BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 557/12 vom 19. Dezember 2012 in der Betreuungss ache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2012 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. K linkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mün chen II vom 30. August 2012 wird verwo r- fen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei ( § 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung nicht statthaft und daher unzulässig. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in B etreuungssachen gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor. Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsve r- fahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entspreche nde Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung d er Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB untersche i- det nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen. 1 2 - 3 - Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796, 181 BGB lässt demgegenüber die angeor d- n e te Betreuung und den hier in Rede stehenden Aufgabenkreis der Verm ö- gensangelegenheiten in seinem Umfang unberührt. Eine Änderung ergibt sich allein hinsichtlich der Zuständigkeit der Bet reuer zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten: Soweit die Ergänzungsbetreuung reicht, tritt der Ergänzung s- betreuer an die Stelle des (eigentlichen) Betreuers; im Übrigen bleibt der B e- treuer für den Aufgabenkreis zuständig. Ein solches Verfahren fällt e benso wie die Entlassung des bisherigen Betreuers un ter die Auffangbestimmung des § 271 Nr. 3 FamFG (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 XII ZB 283/10 FamRZ 2011, 1219 Rn. 13). 3 - 4 - Die vom Landgericht unzutreffend erteilte und unterschriebene Recht s- mittel belehrung, wonach gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde statthaft sei, kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 XII ZB 445/10 FamRZ 2011, 1728 Rn. 12 ff., 16). Dose Weber - Monecke Klinkham mer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Fürstenfeldbruck, Entscheidung vom 31.07.2012 - XVII 145/93 - LG München II, Entscheidung vom 30.08.2012 - 6 T 4101/12 - 4
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