ECLI:DE:BGH:2016:270416BXIIZB557.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 557/15 vom 27. April 2016 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 280 Der Tatrichter darf sich bei nicht dargelegter eigener medizinischer Sachkunde nicht ohne weitere Aufklärung über das erstattete Gu tachten zur Notwendigkeit einer Betreuung hinwegsetzen. BGH, Beschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 557/15 - LG Regensburg AG Regensburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 2. November 201 5 aufgehoben. Die Sache wird zur erneu ten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten de s Rechtsbeschwerde verfa h- rens , an eine andere Zivilkammer des Landgericht s zurückverwi e- sen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5 Gründe: I. Für den 20 jährige n Betroffene n erfolgten wegen eines diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (ADS) seit seinem 11. Lebensjahr bis zur Vollendung d e s 18. Lebensjahres vom Jugendamt als " Intensiverziehungsbe i- standschaft " bezeich nete Leistungen der Jugendhilfe , durch die weitergehende Maßnahmen wie Fremdunterbringung sowie ein drohender Schulwechsel von 1 - 3 - der Regelschule in die Förderschule vermieden werden sollten . Der Erzi e- hungsbeistand kümmerte sich im Einvernehmen mit der ansons ten alleinerzi e- henden Mutter wöchentlich ca. sieben bis neun Stunden um den Betroffenen und stand ihm a uch noch nach dem Erreichen der Volljährigkeit, als die Erzi e- hungsbeistandschaft beendet war, in einzelnen Krisensituationen bei . Eine Fortsetzung der Er ziehungsbeistandschaft als Hilfe für junge Volljährige (§ 41 Abs. 1 SGB VIII) lehnte der Betroffene ab. Auf Betreiben seiner Mutter begab sich d er Betroffene in die Behandlung eines Psychiaters, welcher im Einverständnis mit dem Betroffenen d ie Einric h- tu ng eine r Betreuung für Behördenangelegenheiten an regte , da der Betroffene kaum seine Post öffne und Briefe nicht beantworte und sich dadurch selbst schädige . Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Gutachtens im Einverständnis mit dem Betroffenen eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen der Vermögen s- sorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten - und Sozia l- versicherungsträgern, zugehörige Postangelegenheiten sowie Unterstützung und Vertretung in beruflichen Angelegenheiten eingerichtet und d en Beteiligte n zu 3 als Berufsbetreuer bestimmt. Auf die Beschwerde der Betreuungsbehörde hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die Einrichtung einer Betre u- ung abgelehnt . Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betr offenen, mit der er die Wiederherstellung der Betreuungsanordnung verfolgt . 2 3 4 - 4 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Zivilkammer des Landg ericht s . 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulassungsfrei gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft, obwohl vorliegend die Einrichtung einer Betreuung abg e- lehnt worden ist. Die Vorschrift ordnet die zulassungsfreie Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde una bhängig davon an, ob nach der Beschwerdeentsche i- dung eine Betreuung besteht (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 8 mwN). 2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Es fehle schon an den med izinischen Voraussetzungen einer Betreuung. Das vom Amtsgericht eingeholte Erstgutachten, durch das eine Entwicklungsverz ö- gerung und ein anamnestisches ADHS festgestellt worden seien, stelle eine psychische Erkrankung im Sinne des Gesetzes nicht ausreichen d fest. Leichte Persönlichkeitsstörungen genügten als psychische Erkrankung nicht ; das ADHS sei gut therapierbar und auch nur anamnestisch, d.h. nicht auf Grundlage eig e- ner Untersuchungen festgestellt worden. Auch sei die im Abhilfeverfahren vo m Zweitgutac hter erstelle Diagnose ADHS durch keinen aktuellen Sachverhalt bestätigt. Zudem könne de r Betroffene vorrangig andere Hilfen in Anspruch nehmen wie beispielsweise eine fortgesetzte Erziehungsbeistandschaft , wie sie von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen w orden sei . 3. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, beruht die Verneinung des Vorliegens einer psychischen Krankheit durch das Land gericht nicht auf tragfähigen Feststellun gen (§ 26 FamFG) . 5 6 7 8 - 5 - a ) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwill i- gungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden (§ 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG), wo bei sich das Gutachten unter anderem auf das Krankheit s- bild einschließlich der Krankheitsentwicklung und den körperlichen und psych i- atrischen Zustand des Betroffenen zu erstrecken hat (§ 280 Abs. 3 FamFG). Zweck der Begutachtung nach § 280 FamFG ist die Si cherstellung einer sor g- fältigen Sachverhaltsaufklärung zur Feststellung der medizinischen Vorausse t- zungen einer Betreuung. b ) Dabei hat das Gericht, w ie auch das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend gesehen hat, seiner Pflicht nachzukommen, das Gutac hten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Die Aufgabe des Tatrichters, Gutachten sorgfältig und kritisch zu übe r- prüfen, berechtigt ihn jedoch nicht, die sachverständigen Äußerungen ohne au sreichende Begründung beiseite zu schieben. Vielmehr muss das Gericht, wenn es einem Gutachten nicht folgen will, seine abweichende Überzeugung begründen . D ie Begründung muss erkennen lassen, dass die Beurteilung nicht von einem Mangel an Sachkunde beeinfl usst ist. Sie ist im Rechtsbeschwerd e- verfahren da rauf zu überprüfen, ob das Gericht sich mit der Aussage des Gu t- achters hinreichend auseinandergesetzt und seine dazu erforderliche Sachku n- de ausreichend dargetan hat. Weil der Sachverständige gerade zu dem Z weck hinzugezogen wird , dem Gericht die ihm auf dem medizinischen Spezialgebiet fehlenden Kenntnisse zu vermitteln, muss das Gericht sorgfältig prüfen, ob es seine Zweifel an dem Gutachten ohne weitere sachkundige Hilfe zur Grundlage seiner Entscheidung ma chen kann , etwa weil e s bereits durch die ihm vom Sachverständigen vermittelte sachliche Information dazu befähigt worden ist. 9 10 11 - 6 - Fehlt es hieran und verschließt sich das Gericht der Notwendigkeit , zur Klärung seiner Bedenken den Sachverständigen zu einer Erg änzung oder mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu veranlassen oder einen weiteren Sachve r- ständigen zu beauftragen, so bewegt es sich bei seiner Überzeugungsbildung außerhalb des der tatrichterlichen Beweiswürdigung eingeräumten Bereichs (vgl. BGH Urt eil vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 - NJW 1989, 2948 mwN). c ) Gegen diese Grundsätze hat das Land gericht verstoßen. Die in se i- nem Beschluss niedergelegten Erwägungen b ie ten keine ausreichende Grun d- lage, um von den eingeholten Gutachten ohne weitere sachk undige Beratung abweichen zu können. Zwar begründet das Land gericht seine Auffassung, dass entgegen den gutachterlich getroffenen Feststellungen keine psychische Krankheit besteht. In der Begründung wird jedoch nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände un d Kenntnisse das Gericht die erforderliche medizinische Sachkunde zur abweichenden Beurteilung besitzt. Das Land gericht hebt vie l- mehr selbst hervor , dass die Abgrenzung zwischen einer psychischen Krankheit und einer leichten, noch tolerablen Persönlichkeit sstörung häufig schwierig ist, weshalb es der unterstützenden Klärung durch medizinischen Sachverstand bedarf. Es darf dann jedoch die von beiden Sachverständigen getroffenen m e- dizinischen Diagnosen und Schlussfolgerungen nicht negieren , ohne eigene medizi nische Sachkunde dar zu leg en oder seine abweichende Auffassung auf neu einzuholenden medizinischen Sachverstand zu stützen. Zwar ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, wenn das Land g e- richt die Schlussfolgerungen des Erstgutachten s in Zweifel zieht , indem es hi n- terfragt, was unter den dort geschilderten Nervenzusammenbrüchen zu verst e- hen sei, wie die verbale Aggressivität zum Ausdruck gekommen sei, wie sich das mangelnde Selbstbewusstsein und Selbstvertrauen manifestiert habe, in welchen Situationen sich der Betroffene als Außenseiter gefühlt und warum er 12 13 - 7 - kein Durchhaltevermögen gehabt habe. Der Tatrichter darf sich jedoch bei nicht dargelegter eigener medizinischer Sachkunde nicht über das erstattete Gutac h- ten hinwegsetzen, indem er derartige Fragen aufwirft , ohne de n Sachverständ i- gen hierzu ergänzend anzuhören , wie vorliegend geschehen ist . Insbesondere darf das Gericht die - vom Erstgutachter immerhin mit dem Ausmaß einer G e- schäftsunfähigkeit u nter Ausschluss der Fähigkeit zur freien Willensbildung fest ge stellte - psychische Krankheit nicht als " völlig normal im Hinblick auf die Gesamtsituation des Betroffenen " und als periphere Lebenskrise , die viele J u- gendliche und Heranwachsende zu bewältigen hätten , abtun, ohne sich zur Fundierung einer solchen Beurteilung entweder auf eine eigene nachgewiesene Sachkunde oder auf die Bewertung eines weiteren , aus tatrichterlicher Sicht vorzugswürdigen Gutachtens stützen zu können. In ähnlicher Weise hat das Landgericht auch die Schlussfolgerungen des Zweitguta chten s in Zweifel gezogen und daraufhin hinterfragt, unter welchen genauen Umständen die geschilderten Selbstmordgedanken gefasst und ob bereits konkrete Schritte zur Umsetzung unternommen worden seien, wie sich die dargestellten Erregungszustände ge äußer t hätt e n und aufgrund welcher Vorgänge die Diagnose ADHS in der Kinder - und Jugendpsychiatrie erfolgt sei, ferner womit die gutachterlich festgestellte Beeinträchtigung des abstrakten Denkens belegt sei. Jedoch hat sich das Landgericht im Rahmen der stattg e- fundenen Anhörung nicht ausreichend um die nähere A ufklärung dieser Fragen bemüht. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörung hat der Sachve r- ständige i n einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme auf psychiatrischem Fachgebiet die Diagnosen eine r Reifungs - und Entwicklungsverzögerung sowie ADHS festgestellt, die im Sinne des Betreuungsrechts als gei stige Behinderung zu bewerten und lediglich durch die Betreuung sehr gut kompensiert seien . O h- ne eine persönliche Unterstützung werde der Betroffene h ingegen mit hoher Wahrscheinlichkeit dekompensieren . Auch dieser Bewertung darf sich ein 14 - 8 - Tatrichter nicht verschließen , ohne sich dabei auf eigene medizinische Sac h- kunde oder ergänzend herangezogenen gutachterlichen Sachverstand stützen zu können . 4. We gen des aufgezeigten Fehlers kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache en t- scheiden, da noch Feststellungen über den Betreuungsbedarf auf der Grundl a- ge medizinischen Sachverstands zu treffen sind. Konkrete Feststellungen über das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung und über den daraus herrührenden Betreuungsb e- darf des Betroffenen sind nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Angelege n- heiten des Betroffenen durch andere Hilfen ebenso gut wie durch einen Betre u- er besorgt werden könnten (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Zwar ist das Landg e- richt in Übereinstimmung mit dem Ergänzungsgutachten davon ausgegangen, dass die von der Betreuungs behörde angebotenen Hilfemöglichkeiten, fal ls di e- se vom Betroffenen angenommen würden, als Unterstützung ausreichend sei e n und unter Umständen eine Betreuung entbehrlich machen könnten. Der B e- troffene hat diese Form der Unterstützung jedoch nicht angenommen, sondern führt die Besserung seines Zusta nds auf den positiven Einfluss der Betreuung zurück, welche er deshalb aufrechterhalten will. Unabhängig davon hat auch d as Landgericht erkannt, dass durch Zeitablauf der Weg zu anderen Hilfen i n- zwischen möglicherweise erschwert sei. Jedenfalls u nter solch en Vorausse t- zungen kann ein Betroffene r nicht gegen seinen Willen darauf verwiesen we r- den, die ohnehin zeitlich begrenzte Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 SGB VIII anstelle einer rechtlichen Betreuung in Anspruch zu nehmen, selbst wenn diese , v on Anbeginn verfolgt, für ihn objektiv vorteilhaft gewesen wäre. 15 1 6 - 9 - Der Senat hat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen and e- ren Spruchkörper des Gerichts Gebrauch gemacht (§ 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG ). Von einer weiteren Begründung der Entscheid ung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 13.01.2015 - XVII 1434/14 - LG Regensburg, Entscheidung vo m 02.11.2015 - 5 T 247/15 - 17
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