BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 555/12 vom 29. Januar 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 61 Abs. 1, 231 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 2 Satz 3 Aus der Ablehnung eines Antrags auf Bestimmung zum Bezugsberechti gten für das Kindergeld ergibt sich für den Antragsteller in der Regel kein über 600 hinausgehender Wert des Beschwerdegegenstandes. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 555/12 - Kammergericht AG Pankow/Weißensee - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bund esgerichtshofs hat am 29. Januar 2014 durch de n Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss d es 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Sep tember 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Wert: 300 Gründe: I. Die Beteiligten sind die Eltern zweier minderjähriger Kinder. Sie streiten um die Bezugsberechtigung für das Kindergeld , da s derzeit an die Mutter (A n- tragsgegnerin) ausgezahlt wird. Das Amtsgericht hat den Antrag des Vaters (Antragstell er) , ihn mit Wi r- kung ab 1. September 2003 zum Berechtigten für die Auszahlung des Kinde r- gelds zu bestimmen, zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die vom A n- tragsteller eingelegt e Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers. 1 2 - 3 - II. Die nach § 70 Abs. 1 FamFG aufgrund der Zulassung durch das B e- schwerdegericht statthafte (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2013 XII ZB 414/13 FamRZ 2014, 109 ) und auch sonst zulässige Rechtsb e- schwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 600 nicht (§ 61 Abs. 1 FamFG) . Es handele sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, die den Unterhaltssachen zugeordnet sei , jedoch keine Familienstreitsache darstelle. Für diese habe der Gesetzgeber in § 51 Abs. 3 Satz 1 FamGKG (a.F.) den niedrigsten (Fest - )Wert von 300 festgelegt. Der vorliegende Fall biete keinen Anlass, aus Gründen der Billigkeit einen höheren Wert anzun ehmen. Es gehe lediglich um die Empfangsberecht i- gung und nicht um Mittel, die der Empfänger sich wirtschaftlich selbst zuordnen dürfte. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. a) Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Bestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG ist g e- mäß § 58 FamFG grundsätzlich statthaft (OLG Celle FamRZ 2012, 1963). Das Verfahren ist nach § 231 Abs. 2 FamFG Unterhaltssache, die aber keine Fam i- lienstreitsache darstellt (§ 11 2 Nr. 1 FamFG) , sondern ein vermögensrechtli - ches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde indessen nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegege n- standes 600 rsteigt . Ist dies nicht der Fall, ist die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 FamFG nur bei Zulassung durch das Gericht des ersten Rechtszuges 3 4 5 6 7 - 4 - statthaft . Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist dabei derjenige Teil der Beschwer, dessen Beseitigung mit der Beschwe rde erstrebt wird (Musielak/ Borth FamFG 4. Aufl. § 61 Rn. 2 mwN). Im Fall der Zurückweisung eines Gesuchs um Bestimmung des Bezug s- berechtigten für das Kindergeld kommt es dem nach auf die mit der Zurückwe i- sung verbundene Beschwer des Antragstellers an , d ie mit dessen Interesse an einer antragsgemäß erlassenen Entscheidung übereinstimmt . b ) Soweit die Beschwer vom Beschwerdegericht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 FamGKG bemessen worden ist , kann dem jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. D enn d ie Vorschrift legt den Wert lediglich für die Beme s- sung der Gerichtsg ebühren fest . Dem muss die Beschwer durch die angefoc h- tene Entscheidung nicht entsprechen (vgl. OLG Jena FamRZ 2013, 1413, 1414) . Die Beschwer bestimmt sich vielmehr nach dem Interesse de s durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten und kann auch über dem Gebührenwert liegen. Das Beschwerdegericht ist indessen im Ergebnis dennoch zutreffend d a- von ausgegangen, dass ein 600 I nteresse des Antragstellers hier nicht gege ben ist. Mit dem Antrag erstrebt d ies er seine Bestimmung zum Bezugsberechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG . § 64 EStG bestimmt, dass das Kindergeld an nur einen Berechtigten ausgezahlt wird . Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung und enthält kei ne Festlegung, welchem Elternteil das Kindergeld zusteht . Dies ist vielmehr Aufgabe des zivilrechtlichen Kinde r- geldausgleich s zwischen den Eltern , der bei minderjährigen Kindern in der R e- gel durch Anrechnung auf den Barbedarf des Kindes bewirkt wird (§ 161 2 b Abs. 1 BGB) . Bezieht wie regelmäßig der Elternteil das Kindergeld, in dessen Obhut sich das Kind befindet ( Obhutsprinzip; § 64 Abs. 1 Satz 1 EStG), so 8 9 10 - 5 - kommt dem anderen Elternteil das hälftige Kindergeld dadurch zu gute , dass dieser in entsprechend e r Höhe vom Kindesunterhalt entlastet wird. c ) Da es wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat somit bei der Bestimmung des Bezugsberechtigten vorwiegend um die Modalitäten der Au s- zahlung und Verrechnung des Kindergelds geht, nicht aber um die Frage, wem dieses zusteht, kann nicht auf den vom Antragsteller erstrebten Auszahlungsb e- trag abgestellt werden . Vielmehr bedarf ein die Mindestbeschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG erreichendes I nte resse des Antragstellers besonder er Darl e- gung (vgl. Prütting/Helms/Bömelburg FamFG 3. Aufl. § 231 Rn. 61 mwN). Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe ergeben ein solches nicht . Indem die Rechtsbeschwerde darauf verweist, dass nur durch die Änderung des Bezugsberechtigten eine kontrollierte Verrechnung des Kindergelds mit Unterhaltsansprüchen möglich sei, hat sie noch keine besondere wirtschaftliche Bedeutung der Bestimmung des Bezugsberechtigten aufgezeigt. Soweit damit Streitfragen zur Bemessung des Unterhalts angesprochen sind, sind diese im Unterhaltsstreitverfahren zu klären . Für die Prüfung, in wessen Obhut sich das Kind befindet, ist die Familienkasse zuständig. Diese Voraussetzung ist dem - zufolge im Streitfall im finanzgerichtlichen Verfahren zu überprüfen (vgl. OLG Celle FamRZ 2012, 1963, 1965 mwN ). Die familiengerichtliche Bestimmung des B ezugsberechtigten ersetzt daher nur die Bestimmung durch die Eltern, wenn zwar beide Eltern bezugsberechtigt sind , sich aber nicht über die Auszahlung einig en können. Das steht neben der generell geringe n Bewertung des Streits durch den Gesetzgeber hinsichtlich des Gebührenwerts auch mit der wirtschaf t- lichen Bedeutung für den Antragsteller und auch mit der begrenzten Bindung s- wirkung einer solchen Entscheidung (vgl. FG M ünchen EFG 2008, 1464 ) im Einklang. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Antragsteller eine bis 2003 rückwirkende Bestimmung geltend macht. 11 12 - 6 - Da raus, da ss die Kinder, wie die Rechtsbeschwerde anführt, bei B e- stimmung des Antragstellers a ls Kindergeldberechtigter länger für Krankheit s- kosten beihilfeberechtigt wären und im Fall seines Ablebens eine Halbwaise n- rente erhalten würden, kann sich von vornherein kein eigenes unmittelbares Interesse des Antragstellers ergeben. Dose Klinkhamm er Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 14.05.2012 - 15 F 787/12 - Kammergericht, Entscheidung vom 10.09.2012 - 16 UF 134/12 - 13
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