BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 559/11 vom 7. August 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1631 b, 1626, 1906 Abs. 4 a) Die nächtliche Fixierung eines Kindes in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung ist kei ne genehmigungsbedürftige Unterbringungsmaßnahme im Sinne des § 1631 b BGB. b) Die Vorschrift des § 1906 Abs. 4 BGB gilt nur für volljährige Betreute und kann im Kindschaftsrecht nicht analog angewendet werden. BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 559 /11 - OLG Oldenburg AG Varel - 2 - Der XII. Zivilsenat des B undesgerichtshofs hat am 7. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter D ose, die Richter in Weber - Monecke und die Richter Schil ling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwe rde de s Verfahrensbeistands gegen den B e- schluss des 1 4 . Zivilsenats 5. Senat für Familiens achen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2 3 . September 201 1 wird z u- rückgewiesen . Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Au s lagen werden n icht erstattet. Gründe: I. Die Antragsteller sind Eltern eines am 1. April 1999 geborenen Kindes , für das sie das gemeinsame Sorgerecht inne haben . Das Kind leidet unter e i- nem frühkindlichen Autismus mit geistiger Behinderung und einem Aufmer k- samkeitsde fizit - und Hyperaktivitätssyndrom. Es zeigt krankheitsbedingt ausg e- prägte Unruhezustände und extreme Weglauftendenzen. Seit 2008 lebt das Kind in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung, in der es eine Einzelb e- treuung erhält. Aus kinder - und jugendpsyc hiatrischer Sicht war es zum Schutz des Kindes und seiner Mitbewohner indiziert, es nachts durch eine Fixierung mittels eines Bauch - oder Fußgurtes bzw. eines entsprechenden Schlafsackes 1 - 3 - zu sichern. Die Eltern erteilten hierzu ihre Zustimmung, die das Amts gericht mit Beschluss vom 29. Januar 2009 in entsprechender Anwendung von § 1906 Abs. 4 BGB für die Dauer von längstens zwei Jahren genehmigt e . Auf Nachfrage des Gerichts haben die Eltern i m vorliegende n Verfahren die Verlängerung der Genehmigung der nä chtlichen Fixierung des Kindes bea n- tragt . Das Familiengericht hat dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt, Ste l- lungnahme n der Fachärzte des Kindes und des Jugendamtes eingeholt sowie die Eltern und das Kind in der Einrichtung angehört . Es hat d en Antrag zurüc k- gewiesen, da die Maßnahme nicht genehmigungsbedürftig sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Verfah rensbeistand s blieb ohne Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugela ssenen Rechtsbeschwerde möchte er weiter die g e- richtliche Geneh migung der F ixierung erreichen. II. Die R echtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. D as Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2012, 39 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Zustimmung der Eltern zur nächtlichen Fixierung ihres Kindes unte rliege keinem förmlichen Genehmigungsverfahren wie die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen nach § 1631 b BGB. Die Erforderlichkeit eines solchen Verfahrens ergebe sich weder unmi t- telbar aus § 1631 b BGB noch aus einer entsprechenden Anw endung des § 1906 Abs. 4 BGB. Zwar werde kontrovers diskutiert, ob und inwieweit unterbringungsähnl i- che freiheitsentziehende Maßnahmen wie die regelmäßige Fixierung durch e i- nen Bettgurt der Genehmigung durch das Familiengericht bedürf t en, soweit sie 2 3 4 5 - 4 - nic ht einen gesetzlich betreuten Volljährigen, sonder n ein minderjähriges Kind beträ fen. Teilweise werde § 1906 Abs. 4 BGB mit der Begründung analog a n- gewandt, ein Kind sei nicht weniger schutzbedürftig als ein Volljähriger, wenn seine körperliche Bewegungsfr eiheit in einer Einrichtung außerhalb des Elter n- hauses auf andere Weise nachhaltig und dauerhaft eingeschränkt werde. Ein solches Genehmigungserfordernis bestehe jedoch nicht . Der Begriff der Unte r- bringung in § 1631 b BGB sei eng zu verstehen. D er Gesetzge ber habe mit der Einführung des Betreuungsrechts eine klare Trennung zwischen freiheitsb e- schränkenden Maßnahmen im weiten Sinne und dem gesetzestechnischen B e- griff der freiheitsbeschränkenden Unterbringung vorgenommen. Diese scharfe Trennung zwischen Unter bringung und unterbringungsähnlicher Maßnahme habe das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelege n- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nachvollzogen, indem zwischen der G e- nehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung (§ 312 Nr . 1 FamFG) und einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB (§ 312 Nr. 2 FamFG) unterschieden werde. E ine entsprechende Anwendung des § 1906 Abs. 4 BGB im Kindschaft s- recht scheide mangels einer planwidrigen Regelu ngslücke im Gesetz aus. Au s der Entstehungsgeschichte des § 1631 b BGB ergebe sich , dass der Geset z- geber noch im Jahr 1992 im Kindschaftsrecht keinen Anlass für die Gleichste l- lung unterbringungsähnlicher Maßnahmen mit einer Unterbringung gesehen habe , die Regelungslücke mithin auf einer bewussten Entscheidung des G e- set z gebers beruh t e. Eine analoge Anwendung des § 1906 Abs. 4 BGB entspr e- che auch nicht wegen gewandelter Verhältnisse dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers. Obwohl die Forderung, auch unterbringungsähnliche Maßna h- men d em Genehmigungserfordernis zu unterwerfen, seit längerem bekannt sei, habe der Gesetzgeber wiederholt davon abgesehen, den Schutz von Kindern 6 - 5 - insoweit zu erweitern, zuletzt 2008 im Rahmen des Gesetz es zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei G efährdung des Kindeswohls. Ferner beruhe die Regelung im Betreuungsrecht auf einer rechtlichen und tatsächlichen Ausgangslage, die in ihren wesentlichen Merkmalen mit der Situation im Kindschaftsrecht nicht vergleichbar sei, so dass sich auch deshalb ein e analoge Anwendung verbiete. Die rechtliche Verantwortung des Betreuers für den Betroffenen ergebe sich allein aus der mit der gerichtlichen Einrichtung der Betreuung verliehenen Vertretungsberechtigung im übertragenen Aufg a- benkreis, welche die Eigenveran twortung des Betroffe nen im Grundsatz unb e- rührt lasse . Dagegen sei die in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte natürliche Elternverantwortung ein umfassendes, absolutes Recht der Eltern. Einschrä n- kungen dieses Rechts seien nur zulässig, wenn dies zum Wohl d es Kindes e r- forderlich sei, keine gleich wirksamen , weniger einschneidenden Maßnahmen getroffen werden könn t en und das Elternrecht nicht in unverhältnismäßiger Weise be schnitten we rd e . Solchen Beschränkungen unterliege das Betreuung s- recht nicht, welches we itere Genehmigungsvorbehalte , wie in § 1904 BGB für ärztliche Behandlungen und in § 1907 BGB für die Aufgabe der Mietwohnung, kenn e , die dem Kindschaftsrecht fremd seien . Auch in tatsächlicher Hinsicht unterscheide sich hinsichtlich der Einfü h- rung einer Genehmigungspflicht für unterbringungsähnliche Maßnahmen die Situation eines volljährigen Betreuten ganz wesentlich von der eines Minderjä h- rigen. Die Genehmigungspflicht nach § 1906 Abs. 4 BGB sei eingeführt worden, um der Gefahr eines sachfremden Einsatze s unterbringungsähnlicher Ma ß- nahmen gerade in Altenheimeinrichtungen zu begegnen. Auch sei dem Betre u- er nur die rechtliche, nicht aber die persönliche Betreuung des Betroffenen übertragen. Das Eltern - Kind - Verhältnis sei dagegen typischerweise durch eine en ge persönliche Nähe gekennzeichnet und die damit verbundene Elternve r- 7 8 - 6 - antwortung keine rechtlich verliehene Zuständigkeit, sondern natürlicher B e- standteil der Elternschaft. Dies rechtfertige die Annahme, dass sich Eltern auch dann persönlich um die Belange ihres Kindes kümmer te n und die richtigen En t- schei dungen zu seinem Wohl trä fen, wenn dies es in einer offenen Heimeinric h- tung untergebracht sei . Die Entscheidung, ob die Anordnung eines Genehm i- gungsvorbehalts das geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Mittel sei, um Kinder vor ungerechtfertigten unterbringungsähnlichen freiheitsentziehe n- den Maßnahmen zu schützen, müsse dem Gesetzgeber überlassen bleiben. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Eltern können die Fixierungsmaßnahme in Aus übung ihrer elterlichen Sorge selbst genehmigen. Eine familien gerichtliche Genehmigung sieht das Gesetz nicht vor. a) Die Maßnahme unterfällt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht dem Genehmigungse r f order nis des § 1631 b BGB (vgl. auch OLG Fra n k- furt FamRZ 2013, 1225 m. Anm. Moll - Vogel FamRB 2013, 220) . Nach dieser dem staatlichen Wächteramt geschuldeten Vorschrift bedarf die Unterbri n- gung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, der Genehm i- gung des Familiengerichts. Nach ein er in der Literatur vertretenen Ansicht soll allerdings auch die regelmäßige Fixierung eines Patienten am Stuhl oder die Eingitterung seines Bettes unter den Begriff der Unterbringung fallen, so dass auch diese Maßnahmen nach § 1631 b BGB genehmigungsbedür ftig sei e n (Erman/Michalski/Döll BGB 13. Aufl. § 1631 b Rn. 3 ). D iese m Ansatz ist nicht zu folgen. In der Fix ierung eines in einer offenen Einrichtung lebenden Kindes (hier: mittels Bauch - bzw. Fußgurt es oder eines Schlafsackes ) liegt keine Unterbringun g. Das Gesetz geht von einem engen Begriff der Unterbringung aus (vgl. BT - Drucks. 11/4528 S. 146 und für das B e- 9 10 11 12 - 7 - treuungsrecht Se natsbeschlü ss e vom 23. Januar 2008 XII ZB 185/07 FamRZ 2008, 866 Rn. 16, 19 und BGHZ 145, 297 = FamRZ 200 1 , 149 f . ). Eine fre i- heitsentziehende Unterbringung in diesem Sinn ist gegeben, wenn der B e- troffene gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einem räu m lich begrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses, einer and e- ren geschlossenen Einrichtung oder dem abgeschlossenen Teil einer solchen Einrichtung festgehalten, sein Aufenthalt ständig überwacht und die Kontak t- aufnahme mit Personen außerhalb des Bereichs eingeschränkt wird ( Senatsb e- schluss BGHZ 145, 297 = FamRZ 200 1, 149 f . mwN). Dabei verwenden B e- treuu ngsrecht und Kindschaftsrecht einen einhe itliche n Unterbringungsbegriff (BT - Drucks. 11/4528 S. 145). Durch die Schaffung der Vorschrift des § 1631 b BGB wollte der Geset z- geber ver m e iden , dass Eltern ein Kind in eine geschlossene Einrichtung ve r- bringen, wenn bei sinnvoller Wahrnehmung des Erziehungsrechts eine Pro b- lemlösung auf weniger schwerwiegende Weise erreicht werden kann (BT - Drucks. 16/6815 S. 8) . Erfasst werden sollte die Unterbringung in geschloss e- nen Heime n und Anstalten und geschlossene n Abteil ungen von Heimen. Es geht dabei anders als bei § 1906 BGB nicht primär um einen Schutz der kö r- perlichen Bewegungsfreiheit und Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung im Sinne der Aufenthaltsfreiheit, sondern vielmehr um die Gewährleistung einer sinnvol le n Ausübung des Sorgerechts ( so auch AG Hamburg - Barmbek FamRZ 2009, 792 [LS] juris Rn. 9). § 1631 b BGB und die mit dem Betreuungsgesetz eingeführten besonderen Verfahrensvorschriften wollen sicherstellen, dass niemand auch und gerade ein Minderjährige r nicht unbemerkt in einer g e- schlossenen Anstalt verschwinden kann (Staudinger/Salgo BGB [2007] § 1631 b Rn. 4). Zuvor unterlag allein die mit Freiheitsentzug verbundene Unterbri n- gung durch einen Vormund oder Pfleger der vormundschaftsgerichtlichen G e- ne hmigung nach § 1800 Abs. 2 BGB a . F. 13 - 8 - b) Eine gerichtliche Genehmigung ist auch nicht analog § 1906 Abs. 4 BGB erforderlich. Nach dieser Vorschrift sind unterbringungsähnliche Maßna h- men gegenüber einem Betreuten ebenso wie die Unterbringung selbst durch d as Betreuungsgericht zu genehmigen . Ob diese Vorschrift im Kindschaftsrecht analog anzuwenden ist, ist umstritten. aa) Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht kann es keine u nte r- schied liche Behandlung rechtfertigen , ob ein volljähriger Betreuter in seiner Freiheit beschränkt wer de oder ein Minderjähriger. Die Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit treffe ein Kind grundsätzlich in gleichem Maße wie einen Erwachsenen. Der Schutzzweck des Genehmigungserfordernisses und seiner Erstreckun g auf unterbringungsähnliche Maßnahmen erfasse de s- halb Minderjährige und Erwachsene gleichermaßen. Dieser teleologische G e- sichtspunkt habe für die Frage der Analogie Vorrang vor zumal zu dieser ko n- kreten Problematik nicht eindeutigen Äußerungen im Gese tzgebungsverfa h- ren . Auch das elterliche Erziehungsrecht werde durch die Analogie zu § 1906 Abs. 4 BGB nicht über Gebühr eingeschränkt. Denn die Vorschrift greife nur dann, wenn der Betreute bzw. das Kind sich nicht zu Hause aufh a lt e , sondern in einer Ansta lt. Häusliche Maßnahmen wie das Schutzgitter vor dem Bett des Kleinkindes oder das Ausgangsverbot aus erzieherischen Gründen seien also nach wie vor genehmigungsfrei (MünchKommBGB/Huber 6. Aufl. § 1631 b Rn. 8). Zudem wird ausgeführt, die für Betreute eingeführte Regelung des § 1906 Abs. 4 BGB strahle auf die Unterbringung Minderjähriger aus (Hoppenz/van Els Familien sachen 9 . Aufl . § 1631 b BGB Rn. 2; Dodegge FamRZ 1993, 1348) . Der Vergleich mit altersüblichen Maßnahmen im elterl i- chen Haushalt wie Versc hließen der Wohnungstür oder Anbringen von Bettgi t- tern bei Kleinkindern als sinnvolle Maßnahmen der Ausübung der elterlichen 14 15 16 - 9 - Sorge gehe an der Sache vorbei, wenn es z.B. darum gehe, einen Siebenjähr i- gen nachts mittels eines Segofixgurtes zu fixieren. Dies könne nicht mehr als eine alltägliche, völlig selbstverständliche, altersübliche Beschränkung aufg e- fasst werden und bedürfe der gerichtlichen Genehmigung (Staudinger/Salgo BGB [2007] § 1631 b Rn. 15). Der Minderjährigenschutz könne nicht hinter den im Betr euungsrecht für Erwachsene bestehenden Erfordernissen zurück bleiben (Weinreich/Klein/Ziegler Fachanwaltskommentar Familienrecht 5. Aufl. § 1631 b BGB Rn. 2; für die analoge Anwendung von § 1906 Abs. 4 BGB auch BeckOK BGB/Veit [Stand 1. 11. 2011] § 1631 b Rn . 4). bb) Diese r Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. (1) Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 1906 Abs. 4 BGB ist das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz . Das B e- schwerdegericht ist zu Recht davon aus gegangen , dass es hier an fehlt. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass § 1906 Abs. 4 BGB nur für volljährige Betreute gelte , die materiellen Regelungen der Unterbringung von Kindern (§ 1631 b BGB) würden hiervon nicht berührt ( BT - Drucks . 11/4528 S. 82 ). Bei Kindern stelle sich die Unterbringung als Teil der Ausübung elterlicher Sorge oder im Fall der Vormundschaft oder Pflegschaft als Ersatz für die Ausübung der elterlichen Sorge dar. Die hierfür geltende R e- gelung solle sich nach wie vor auf eine allgemeine Prüfung beschränken, ob diese Form der Ausübung der elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes entspr e- che. Die Einbeziehung unterbringungsähnlicher Maßnahmen in die für Kinder geltende Regelung sei auch aus Sachgründen problematisch. Ma ßnahmen wie etwa das Verschließen der Wohnungstür, das Anbringen von Gittern am Bett eines Kleinkindes u.ä. seien übliche und sinnvolle Maßnahmen bei der Au s- übung elterlicher Sorge, die nicht einer Genehmigungspflicht unterworfen we r- den sollten. Soweit die Eltern oder der Vormund oder Pfleger eines Kindes u n- 17 18 - 10 - terbringungsähnliche Maßnahmen missbräuchlich, insbesondere unter Verstoß gegen das Verbot entwürdigender Erziehungsmaßnahmen (§ 1631 Abs. 2 BGB) durchführten, böten die Vorschriften des geltenden Rechts (insbesondere §§ 1666, 1837, 1886 und 1915 BGB) hinreichende Möglichkeiten, hiergegen einzuschreiten (BT - Drucks. 11/4528 S. 82 f.). Damit ist der Gesetzgeber einer Anwendung des § 1906 Abs. 4 BGB im Kindschaftsrecht ausdrückl ich entgegen getreten (so auch OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1225) . Gleiches gilt für die weiteren Genehmigungserfordernisse im Betre u- ungsrecht wie etwa in §§ 1904 und 1907 BGB , die dem Kindschaftsrecht fremd sind (vgl. zur Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen OLG Brandenburg FamRZ 2 000, 1033 , 1134 ). Auch hier hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung des § 1904 BGB nur volljährige Betreute betrifft und keine vergleic h- baren Vorschriften für Minderjährige enthält (BT - Drucks. 11/4528 S. 72). Von einer planwidrigen Regelungslüc ke kann angesichts dieser klaren Aussagen nicht ausgegangen werden (so auch AG Hamburg - Barmbek FamRZ 2009, 792 [LS]; LG Essen FamRZ 1993, 1347; Palandt/Götz BGB 72. Aufl. § 1631 b Rn. 2; Hamdan in jurisPK - BGB 6. Aufl. [Stand: 18.12.2012] § 1631 Rn. 6; Hoff mann JAmt 2009, 473, 476; Hamdan/Hamdan ZFE 2010, 414, 415; DIJuF Rechtsgu t- achten JAmt 2010, 236 , 237 f . ; Kieninger jurisPR - FamR 1/2009 Anm. 3) . (2) Es kann auch nicht angenommen werden, angesichts der Tatsache, dass die Neuregelung des Betreuungsrechts mit den dargestellten Äußerungen bereits im Jahr 1992 erfolgte, entspräche eine analoge Anwendung inzwischen dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers. Die Forderung nach einer geset z- lichen Regelung ist seit langem bekannt ( vgl. etwa Czerner AcP 2002 , 72 , 84 ff. ). Dennoch hat der Gesetzgeber § 1631 b BGB zuletzt im Jahr 2008 im Rahmen des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdungen (BGBl. I 2008 S. 1188 ) geändert, ohne die in der Lit e- 19 20 - 11 - ratur vertretene Forderung nach Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 1906 Abs. 4 BGB aufzugreifen und umzusetzen. (3) Überdies steht einer analogen Anwendung des § 1906 Abs. 4 BGB entgegen, dass die Situation des Minderjährigen im Kindschaftsrecht nicht ve r- gleichbar ist mit der d es Betroffenen im Betreuungsrecht (vgl. zur Vormun d- schaft BVerfG NJW 1960, 811, 813). Ein Betreuer hat lediglich die rechtliche Verantwortung für seinen Betroffenen. Diese Verantwortung wird ihm im Ra h- men der Aufgabenkreise, für die die Betreuung angeordne t wird, vom Staat ve r- liehen. Im Übrigen bleibt es beim Grundsatz der Eigenverantwortung des B e- troffenen. Der Betreuer handelt als vom Staat eingesetztes Organ. Die Gene h- migungserfordernisse des Betreuungsrechts wie §§ 1906 Abs. 1 und 4, 1904 oder 1907 BGB entspringen dem staatlichen Wächteramt . Sie schränken die Rechtsmacht des Betreuers ein, stellen aber keinen Eingriff in die Rechte des Betr offenen dar (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn . 27 f.) . Eltern tragen hingegen nicht nur d ie rechtliche, sondern auch die persö n- lich e Verantwortung für ihre Kinder; ihre Beziehung ist von einer engen persö n- lichen Nähe geprägt. Eltern handeln gegenüber ihren Kindern nicht aufgrund staatlicher Best e llung, sondern in Ausübung ihres Elterngrundrech ts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Dieses garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erzi e- hung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwo r- tung der Eltern gelegt, wobei dieses "natürliche Recht" den Eltern nicht vom Staate verl iehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht a n- erkannt wird . Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wo l- len (BVerfG FamRZ 1982, 567 , 569 ). Diese primäre Entscheidungszuständi g- 21 22 - 12 - keit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei wird sogar die Möglic h- k eit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nac h- teile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben getroffenen E r- ziehungsentscheidung vielleicht vermieden werden könnten (BVerfG FamRZ 2010, 713 Rn. 33 ). S taatliche V erantwortung und Kontrolle sind im Bereich des Erziehung s- rechts eingeschränkt. Der Staat darf in das Elterngrundrecht nur in Ausübung seines Wächteramtes aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG eingreifen , wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht . Erforderlich ist ein hinreichend bestimmtes G e- setz, wobei die Anforderungen an hinreichende Bestimmtheit umso strenger sind, je schwerer die Auswirkungen seiner Regelung wiegen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 296 , 300 mwN). Diese Voraussetzungen liegen bei einer anal o- gen Anwe ndung des § 1906 Abs. 4 BGB nicht vor , so dass der mit einem G e- nehmigungserfordernis einhergehende Eingriff in das Elterngrundrecht mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuläs sig ist. Hierbei ist zu beachten, dass der Ei n- griff in das Elterngrundrecht als so lcher einer gesetzlichen Ermächtigung s- grun d lage bedarf und nicht umgekehrt mangels gesetzlicher Grundlage die in Ausübung des Elternrechts genehmigte Fixierungsmaßnahme unzulässig wäre (vgl. zur Zwangsbehandlung BVerfG FamRZ 2011, 1128 und Se natsbeschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 ). Gesetzliche Grundlage der Fixierung s- maßnahme ist nämlich die Ausübung der elterlichen Sorge nach § 1626 BGB . (4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Kindesschutzes und der ebenfalls vom Staa t zu achtenden Grundrechte des Kindes. Zur Gewährleistung des Schutzes minderjähriger Kinder bietet das G e- setz in § 1631 Abs. 2 BGB mit dem Verbot entwürdigender Erziehungsma ß- nahmen und mit den § § 1666 ff. BGB eine ausreichend e Handhabe. O hne ko n- 23 24 - 13 - krete Anha ltspunkte kann allerdings nicht davon ausgegangen werden , dass El tern ihr Kind in einem pflichtwidrigen Zusammenwirken mit der Heimleitung unterbringungsähnlichen Maßnahmen aussetzen, ohne dass dies e erforderlich und verhältnismäßig wäre n . Vielmehr zeigt g erade der vorliegende Fall, dass die Eltern ihr Sorgerecht in der Regel im Interesse des Kindes und in enger Z u- sammenarbeit mit dem Heim und dem Jugendamt ausüben. c) Es muss daher dem Gesetzgeber überlassen bleiben, ob die Anor d- nung eines familiengeri chtlichen Genehmigungsvorbehalts das geeignete, e r- forderliche und verhältnismäßige Mittel ist, Kinder vor ungerechtfertigten unte r- bringungsähnlichen Maßnahmen zu schützen. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Varel, Entsch eidung vom 18 .04.2011 - 2 F 338/10 UB - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 2 3 .09.2011 - 14 UF 66/11 - 25
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