BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 555/02 vom28. Januar 2003in dem Insolvenzverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 28. Januar 2003beschlossen:Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchfüh-rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivil-kammer des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2002 wird zu-rückgewiesen.Gründe: I.Mit Beschluß vom 1. Juli 2002 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht -Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, eines Fach-arztes für innere Medizin, eröffnet und Rechtsanwalt R. zum Insolvenzver-walter ernannt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldnershat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mitseiner Rechtsbeschwerde. Er hat zu deren Durchführung um Prozeßkostenhilfenachgesucht. - 3 -II.Der Antrag kann keinen Erfolg haben.1. Zum einen hat der Schuldner keine Erklärung über seine persönlichenund wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, so daß der Senat nicht beurteilenkann, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeß-kostenhilfe gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 114 ZPO vorliegen (vgl. BGH,Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NZI 2002, 574).2. Zum anderen hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nichtersichtlich ist, daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegender grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechtsoder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574Abs. 2 ZPO).Kreft Kirchhof Fi-scher Ganter Kayser
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