BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 55 8 /1 4 vom 25 . März 201 5 i n der Betreu ungs sache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . März 2015 durch d en Vorsitzende n Richter D os e und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter , Dr. Botur und Gu hling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1 . Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 24 . Septem ber 201 4 wird auf Ko s- ten de s weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Wert : 59 Gründe: Die Rechtsbeschwerde, mit der der Beteiligte zu 2 (ein Betreuungsve r- ein) die Festsetzung einer Vergütung für die von ihm mit der Wahrnehmung der Betr euung beauftragte Beteiligte zu 1 auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 m B eschwerdegericht zuerkannten 27 n- det. Die angegriffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der von der Bete i- ligten zu 1 im Jahre 19 77 an der Fachschule für Ökonomie mit Studiena b- schluss " Ökonom " in der Fachrichtung " Rechnungsführung und Statistik " e r- worbene Studienabschluss als " Diplom - Betriebswirt (FH) " rechtfertige gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG den höchsten Stundensatz von 44 Die Frage, unter welchen Umst änden ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung 1 2 3 - 3 - einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfa hren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe b e- rücksichtigt und richtig a ngewan dt hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 XII ZB 429/13 FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN). Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des B e- schwerdegerichts stand, wonach die abgeschlossene Hochschulausbildung der Be teiligten zu 1 keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt hat. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betr euungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbi l- dung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erwo r- bene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 XII ZB 525/13 FamRZ 2014, 471 Rn. 4 mwN) . D as Landgericht hat hierzu festgestellt, dass das von der Beteiligten zu 1 absolvierte Studiu m mathematisch ausgerichtet war und nach dem im Verfa h- ren vorgelegten Abschlusszeugnis eine Ausbildung in den Fächern Marxismus - Leninismus, Körpererziehung, Russisch, Deutsch, Kulturtheoretik/Ästhetik, M a- thematik, Statistik, Verwaltungsorganisation/Informa tionsverarbeitung, Recht s- fragen und Leitung der sozialistischen Volkswirtschaft, technologisches Grun d- wissen, sozialistische Arbeitswissenschaften, sozialistische Volkswirtschaft s o- wie sozialistische Betriebswirtschaft zum Inhalt hatte. Aufgrund dieser Fes tste l- 4 5 - 4 - lungen, die von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen werden, bege g- net es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht, auch im Hinblick auf den im Beschwerdeverfahren zusätzlich vorgelegten Stundenplan des Studiengangs, die Vermittlu ng betreuungsrelevanter Kenntnisse durch di e- se Ausbildung verneint hat . 2. Die von der Be teiligten zu 1 abgeschlossene Ausbildung mit Anerke n- nung als Industriekauffrau mit der Spezialisierung " Statistik " begründet ebe n- falls keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung. Auch insoweit hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass durch diese Ausbi l- dung keine betreuungsrelevanten Kenntnisse vermittelt worden sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Janua r 2014 XII ZB 525/13 FamRZ 2014, 471 Rn. 5 mwN ) . 6 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ein er einheitlichen Rechtsprechung beizutragen ( § 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 19.08.2013 - 533 XVII 1980/11 - LG Leipzig, Entscheidung vom 24.09.2014 - 1 T 705/13 - 7
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