140, 142 = FamRZ 1982, 1198 ; Senatsbeschluss vom 15. Ja - nuar 1992 XII ZB 135/91 NJW 1992, 1513, 1514 mwN ; Musielak/Ball ZPO 11. Aufl. V or § 511 Rn. 26 ; Stein/Jonas/Althammer ZPO 22. Aufl. V or § 511 Rn. 72 mwN ). Ausgehend von d er für die Beklag tenseite maßgeblichen materiellen B e- schwer kann ein Beklagter zum einen Berufung gegen ein gemäß seinem Ane r- kenntnis ergehendes Anerkenntnisurteil einlegen ( Senatsbeschluss vom 15. Ja - nuar 1992 XII ZB 135/91 NJW 1992, 1513, 1514; BGH Urteil vom 5. Janu ar 1955 IV ZR 238/54 NJW 1955, 545, 546). Zum anderen kann er auch durch eine klageabweisende Entscheidung beschwert sein , etwa wenn Prozess - statt Sach urteil e rgangen (vgl. BGHZ 28, 349 f. = NJW 1959, 436; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. V or § 511 Rn. 20) , die Klage als " derzeit unbegründet " abgewiesen worden ist ( BGHZ 144, 242, 244 f. = NJW 2000, 2988, 2989 ) o der die Klagea b- weisung auf einer Aufrechnung beruht ( RGZ 161, 167, 172; Wieczorek/Schütze/ Gerken ZPO 4. Aufl. V or §§ 511 - 541 Rn. 39). b) Gemesse n hieran ist es im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung verneint hat. Durch das erstinstanzliche Urteil ist die Klage abgewiesen worden. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, eine Bes chwer der Beklagten folge daraus, dass sie aufbauend auf die von der Klägerin begehrte Festste l- 9 10 11 - 6 - lung der Wirksamkeit des Pachtvertrags Ansprüche gegen Dritte durchsetzen könne. Abgesehen davon, dass ein derartiges Urteil zwischen den hiesigen Pa r teien keine rlei Rechtskraftwirkung in Rechtsstreitigkeiten mit den genannten Dritten entfalten würde, ist der von der Beklagten be zeichne te " Nachteil " bereits im Ansatz nicht geeignet, eine ein Rechtsmittel der Beklagten ermöglichende m aterielle Beschwer zu begründen . D enn die se Beschwer muss sich aus der Entscheidung selbst ergeben, wofür der rechtskräftige Inhalt der angefoc h- tenen Entscheidung maßgebend ist (BGH Be schluss vom 16. April 1996 XI ZR 302/95 NJW - RR 1996, 828, 829; Hk - ZPO/Koch 6. Aufl. V or §§ 511 - 577 Rn. 19; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. V or § 511 Rn. 19 b). Daher ist nicht aus reichend , wenn eine nachteilige Wirkung erst aus dem Zusammenwirken mit sonstigen Umständen folgt. - 7 - Denkbar wäre zwar eine Beschwer, die darin liegen könnte, dass die Klage nicht mit Sach - , sondern mit Prozessurteil abgewiesen worden ist. Die Beklagte hat aber mit ihrer Berufung nicht das Ziel verfolgt, diese Beschwer zu beseitigen. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 25.06.2014 - 1 HKO 951/14 - OLG München, Entscheidung vom 16.09.2014 - 23 U 2627/14 - 12
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