ECLI:DE:BGH:2018:280318BXIIZB558.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 558 /17 vom 28 . März 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1 Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die G e- schäftsfähigkeit noch die natür liche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestim m- te Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlich er Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Ju li 2017 XII ZB 57/17 FamRZ 2017, 1612). BGH, Beschluss vom 28. März 2018 - XII ZB 558/17 - LG Limburg an der Lahn AG Wetzlar - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28 . März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 7 . Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 29 . September 2017 aufgehoben . Die Sache wird zur erneut en Behan dlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 Gründe: I. Die im Jahr e 1951 geborene Betroffene leidet an einer geistigen Behi n- derung im Sinne einer Minderbegabung bzw. einer schweren Intelligenzmind e- rung . Seit 2013 ist die Beteiligte zu 1, Mitarbeiterin eines Betreuungsvereins, als Be treuerin für sämtliche Angelegenheiten einschließlich Postangelegenheiten bestellt ; Ersatzbetreuer ist der Betreuungsverein (Beteiligter zu 2) . Einen pe r- sönlichen Kontakt zur Betroffenen, die zusammen mit ihrem Ehemann, ihrer Nichte und d eren Lebensgefährt en auf einem der Nichte gehörenden Anwesen lebt, konnte die Betreuerin nicht pflegen , weil ihr der Zugang zu dem Anwesen von der Betroffenen und der Nichte verwehrt wurde . 1 - 3 - Als Zeitpunkt, bis zu dem spätestens über eine Aufhebung oder Verlä n- gerung der Bet reuung beschlossen werden sollte, war der 16. Oktober 2015 bestimmt. Mitte November 2015 ist das Amtsgericht in die entsprechende Pr ü- fung eingetreten, hat ein Sachverständigengutachten sowie Stellungnahme n der Betreuungsbehörde und der Betreuerin eingeholt und die Betroffene wi e- derholt angehört. Dabei hat die Betroffene wie schon im Rahmen der Betre u- ungserrichtung den Wunsch geäußert, dass ihre Nichte zur Betreuerin bestellt werden möge. Mit Beschluss vom 28. Juli 2017 hat das Amtsgericht die Betreuun g ve r- längert und es ohne in den Gründen hierzu auszuführen bei den bestellten (Ersatz)Betreuern belassen. Mit ihrer Beschwerde hat sich die Betroffene allein gegen die Betreuer auswahl gewandt und die Bestellung ihrer Nichte verlangt. Das Landgericht ha t die Beschwerd e zurückgewiesen. Hiergegen richt et sich die Rechtsbeschwerde der Betroffene n , mit der sie weiterhin das Ziel verfolgt, dass ihre Nichte Betreuerin werden soll. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg . Sie führt zur Aufhebung der angefoc h- tene n Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Prüfungsgegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die Frage der Betreuerauswahl und somit nicht, ob die Voraussetzungen einer B e- treuerbestellung vorgelegen haben. Denn hi erauf war bereits die mit der B e- schwerde vorgenommene Anfechtung der die Verlängerung der Betreuung und die Betreuerbestellung umfassenden Einheitsentscheidung wie das Landg e- richt richtig erkannt hat in zulässiger Weise beschränkt (vgl. Senatsbeschluss 2 3 4 5 - 4 - vom 19. Juli 2017 XII ZB 57/17 FamRZ 2017, 1612 Rn. 8 mwN). Auch wenn die Beschränkung im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden B e- treuung nach § 295 FamFG erfolgt, ist gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde g emäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 390/16 FamRZ 2017, 1779 Rn. 5 mwN). 2. Nach Ansicht des Landgericht s ist die Nichte zu R echt nicht zur B e- treuerin bestellt worden. Die bereits von Beginn der Betr euung an bestehenden Bedenken gegen deren Eignung als Betreuerin seien weiterhin gegeben . Es bestehe nach wie vor der Eindruck, dass die dominante Nichte die leicht zu b e- einflussende und zu manipulierende Betroffene von der Außenwelt abschirme, die Betroff ene eigene Bedürfnisse aus Angst vor der Nichte nicht äußere und sich deren Anordnungen auch gegen ihre eigenen Wünsche füge. Bei Übertr a- gung der Betreuung auf die Nichte sei zu befürchten, dass der die Betroffene täglich am Hof tor mit Medikamenten versorg ende Pflegedienst gekündigt und damit der einzige Außenkontakt der Betroffenen gekappt werde. Eine mögliche Verschlechterung der Situation der Betroffenen bleibe dann gegebenenfalls vö l- lig unbemerkt. Die Bestellung einer dritten Person als Betreuer werde e benfalls nicht zu einem Kontakt zwischen Betroffener und Betreuer führen. Die Able h- nung der Betreuerin erfolge nicht im Hinblick auf deren Person, sondern wegen grundsätzlicher Vorbehalte der Betroffenen und ihrer Nichte , die eine Einm i- schung in ihre Angel egenheiten befürchteten, gegen einen familienfremden B e- treuer. 3 . Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen verstößt die Betreuerauswahl der Vorinsta n- zen gegen § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB. 6 7 - 5 - a) Di e Regelung des § 1897 BGB legt den Maßstab für die Betreuerau s- wahl nicht nur bei der Erstentscheidung, sondern auch bei einer Verlängerung der Betreuung fest. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsen t- scheidung als erneute vollständige Einheit sentscheidung über die Betreuung und ergibt sich aus § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, nach dem für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend gelten (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 57/17 FamRZ 2017, 1612 Rn. 14 mwN). Daher ist § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB zu beachten. Diese Vorschrift räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der B etroffene wünscht. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlag e- nen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorg e- schlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Die Annahme einer solchen konkreten Gefahr beruht auf einer Pro g- noseentscheidung des Gerichts, für die dieses sich naturgemäß auf Erkenntni s- se stützen muss, die in der näheren oder auch weiter zurückliegenden Ve r- gangenheit wurzeln. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese Erkenntnisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroff e- nen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen (vgl. Senatsb e- schlü ss e vom 19. Juli 2017 XII ZB 57/17 FamRZ 2017, 1612 Rn. 15 mwN und vom 14. März 2018 XII ZB 589/17 zur Veröffentlichung bestimmt ). 8 9 - 6 - b) Die Betroffene hat immer wieder im Sinne des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB vorgeschlagen , ihre Nichte zur Betreuer in zu bestellen. Ein solcher Vo r- schlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des B e- troffenen ist für die Frage , ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird vielmehr hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abste l- lende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags bege gnet (vgl. Senatsb e- schlü ss e vom 19. Juli 2017 XII ZB 57/17 FamRZ 2017, 1612 Rn. 17 mwN und vom 14. März 2018 XII ZB 589/17 zur Veröffentlichung bestimmt ). c) Das Landgericht hat keine Umstände festgestellt, die es rechtfertigen würden, diesem Vo rschlag nicht zu entsprechen. Sowe it es auf d en " Eindruck " abhebt , die Nichte schirme die Betroffene ab und die Betroffene stelle aus Angst eigene Wünsche zurück, stellt das eine Vermutung, nicht aber die Übe r- zeugung von der Wahrheit eines bestimmten Umsta nds dar . Darüber hinaus wird nicht mitgeteilt, auf welche Tatsachen sich diese Vermutung stützt. Gle i- ches gilt für die " Befürchtung " des Landgerichts, die Nichte werde im Falle ihrer Bestellung als Betreuerin trotz der dann gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1839, 1840 Abs. 1 BGB gegenüber dem Betreuungsgericht bestehenden Auskunfts - und Berichtspflichten den Pflegedienst kündigen. Unabhängig davon hat das Landgericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob dieser Befürchtung (ihre Berechtigung unte rstellt) nicht etwa durch die Bestellung verschiedener Betreuer für abgegrenzte Teil e des Aufgabenkreises begegnet werden könnte. Schließlich trägt auch der pauschale Verweis des Landgerichts auf se i- nen auf die Beschwerde gegen die Erstbestellung von Be treuerin und Ersatzb e- treuer hin ergangenen Beschluss nicht die Annahme, die Bestellung der Nichte 10 11 12 - 7 - laufe dem Wohl der Betroffenen zuwider. Dort wird auf zum Teil auch damals schon viele Jahre zurückliegende Vorfälle Bezug genommen. Inwiefern diese auch noch zum Zeitpunkt der jetzigen Beschwerdeentscheidung der Eignung der Nichte im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB entgegenstehen, legt das Landg e- richt nicht dar. 4. Der angefochtene Beschluss ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG) . Dieses wird nun unter Auswertung des Akteninhalts und mit weiteren, gegebenenfalls auch Anhörungen etwa der Betroffenen und der Nichte umfassenden Ermittlungen Feststellungen zur Eignung der Nichte g e- mäß § 1897 Abs. 1 BGB und dazu zu treffen haben, ob deren Bestellung dem Wohl der Betroffenen zuwiderläuft . 13 - 8 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Wetzlar, Entscheidung vom 28.07.2017 - 65 XVII 188/13 K - LG Lim burg an der Lahn , Entscheidung vom 29.09.2017 - 7 T 156/17 - 14
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