BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 555/02 vom24. Juli 2003in dem Insolvenzverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmannam 24. Juli 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammerdes Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2002 wird auf Kosten desSchuldners verworfen.Wert der Rechtsbeschwerde: bis 300 Gründe: I.Mit Beschluß vom 1. Juli 2002 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht -Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, eines Fach-arztes für Innere Medizin, eröffnet und Rechtsanwalt R zum Insolvenzverwalterernannt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hatdas Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit sei-ner Rechtsbeschwerde.II.Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der ge-setzlichen Frist (§ 578 Abs. 2 ZPO) begründet worden ist.KreftFischerGanterKayserBergmann
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