ECLI:DE:BGH:2019:300119BXIIZB554.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 554/18 vom 30. Januar 2019 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Abs. 1 und 3 a) In Unterbringungssachen ist eine Rechtsbeschwerde nur dann ohne Zula s- sung statthaft, wenn sie sich gegen einen Beschluss des Beschwerdeg e- richts richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet (§ 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG). b) Eine Rechtsmittelbelehrung, die fälschlicherweise darauf hinweist, dass g e- gen den Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde stattfinde, stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (im A n- schluss an Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017 XII ZB 509/15 FamRZ 2017, 1608). BGH, Beschluss vom 30. Januar 2019 - XII ZB 554/ 18 - LG Gießen AG Gießen - 2 - Der XII. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 26. Oktober 2018 wird verworfen. Gründe: I. Die Betroffene befindet sich aufgrund eines strafrechtlichen Urteils im Maßregelvollzug in einer forensischen Klinik , die von der Beteiligten betrieben wird. Am 17. September 2018 musste die Betroffene nach einer vorangega n- genen Suiziddrohung wegen akuter Selbstgefährdung in der Unterbringungsei n- richtung fixiert werden. Mit Schreiben vom 20. September 2018 hat die Bet eili g- te beim Amtsgericht Betreuungsgericht die Genehmigung einer nicht nur kurzfristigen Fixierung der Betroffenen beantragt, nachdem ein gleichlautender Antrag zuvor von der als Strafvollstreckungskammer zuständigen Jugendka m- mer des Landgerichts als u nzulässig zurückgewiesen worden und über die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht noch nicht entschieden ist. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht Betreuungsgericht hat den Antrag der Beteiligten auf Genehmigung der Fixierung der Betroffenen mit Beschluss vom 11. Okto ber 2018 zurückgewiesen, weil seine Zuständigkeit für die Erteilung der beantra g- ten Genehmigung nicht bestehe. Vielmehr sei die Strafvollstreckungskammer zuständig, weil es sich bei der Fixierung der Betroffenen um eine Maßnahme im Rahmen des Maßregelvollz ugs handele. Die gegen diese Entscheidung geric h- tete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Der Beschluss enthält am Ende eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig ist. Mit ihrer Rechts beschwerde möchte die Beteiligte unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung e r- reichen, dass das Amtsgericht die b eantragte Genehmigung erteilt. II. Die Rechtsbeschwerd e ist unzulässig, da sie nach § 70 FamFG nicht statthaft ist. Es liegen weder die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG vor noch hat das B e- schwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG). 1. Die Voraussetzungen für eine zulassun gsfreie Rechtsbeschwerde nac h § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG liegen nicht vor. Nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist in Unterbringungssachen eine Rechtsbeschwerde nur dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts richtet, der die Unterbringun g oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet. Diese Voraussetzung ist im vo r- liegenden Fall nicht erfüllt. Denn die Beteiligte wendet sich mit der Rechtsb e- 3 4 5 6 - 4 - schwerde dagegen, dass die von ihr beim Amtsgericht beantragte Genehm i- gung einer nicht nur kurzfr istigen Fixierung der Betroffenen versagt worden ist. 2. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zug e- lassen. Zwar wird in der Rechtsbehelfsbelehrung ausgeführt, dass gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zuläs sig ist. Darin liegt jedoch keine wirksame Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat nach § 70 Abs. 1 FamFG in dem Beschluss zu erfolgen, mit dem das Beschwerdegericht über die B e- schwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidu ng oder das Oberlandesgericht in erster Instanz entschieden hat. Dabei kann die Zulassung in der Entsche i- dungsformel oder in den Gründen ausgesprochen werden (Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2017 XII ZB 509/15 FamRZ 2017, 1608 Rn. 9 und vom 20. Juli 2011 XII ZB 445/10 FamRZ 2011, 1728 Rn. 15). Eine unzutreffend erteilte Rechtsbehelfsbelehrung kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersetzen. Sie dient nicht der Ergänzung oder I n- terpretation der Entscheidung, sondern allein der Information der Beteiligten über bestehende Rechtsmittel. Durch eine insofern unrichtige Angabe wird de s- halb ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft. Dabei gilt diese Bewertung auch dann, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung als Bestandteil des Beschlusses durch die Unt erschriften der erkennenden Richter gedeckt ist. Hierdurch ändert sich der Charakter als bloße Belehrung über das für statthaft gehaltene Rechtsmittel nicht. Eine Willensentschließung im Sinne einer Zulassungsen t- scheidung kann daraus nicht entnommen werden (Senatsbeschlüss e vom 7 8 9 10 - 5 - 5. Juli 2017 XII ZB 509/15 FamRZ 2017, 1608 Rn. 10 und vom 20. Juli 2011 XII ZB 445/10 FamRZ 2011, 1728 Rn. 16 mwN). Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 11.10.2018 - 237 XIV 3 03/18 L - LG Gießen, Entscheidung vom 26.10.2018 - 7 T 353/18 -
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