ECLI:DE:BGH:2016:261016BXIIZB560.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 560/15 vom 26 . Oktober 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 260 Abs. 2, 1379 Abs. 1 Satz 1; FamFG § 61 Abs. 1 Zur Bemessung des Werts der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft in einem Zugewinnausgleich s- verfahren. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15 - OLG München AG München - 2 - Der XII. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts München vom 12. Okto - ber 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: 50 Gründe: I. Die Beteiligten streiten um Zahlung eines Zugewinnausgleichs nach rechtskräftiger Scheidung. Mit Teilbeschluss vom 18. Mai 2015 hat das Amtsgericht den Antrag s- gegner verpflichtet, die Richtigkeit seiner gegenüber dem Gericht erteilten Au s- kunft v om 23. Juni 2010 eidesstattlich zu versichern und die zu versichernde Auskunft zu aktualisieren, " insbesondere um den am 21.12.2000 erworbenen Anteil an einem Filmfonds und die Werte der Immobilien " . Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschw erde hat das Oberla n- desgericht verworfen, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 500 übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. 1 2 3 - 3 - II. Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rech ts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er fordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), noch die Rechtssache grundsätzliche Bede utung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begrü ndung seiner Entscheidung ausgeführt, für die Bemessung des Werts der Beschwer bei einem Rechtsmittel gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung seien dieselben Grundsätze maßgeblich wie für die Bewertung einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Abzustellen sei daher nur auf den Aufwand an Zeit und Ko s ten, den die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere, sowie auf ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse des Auskunftsverpflichteten. Der Antragsgegner gehe irrtüml ich davon aus, dass der Wert des Beschwerdeg e- genstands als Bruchteil der Zugewinnausgleichsforderung festzusetzen sei. Für die Bewertung des Filmfonds sei eine gutachterliche Stellungnahme nicht erfo r- derlich. Der Antragsgegner schulde im Rahmen seiner Ausk unft keine Werta n- gabe, sondern nur Angaben zu den wertbildenden Merkmalen, die sich aus den dem Antragsgegner vorliegenden Unterlagen zu dem Filmfonds ergäben. S o- weit der Antragsgegner ausdrücklich verpflichtet worden sei, seine Auskunft um die Werte der I mmobilien zu aktualisieren, ergebe sich hieraus angesichts der bereits vorliegenden Gutachten kein besonderer Kostenaufwand. Somit sei nicht ersichtlich, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einen Au f- wand er fordere, der den Betrag von 500 4 5 - 4 - 2. Diese Ausführungen befinden sich im Einklang mit der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs. a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abg abe einer eidesstattlichen Versicherung nach denselben Grundsätzen bemisst wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (Senatsbeschlüsse vom 28. No - vember 2012 XII ZB 620/11 FamRZ 201 3, 105 Rn. 9 und vom 4. Mai 2005 XII ZB 202/04 FamRZ 2005, 1 066). Bei dieser ist grundsätzlich das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. A b- gesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erf ordert (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 XII ZB 278/13 FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN). Der für die Abgabe der eide s- stattlichen Versicherung maßgebliche Zeit - und Kostenaufwand entspricht r e- gelmäßig dem jenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft (Senat s- be schluss vom 28. November 2012 XII ZB 620/11 FamRZ 2013, 105 Rn. 9 mwN). Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Be schwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach b illige m Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eing e- schränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Gre n- zen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsb e- schluss vom 27. Ju li 2016 XII ZB 53/16 FamRZ 2016, 1681 Rn. 7 mwN). b) Derartige Ermessensfehler liegen nicht vor. aa) Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das Ber u- fungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Antragsgegner 6 7 8 9 10 - 5 - auch zur A ktualisierung seiner g esamten mit Schriftsatz vom 23. Juni 2010 e r- teilten Auskunft verpflichtet worden sei, zeigt sie keine konkreten Umstände auf, die darauf schließen lassen, dass der dem Antragsgegner selbst entstehende Aufwand für die Abgabe der eidess tattlichen Versicherung zu gering bemessen worden wäre. Die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung soll den Auskunftspflichtigen lediglich dazu veranlassen, seine im Rahmen der Auskunft gemachten Angaben erforderlichenfalls zu berichtige n und zu vervol l- stä ndigen (Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991 XII ZB 156/90 FamRZ 1991, 791, 792). Dass der Antragsgegner für diese der Verpflichtung zur A b- gabe der eidesstattlichen Versich erung immanente Prüfung zusätzlich Zeit und Kosten in eine m Umfang aufwenden muss, der einen Betrag von 500 übersteigt, wird von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich ein e r- höhter Kosten - und Zeitaufwand auch nicht daraus, dass der Antragsgegner in der amtsgerichtlichen Entscheidung verpflichtet w orden ist, die bereits erteilte Auskunft um den am 21. Dezember 2000 erworbenen Anteil an einem Fil m- fonds zu ergänzen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ist das B e- schwerdegericht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner im Rahmen se i- ner Auskun ft nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Angaben zu den wertbilde n- den Merkmalen des Filmfonds, nicht aber zu dessen Wert, schuldet (vgl. S e- natsurteil BGHZ 84, 31 = FamRZ 1982, 682, 683). Diese Angaben, wie etwa der Name des Fonds, die Höhe der Zeichnungssumme und der Zeitpunkt des Erwerbs, können unschwer den Unterlagen über den Fonds entnommen we r- den. Da der Antragsgegner nicht zu einer Wertermittlung des Filmfonds ve r- pflichtet ist, erschließt sich aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht, inwieweit der A ntragsgegner zur Vorbereitung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf die Mitwirkung eines Steuerberaters angewiesen sein soll. Dass dem Antragsgegner durch Bes chluss des Amtsgerichts vom 20. Februar 11 - 6 - 2015 zusätzlich aufgegeben worden ist, vorzutragen, wieviel der Filmfonds zum Zeitpunkt der Eheschließung wert gewesen sei und welchen Wert er am 9. Sep - tember 2009 gehabt habe, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde für die Ermittlung de s Werts der Beschwerde im vorliegenden Fall ohne Bede u- tung. Denn insoweit handelt es sich um eine zusätzliche Verpflichtung des A n- tragsge gners zur Wertermittlung nach § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB, auf die sich die eidesstattliche Versicherung aber nicht bezieh t (vgl. Münch KommBGB/Koch 6. Aufl. § 1379 Rn. 30). cc) Schließlich ergibt sich eine höhere Bewertung des Interesses des A n- tragsgegners auch nicht daraus, dass er in dem amtsgerichtlichen Beschluss zur Aktualisierung der Werte der Immobilien ve rpflichtet worden ist. Insoweit genügt der Antragsgegner seine r Auskunftsverpflichtung nach § 1379 Abs. 1 12 - 7 - Satz 1 BGB, auf die sich die abzugebende eidesstattliche Versicherung bezieht, ebenfalls mit den Angaben zu den wertbildenden Merkmalen der Immobilien. Die hie rfür erforderlichen Informationen kann der Antragsgegner den ihm vo r- liegenden Gutachten entnehme n (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 XII ZB 150/05 FamRZ 2007, 711 Rn. 7 f. ). Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG München, Ents cheidung vom 18.05.2015 - 527 F 3550/13 - OLG München, Entscheidung vom 12.10.2015 - 26 UF 754/15 -
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