BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 559 /1 2 v om 23. Januar 201 3 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fc Die Übergabe des vom Prozessbevollmächtigten unterschriebenen Schriftsa t- zes an die Kanzleiangestellte am Tag des Fristablaufs mit der Bitte, den Schrif t- satz noch am selben Tag auszufertigen und einem auf der Akte angehefteten Zettel "Frist! Heute noch an OLG Jena faxen", macht ausreichende Vorkehru n- gen zur Ausgangs - und Fristenkontrolle am Tagesende nicht entbehrlich . BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 201 3 durch den Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer , Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Thüringer Obe rlandesgerichts in Jena vom 17. Juli 2012 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Beschwerdewert: 5.500 Gründe: I. Mit Urteil vom 20. April 2012, das dem Beklagten am 27. April 2012 z u- gestellt wurde, hat das Landgericht sein zuvor verkündetes Anerkenntnisvorb e- haltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Hiergegen hat der Beklagte rechtzeitig Ber u- fung eingelegt und diese mit einem auf den 27. Juni 2012 datierten, bei Gericht per Telefax am 28. Juni 2012 , somit verspätet eingegangenen Schriftsatz b e- gründet. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt . Zur Begründung hat er glaubhaft gemacht , sein Prozessbevollm ächtigter habe die Berufungsbegründung am 27. Juni 2012 fertig gestellt und unterschrieben, den Schriftsatz auf die Akte geheftet und diese seiner ansonsten z uverlässigen Kanzleiangestellten übergeben. Auf der Akte sei wie in der Kanzlei üblich ein gesonderter farblicher Zettel angebracht gewesen , auf dem die Bitte geäußert worden sei, den Schriftsatz auszufertigen, wobei auf dem Zettel der Zusatz 1 - 3 - " Frist! H eute noch an OLG Jena faxen " vermerkt gewesen sei . Bei der Überg a- be der Akte habe d er Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellte auch noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Schriftsatz noch am selben Tag an das Oberlandesgericht gefaxt werden müs se. Nach der Übergabe der Akte h a- be er die Kanzlei wegen eines auswärtigen Termins verlassen müssen und sei an diesem Tag auch nicht mehr in die Kanzlei zurückgekehrt. Aufgrund eines Versehens habe die Kanzleiangestellte vergessen, den Schriftsatz noch am selben Tag an das Oberlandesgericht per Fax zu übersenden. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. D ie Berufungsbegründungsfrist sei nicht schuldlos versäumt. Die W eisung seines Proze ssbevollmächtigten, den Schriftsatz mittels Telefax an das Gericht zu übermitteln, mache ausreichende büroorganisatorische Maßnahmen einer wirksamen Ausgangskontrolle nicht entbehrlich . Eine qualifizierte Einzelweisun g , welche die üblichen büroorganis a- tori schen Maßnahmen hätte überflüssig mache n können , habe der Prozessb e- vollmächtigte nicht erteilt. II. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Vorausse t- zungen d es § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Siche - rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten weder i n seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen 2 3 4 - 4 - Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtl iches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinset zung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnu ng eingeräumten I n- stanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwere n (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 XII ZB 184/07 FamRZ 2008, 1605 R n. 6 mwN). 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss die Angabe der die Wie de r- einsetzung begründenden Tatsachen enthalten ( § 236 Abs. 2 ZPO ) . Hierzu g e- hört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsäc h- lichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fris t- versäumnis beruht , und au f welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist ( vgl. BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 IX ZB 169/07 NJW 2008, 3501 Rn. 15 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fris t- gebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenk a- lender führen. Die Fristenkontrolle muss gewährleisten, dass die fristgebundene Maßnahme rechtzeitig ergriffen wird. Erst wenn dies geschehen ist , darf die fristwahrende Maßnahme im Kalender als erledigt gekennzeichnet werden. Die Erledigung fristgebundener Sachen ist am Abend eines jeden Arbeitstages a n- hand des Fristenkalenders zu üb erprüfen (BGH Beschluss vom 12. April 2011 VI ZB 6/10 NJW 2011, 2051 Rn. 7 mwN). Es muss sicher ge stell t sei n, dass 5 6 - 5 - die im Fristenkalender verme rkten Fristen erst gestrichen oder in anderer Weise als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristgebundene Maßnahme durchgeführt, der fristwahrende Schriftsatz also rechtzeitig vor Ablauf der No t- frist postfertig gemacht und nötigenfalls vorab per Tele fax übermittelt worden ist. Dabei muss der Prozessbevollmächtigte auch Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, versehentliche Erledigungsvermerke im Fristenkalender zu ve r- hindern ( vgl. BGH Beschluss vom 10. Juli 1997 IX ZB 57/97 NJW 1997, 3177 , 3178 m wN). 3. Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte die Fristversäumung nicht ausreichend entschuldigt. Der Wiedereinsetzungsantrag enthielt keinerlei A n- gaben darüber, welche organisatorischen Vorkehrungen der Prozessbevol l- mächtigte zur Einhaltung von Fristen und zur Ausgangskontrolle getroffen hatte, auch nicht darüber, ob die konkrete Frist i n einem Kalender eingetragen und die Fristenkontrolle an dem Tag durchgeführt worden war . Ausreichende allgemeine Organisations an weisungen waren auch nicht dadurch ent behrlich und für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsa n- trag unerheblich geworden, dass der Prozessbevollmächtigte die Akte mitsamt dem unterschriebenen Schriftsatz seine r Kanzleiangestellten übergeben und ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass der Schriftsatz noch am selben Tag an das Oberlandesgericht gefaxt werden müsse. Denn d ieser Hinweis wi e- derholt lediglich die Frist, die im Kalender ohnehin eingetragen war oder h ä tte eingetragen gewesen sein müssen. Sie macht ausreichende Vorkehrungen zur Ausgangs - und Fristen kontrolle am Tagesende nicht entbehrlich. Zwar kann der Rechtsanwalt seinen Sorgfaltspflichten unabhängig von allgemeinen Organisations an weisungen dadurch genügen, dass er seiner Kanzleiangestellten eine Einzelanweisung erteilt. Auc h dann müssen aber au s- 7 8 9 - 6 - reichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen getroffen werden, dass diese nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme unterbleibt ( vgl. S e- natsbeschluss vom 7. März 2012 XII ZB 277/11 FamRZ 2012, 863 Rn. 11 und vom 25. März 2009 XII ZB 150/08 FamRZ 2009, 1132 mwN). Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Übergabe der Akte an die Kanzleiangestellte mit dem Hinweis, dass der Schriftsatz noch am selben Tag an das Oberlandesgericht gefaxt werden müsse, bedeu tet keine Anwe i- sung zur sofortigen Erledigung vor allen anderen Arbeiten , auf deren Befolgung sich der Prozessbevollmächtigte unabhängig von allgemeinen büroorganisator i- schen Maßnahmen einer wirksamen Fristen - und Ausgangskontrolle hätte ve r- lassen dürfen. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 20.04.2012 - 8 O 1816/10 - OLG Jena, Entscheidung vom 17.07.2012 - 2 U 452/12 - 10
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