BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 56/01 vom 20. Juni 2002 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AVAG § 17; ZPO § 551 Nr. 7 a.F. (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 n.F.) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen ve r sehen. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - OLG Nürnberg LG Regensburg - 2 - Der IX. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 20. Juni 2002 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluû des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nrnberg vom 28. März 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch ber die K o - sten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdeg e - richt zurc k verwiesen. Gerichtskosten fr das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erheben. Grnde I. Durch den angefochtenen Beschluû hat das Oberlandesgericht die s o - fortige Beschwerde der Schuldnerin gegen einen Beschluû des Landgerichts vom 24. März 2000 zurckgewiesen. Zur Begrndung hat es ausgefhrt: Der angefochtene Beschluû sei gemäû § 5 Abs. 1 AVAG vom Vorsitzenden der Z i - vilkammer erlassen worden. Durch Bestätigung des Landgerichts St. Pölten sei nachgewiesen, daû die Klage der Schuldnerin im Rechtshilfeweg am 12. März 1998 zugestellt worden sei. Jedenfalls aufgrund einer Rckabtretung sei die Gläubigerin berechtigt, die Vollstreckung zu betreiben. - 3 - II. Damit ist der angefochtene Beschluû, wie die Rechtsbeschwerde zutre f - fend rgt, nicht mit Grnden im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 AVAG (in der seit 1. Mrz 2001 maûgeblichen Fassung) versehen. Dies nötigt zu seiner Aufh e - bung gemû § 17 Abs. 3 AVAG (entsprechend Abs. 2 Satz 2 n.F.) i.V.m. § 551 Nr. 7 ZPO a.F. (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO n.F.). Beschlsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, mssen den ma û - geblichen Sachverhalt, ber den entschieden wird, wiedergeben (vgl. BayObLG NZI 2000, 434; OLG Köln ZInsO 2000, 393 f; OLG Celle NZI 2001, 596 f; vgl. BGHZ 73, 248, 251; Senatsurt. v. 21. September 2000 - IX ZR 439/99, WM 2000, 2437 f). Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundstzlich von de m - jenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 17 Abs. 2 AVAG a.F.; nunmehr § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG n.F. i.V.m. § 577 Abs. 2 Satz 1, § 559 ZPO). Fehlen tatschliche Feststellungen, so ist es zu e i - ner rechtlichen Überprfung nicht in der Lage. Ausfhrungen des Beschwerd e - gerichts, die eine solche Überprfung nicht ermöglichen, sind keine Grnde im zivilprozessualen Sinne. Im vorliegenden Falle lassen die Ausfhrungen des Beschwerdegerichts nicht einmal den Streitgegenstand erkennen. Weder der Antrag der Glubigerin noch das - anscheinend - zu vollstreckende Erkenntnis sind bezeichnet. Auf der Grundlage welches zwischenstaatlichen Vertrages die inhaltliche Prfung vo r - zunehmen ist, bleibt offen. Dementsprechend sind zugleich die inhaltlichen Voraussetzungen einer rechtlichen Überprfung unklar. Auch die Begrndung des ang e fochtenen Beschlusses gibt darber keinen Aufschluû. In welchem Umfang das Beschwerdegericht auf erstinstanzliche Fes t - stellungen oder bestimmte Aktenbestandteile bezug nehmen darf (vgl. § 540 - 4 - Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F.), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der angefochtene Beschluû verweist nicht auf anderweitig festzustellende Ta t - sachen. Auch enthlt die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts - insoweit in bereinstimm ung mit § 7 AVAG in der im Jahre 2000 geltenden Fassung - keine Begrndung. Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat gemû § 8 GKG angeordnet, daû Gerichtskosten fr das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erheben sind. Kirchhof Fischer Gan ter Raebel Kayser
Full & Egal Universal Law Academy