ECLI:DE:BGH:2019:080519BXIIZB560.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 560 /1 6 vom 8. Mai 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 727; SGB II § 33 Abs. 2; SGB XII § 94 Abs. 3 Im vereinfachten Verfahren der Umschreibung eines Unterhaltstitels auf den Trä- ger d er Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 727 ZPO muss die Beachtung der Schuldnerschutzvorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach- gewiesen werden; es genügt die Ver sicherung des Leistungsträgers, von den Voraussetzungen für eine bestehende oder drohende sozialrechtliche Hilfebe- dürftigkeit des Unterhaltsschuldners keine Kenntnis zu haben. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 560/16 - OLG Dresden AG Dresden - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . M ai 201 9 durch den Vorsit zenden Richter Dose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden d ie Be- schl ü ss e des 20 . Familiensenat s des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. November 2016 und des Amtsgerichts Familiengericht Dresden vom 3. März 2016 (Teilz urückweisung des Antrags auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel) aufgehoben. D ie Rechtspfleger in des Amtsgerichts wird angewiesen, über den Antrag des weiteren Beteiligten auf Erteilung einer Recht s nachfol- geklausel in Hö he eines Teilbetrags von 958,66 der Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts erneut zu entscheiden. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei; außergericht- liche Kosten werden nicht erstattet. Wert: bis 1.000 Gründe : A . Der weitere Beteiligte (im F olgenden: Jobcenter ) begehrt als Rechts- nachfolger des Antragstellers die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausferti- gung für einen Unterhaltsbeschluss. 1 - 3 - Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. Der Antragsgegner ist mit Beschluss vom 17. Juni 2009 im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungs- verfahren dazu verpflichtet worden, an den Antragsteller ab Januar 2009 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen gesetz- lichen Kindergelds für ein zweites Kind zu zahlen. Das Jobcenter hat beantragt, ihm eine vollstreckbare Teilausfertigung des Beschlusses über insgesamt 3.674 bis September 2014 zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass seine Leistungsträger (Bundesagentur für Arbeit, Landeshauptstadt Dresden) i n dem genannten Zeitraum Leistungen an d en Antragsteller und an die aus dem An- tragsteller und seiner Mutter bestehende Haushalts gemeinschaft erbracht h ät- ten , die zusammen den vo m Antragsgegner geschuldeten Kindesu nterhalt überst iegen . Der Unterhaltsanspruch des Antragstellers sei in Höhe von 2.715,34 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II und in Höhe von weiteren 958,66 nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf das Jobcenter übergegangen. Das Familiengericht hat die begehrte vollstreckbare Teilausfertigung nur in Höhe von 2.715,34 erteilt und den Antrag im Ü brigen zurückgewiesen. Die gegen die Zurückweisung gerichtete Beschwerde des Jobcenters blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt das Jobcenter weiter- hin das Ziel der Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung auch hinsicht- lic h des Restbetrages von 958,66 B . Die zulässige Rechtsbeschwerde ist beg r ündet . 2 3 4 5 - 4 - I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2017, 740 veröffentlichten Entscheidung das Folgende ausgeführt: Zwar habe das Jobcenter spätestens im Beschwerdeverfahren mit öffent- l ich beglaubigten Urkunden den vom Amtsgericht vermissten Nachweis er- bracht , dass die für den Anspruchsübergang in Höhe der restlichen 958,66 erforderlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorliegen. Dar - auf komme es aber nicht an, weil dem Jobcenter insgesamt k e ine vollstreckba- re Teila usfertigung des Unterhaltsbeschlusses hätte erteilt werden dürfen. Denn es f ehle an einem urkundlichen Nachweis der Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II , wonach der Unterhaltsa nspruch nur über gehe , sow eit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpfl ichteten Person das nach den §§ 11 und 12 SGB II zu berücksichtigende E inkommen und Vermögen über- steige . Auch diese Voraussetzungen für den Anspruchsübergang seien durch öffentlich beglaubigte Urkunden nac hzuweisen, wenn eine voll streckbare Aus- fertigung gemäß § 727 ZPO erteilt werden soll . Es genüge nicht, wenn der zu- ständige Sozialleistungsträger versichere, von den Verhältnissen des Unter- haltsschuldners keine Kenntnis zu haben, weil ein solches Verständni s dem klaren Geset zeswortlaut widerspreche. Bei § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II handele es sich um eine Tatbestandsvoraussetz ung für den Forderungsübergang und nicht etwa um eine außerhalb des Tatbestands liegend e rechtsvernichtende Einwendung. Hinzu komme, dass den Sozialleistungsträger hinsichtlich dieser Voraussetzung anders als bei § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB XII auch die Beweis- last treffe. Die Tatsache, dass die Umschreibung eines Unterhaltstitels auf das Jobcenter wegen eines Anspruchsübergangs gemäß § 33 Ab s. 2 SGB II im vereinfachten Verfahren nach § 727 ZPO damit im Ergebnis kaum möglich sei, 6 7 - 5 - stehe dem nicht entgegen. Der Sozialleistungsträger sei darauf zu verw ei sen, ein Streitverfahren gemäß § 731 ZPO einzuleiten. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkt en stand. 1. Nach § 120 Abs. 1 FamFG i . V . m . § 727 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in der Entscheidung bezeichneten Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offen- kun dig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachge- wiesen wird. Ist dem Rechtsnachfolger des Gläubigers ein solcher urkundlicher Nachweis nicht möglich, kann er die Vollstreckungsklausel nicht im vereinfach- ten Verfahren nach § 727 ZP O, sondern nur in einem Erkenntnisverfahren nach § 120 FamFG i . V . m . § 731 ZPO erlangen (vgl. BGHZ 190, 172 = NJW 2011, 2803 Rn. 26). Was i n einem vereinfachten Klauselerteilungsverfahren durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen i st, bestimmt sich bei behaupteter Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite danach, was der angebliche G läubiger gegen den Schuldner in einem streitigen Verfahren zur Rechtsnachfolge zu behaupten und zu beweisen hätte ( vgl. MünchKommZPO/ Wolfsteiner 5. Aufl. § 727 Rn. 52; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 22. Aufl. Rn. 42; BeckOK ZPO/Ulrici [Stand: Dezember 2018] § 727 Rn. 23). Keines urkundli- chen Nachweises bedürfen demgegenüber jene die Rechtsnachfolge hindern- den oder vernichtenden Tatsachen, die im Streitfall der Sc huldner zu beweisen hätte. 2. Ein gesetzlicher Forderungsübergang tritt bei Gewährung von Leistun- gen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Unterhaltsberechtigten unter 8 9 10 - 6 - den allgemeinen Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 SGB II ein. Nach § 33 Abs. 1 Sat z 1 SGB II geht der A nspruch gegen einen Anderen bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen diese Leis- tungen nicht erbracht worden wären. Darü ber hinaus gehen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II A nsprüche gegen einen Anderen auch dann über, wenn und so- weit wegen der Berücksichtigung von Kindergeld Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht unmittelbar an ein Kind , dafür aber an andere Mitgli eder seiner Haushaltsgemeinschaft erbracht wurden, die bei rechtzeitiger Leistung des Anderen nicht erbracht worden wären ( sog. Kindergeld überhang ) . Mit die- sem " atypischen " Anspruchsübergang wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das gezahlte Kindergeld bei rechtzeitiger Unterhaltszahlung nicht mehr vollständig für die Bedarfsdeckung des Kindes benötigt worden wäre , so dass es zumindest teilweise zur Deckung des Bedarfs anderer Mitglieder der Haus- haltsgemeinschaft hätte herangezogen werden können (vgl. Se natsurteil vom 11. Januar 2012 XII ZR 22/10 FamRZ 2012, 956 Rn. 28) . Das Beschwerdegericht geht mit Recht davon aus, dass das Jobcenter unter den hier obwaltenden Umständen jedenfalls im Beschwerdeverfahren auch die besonderen Voraussetzungen für e inen auf Kindergeld überhang nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II gestützten Anspruchsübergang durch öffentlich be- glaubigte Urkunden nachgewiesen hat. Aus der vom Jobcenter vorgelegten öf- fentlich beglaubigten Urkunde geht hervor, dass einerseits der Gesamtbedarf des minderjährigen Antragstellers in jedem verfahrens gegenständlichen Monat zwischen November 2013 bis September 2014 den Kindesunterhaltsanspruch überstiegen und dass andererseits die Summe aus Kindesunterhalt und Kin- dergeld in jedem Monat über dem Gesamt bedarf des Antragstellers gelegen ha t . Daraus hat das Beschwerdegericht rechtsbedenkenfrei geschlossen , dass das überschießende Kindergeld bei voller Zahlung des Kindesunterhalts auf 11 - 7 - den sozialrechtlichen Bedarf der weiteren Mitglieder der Haushaltsgemeins chaft (hier: der Mutter des Antragstellers) angerechnet worden wäre und dies ent- sprechend niedrigere Leistungen des Träger s der Grundsicherung zur Folge gehabt hätte. Gegen diese ihr günstige Beurteilung erinnert auch die Rechtsbe- schwerde nichts. 3. D er Anspruchsübergang ist bei Unterhaltsansprüchen allerdings ge- mäß § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II ausgeschlossen, wenn und soweit Einkommen und Vermögen der unterhaltsve rpflichteten Person das nach §§ 11 bis 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht übersteigen. Durch diese Vorschrift soll der Unterhaltspflichtige in gleicher Weise wie der Leistungsempfänger geschützt werden. Ihr liegt in verfassungsrechtlicher Hin- sicht der Gedanke zugrunde, dass der Unterhaltspflichtige im Hinblick auf Ach- tung und Schutz seiner Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip durch den Rückgriff des Staates auf die Unterhaltsforderung des Leistungsempfängers nicht selbst zum Empfänger staatlicher Leistungen werden soll (vgl. Senatsbe- schluss BGHZ 198, 305 = FamRZ 2013, 1962 Rn. 12 mwN). Umstritten ist, ob die Wahrung der schuldnerschützenden Regelungen des § 33 Abs. 2 Sa tz 3 SGB II zu den Voraussetzung en des Anspruchsüber- gangs auf den Träger der Grundsicherung gehört , die dieser als angeblicher Rechtsnachfolger des Unterhaltsg läubigers urkundlich nachzuweisen ha t . a ) Dies wird mit dem Beschwerdegericht von einem Teil des Schrifttums bejaht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes werde der Übergang des Anspruchs von der sozialrechtlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichti- gen abhängig gemacht. Es handele sich daher um eine positive Voraussetzung des Anspruchsübergangs, die das Jobcenter als angebliche r Neug läubiger dar- zulegen und zu beweisen habe (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familien richterlichen Praxis 9. Aufl. § 8 Rn. 260). Nach dieser Ansicht soll 12 13 14 - 8 - der Grundsicherungsträger dazu gehalten sein, im Rahmen einer grundsiche- rungsrechtlichen Vergleichsberechnung durch öffentliche oder öffentlich be- glaubigte Urkunde n nachzuweisen, dass der Unterhaltsschuldner nach seine n Einkommens - und Vermögensverhältnisse n sozialrechtlich leistungsfähig ist (vgl. Siede in Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede H andbuch des Unterhalts- rechts 8. Aufl. Kap. 13 Rn. 13.115; Gagel/Stotz SGB II [Stand: Dezember 2018] § 33 Rn. 77; Plagemann FD - SozVR 2016, 384787). b) Nach der Gegenansicht soll es dem Unterhaltsschuldner obliegen, die- jenigen tatsächlichen Umstände dar zu legen und beweisen, aus denen er seine fehlende sozialrechtliche Leistungsfähigkeit und damit einen Au sschlus s des Anspruchsübergangs nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II herleiten will . Für eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO genüge daher entsprechend § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB XII eine Versicherung des Grundsicherungs trägers, von einer be- stehenden oder drohe nden sozialrechtlichen H ilfebedürftigkeit des Unterhalts- schuldners keine Kenntnis zu haben . E in urkundlicher Nachweis zu den Ein- kommens - und Vermögens verhältnisse n des Unterhaltsschuldners und die Vor- lage einer darauf beruhenden grundsicherungsrechtlichen Vergleichsberech- nung könne vom Träger der Grundsicherung nicht verlang t werden ( vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2008, 290 und FamRZ 2013, 655; MünchKommZ PO/ Wolfsteiner 5. Au fl. Rn. 23, 52; Kindl/Meller - Hannich/Wolf/Giers Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung 3. Aufl. § 727 ZPO Rn. 12; Saenger/Kindl ZPO 7. Aufl. § 727 Rn. 4 ; Prütting/Gehrlein/Kroppenberg ZPO 7. Aufl. § 727 Rn. 17 ; Decker in Oestreicher/Decker SGB II/SGB XII [Stand: September 2009] § 33 SGB II Rn. 59a; Pfohl/Steymans in Adolph SGB II, SGB XII und A sylbLG [Stand: Dezember 2018] § 33 SGB II Rn. 62 ; DIJuF - Rechtsgutachten JAmt 2013, 401, 402 ). 15 - 9 - c) D ie letztgenannte Auffassung trifft zu. Nur deren Auslegungsverständ- nis wird der Systematik des Gesetzes, den im Gesetzgebungsverfahren zu Ta- ge getretene n Intentionen des Gesetzgebers und einer teleologischen Interpre- tation der Norm gerecht. aa ) Soweit sich die Gegenansicht und mit ihr das Beschwerdegericht maßgeblich auf den Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II stützt ( " geht nicht über, soweit " ) , ist ihr zwar zuzugeben, dass bei isolierter Betrachtung der Vor- schrift der Eindruck entstehen könnte, die Rechtsfolge des Forderungsüber- gangs solle bereits in ihrer Begründung begrenzt werden. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde aber zu Recht geltend , das s eine allein am Wort- laut des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II orientierte Auslegung die Systematik der Gesamtvorschrift unberücksichtigt lasse. Denn der Forderungsübergang wird bereits durch d en allgemeinen Tatbestand des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus- gespro chen. Für den Übergang von Ansprüchen auf Unterhalt na ch bürgerli- chem Recht enthält § 33 Abs. 2 SGB II Einschränkungen von dieser Regel , die in den ersten beiden Sätzen ausdrücklich als Ausschlusstatbestände zu § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II formuliert sind. Da ss dies im dritten Satz nicht mit der glei- chen sprachlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen ist, mag daran liegen, dass der Ausschlu ss im dritten Satz des § 33 Abs. 2 SGB II auf der Rechtsfol- genseite über die Höhe des übergehenden Teils des Anspruchs ge gen den Drit- ten bewirkt wird, während die ersten beiden Sätze den Übergang in Gänze aus- schließen (vgl. Fügemann in Hauck/Noftz SGB II [Stand: Januar 2017] § 33 Rn. 108). Gleichwohl liegt es i n systematischer Hinsicht nahe , auch den dritten Satz des § 33 Ab s. 2 SGB II ebenso wie die beiden ersten Sätze als Ausschlus- statbestand zu verstehen, der die in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II angeordnete Rechtsfolge des Forderungsübergangs ganz oder teilweise wieder vernichtet und dessen tatsächliche Voraussetzungen dah er nach den allgemeinen Regeln 16 17 - 10 - vo n demjenigen darzulegen und zu beweisen sind, der sich auf diese für ihn günstige Ausnahmeregelung berufen will. bb ) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes führt auf die Vorschrift des § 91 BSHG zurück, in der bis zum 31. Dezember 2004 der Übergang von Un- terhaltsansprüchen auf den Sozialhi lfeträger geregelt war . Bereits bei der An- wendung dieser V orsch rift war es umstritten gewesen , ob de r Sozialhilfeträger im Titelumschreibungsverfahren nach § 727 ZPO im Rahmen einer öf fentlich - rechtlichen Vergleichsberechnung den urkundlichen Nachweis der gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG erforderlichen sozialhilferechtlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners erbringen musste ( so OLG Karlsruhe OLGR 2000, 219; OLG Stuttgart FamRZ 2 001, 838 ) oder ob die Nicht b eachtung der sozialhilfe- rechtlichen Schuldnerschutzvorschriften vo n dem Unterhaltsschuldner mit einer Klage gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 768 ZPO geltend gemacht werden musste (so OLG Köln MDR 1997, 36 9 ; O LG Zweibrücken FamRZ 1997, 1092; Künkel FamRZ 1994, 5 40 , 549) . (1 ) Dieser Meinungsstreit zum früheren § 91 BSHG hatte sich zunächst erledigt, als d er Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2005 das Sozialrecht in weiten Teilen reformiert und dabei die früheren nach B undessozialhilfegesetz erbrachten Leistungen teilweise der Grundsicherung für Arbeitsuchende und teilweise der Sozialhilfe zugeordnet hatte . D er Übergang von Unterhaltsansprüchen im Rahmen der Grundsiche- rung für Arbeitsuchende war in der ursprünglichen Fassung des Reformgeset- zes als Überleitungsvorschrift ausgestaltet gewesen . Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB II aF durfte der Übergang zwar nur bei sozialrechtlicher Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bewirkt werden . Aber selbst wenn de r Grundsiche- rungsträger den Unterhaltsanspruch ohne nähere Ermittlungen zu § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB II aF auf sich über leitete , oblag es in jedem Fall dem Unterhalts- 18 19 20 - 11 - schuldner, durch einen Rechtsbehelf gegen diesen Verwaltungsakt die materiel- le n Voraussetzung en für den Anspruchsübergang und damit insbesondere die Einhaltung der Schuldnerschutzvorschrift en in einem sozialgerichtlichen Ver- fahren überprüfen zu lassen (vgl. dazu Klinkhammer FamRZ 2004, 1909, 1915 f.) . Versäumte der Unterhaltsschuldner dies, wu rde die vo n dem T räger der Grundsicherung verfügte Anspruchsüberleitung bestandskräftig, so dass wegen der dadurch erzeugten Bindungswirkung in einem anschließenden Ti- telumschreibungsverfahren nach § 727 ZPO kein Raum für einen Streit um die sozialrechtlic he Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners mehr bestehen konnte (vgl. DIJuF - Rechtsgutachten JAmt 2005, 190, 191 ). Demgegenüber sah die Regelung zur Sozialhilfe in § 94 Abs. 1 SGB XII von Anfang an einen gesetzlichen Forderungsübergang für Unterhalts ansprü- che vor. Der Anspruchsübergang findet gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII nicht statt , wenn und soweit der Unterhaltspflichtige selbst sozialrecht- lich bedürftig ist oder es durch die Unterhaltszahlung würde. Nach § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB XII hat der Sozialhilfeträger diese Einschränkung von sich aus aber nur dann zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorge- legte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat. Mit dieser Entlastung des Sozialhilfeträgers von seinen auf die wirtschaf tlichen Verhältnisse des Unter- haltspflichtigen bezogenen Ermittlungspflichten bezweckte der Gesetzgeber ausweisl ich der Entwurfsbegründung, das Verwaltungsverfahren beim Rückgriff auf den Unterhaltspflichtigen durch den weitgehenden Wegfall der " bisherigen Doppelberechnungen " deutlich zu vereinfachen (BT - Drucks. 15/1514 S. 66 f. zu § 89 SGB XII - E ). D ass hiernach der Unterhaltsschuldner im Rahmen eines zivil- rechtlichen Verfahrens die tatsächlichen Voraussetzungen für eine bestehende oder eine durch Unterhalt szahlungen drohende sozialrechtliche Hilfebedürftig- keit im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB XII darzulegen und zu beweisen hat , ist im Recht der Sozialhilfe soweit ersichtlich unbestritten (vgl. etwa Giere in 21 - 12 - Grube/Wahrendorf SGB XII 6. Aufl. § 94 Rn. 43; Luthe in Hauck/Noftz SGB XII [Stand: Januar 2018] § 94 Rn. 186) . (2) Bereits kurze Zeit nach dem Inkrafttreten des Reformgesetzes kehrte der Gesetzgeber auch im Recht der Grundsicherung wieder zum System der Legalzession zurück, weil die Leistungst räger unter der Geltung des zum 1. Januar 2005 etablierten Überleitungssystems weit hinter ihren Rückgriffs- möglichkeiten zurückgeblieben seien (BT - Drucks. 16/1410 S. 26). Um zu errei- chen, dass die Leistungsträger die Verpflichteten wieder in dem gesetzlich mög- lichen Umfang in Anspruch nehmen, wurde § 33 SGB II zum 1. August 2006 vollständig neu gefasst und ist seitdem ebenfalls als gesetzlicher Forderungs- übergang ausgestaltet. In der kurz gefassten Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser Änderung wird hinsi chtlich des Übergangs von Unterhaltsansprüchen vor allem der erstrebte Gleichklang mit der " Parallelvorschrift " des § 94 SGB XII herausgestellt ( vgl. BT - Drucks. 16/1410 S. 26). cc) Richtig ist freilich der Hinweis des Beschwerdegerichts darauf , dass di e im Jahr 2006 neu gefasste und seither im Wesentlichen unverändert geblie- bene Vorschrift des § 33 Abs. 2 SGB II keine dem § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB XII entsprechende ausdrückliche R egelung für das Verwaltungsverfahren bei der Durchsetzung übergegangener Unte rhaltsansprüche enthält . Für eine unter- schiedliche Ausg e staltung d ieses Verfahrens in der Grundsicherung für Arbeit- suchende und in der Sozialhilfe ist allerdings kein nachvollziehbarer Grund er- sichtlich . (1) In diesem Zusammenhang weist die Rechtsbesch werde mit Recht auf die Besonderheiten der öffentlich - rechtliche n Vergleichsberechnung bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende hin. Lebt der Unterhaltsschuldner mit ande- ren Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, muss er sein zu berücksichtigen- des Einkomm en und Vermögen nicht nur zur Deckung seines eigenen sozial- 22 23 24 - 13 - rechtlichen Bedarfs (§ 9 Abs. 1 SGB II) einsetzen, sondern nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 und 2 SGB II auch für den Bedarf der Mitglieder seiner Bedarfsge- meinschaft verwenden. Reichen Einkommen und Ve rmögen hierfür nicht aus, gilt gemäß § 9 Abs. 3 SGB II jede Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft als hilfebedürftig, und zwar im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbe- darf. Selbst wenn der Unterhaltsschuldner individuell nicht hilfebedürftig ist, weil sein Einkommen den eigenen sozialrechtlichen Bedarf vollständig abdeckt, wird durch § 9 Abs. 3 SGB II seine sozialrechtliche Hilfebedürftigkeit fingiert, wenn sein Einkommen nicht ausreicht, um zusammen mit den sonstigen in der Be- darfsgemeinschaft vor handenen Einkünften auch den Bedarf der anderen Mit- glieder seiner Bedarfsgemeinschaft zu decken. Insoweit liegt die Sache anders als bei der Sozialhilfe, die zwar eine gemeinsame Berücksichtigung von Ein- kommen und Vermögen im Rahmen der Einstandsgemeinscha ft (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) kennt, wo aber derjenige, dessen Einkommen und Vermögen zur Deckung seines individuellen Bedarfs ausreicht, niemals selbst sozialhilfe- bedürftig werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn mit seinem Einkom- men der zusätzliche Bedarf der weiteren Mitglieder seiner Einstandsgemein- schaft nicht gedeckt wird . Aus diesem Grund müssen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende anders als bei der Sozialhilfe in die öffentlich - rechtliche Vergleichsberechnung unabhängig vom Bestehen oder vom Rang bürgerlich - rechtlicher Unterhaltspflichten auch die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einbezogen werden, in der die unterhaltspflichtige Person lebt (Senatsbe- schluss BGHZ 198, 305 = FamRZ 2013, 1962 Rn. 13 ff.) . (2) Sofern von Seiten d es Unterhaltsschuldners keine freiwilligen Anga- ben gemacht werden , stehen dem Grundsicherungs träger keine rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung , von Amts wegen die für eine grundsicherungs- rechtliche Vergleichsberechnung erforderlichen Angaben zu den Eink ommens - und Vermögensverhältnissen derjenigen Personen zu ermitteln, die mit dem 25 - 14 - Unterhaltsschuldner in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen leben. Die den Unterhaltsschuldner treffende öffentlich - rechtliche Auskunfts verpflichtung nach § 60 Abs. 2 SGB II ( vgl . dazu aber auch BSG NJW 2017, 590 Rn. 21 ff. zur Un- anwendbarkeit von § 60 Abs. 2 SGB II beim Anspruchsübergang wegen Kin- dergeldüberhang s nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II ) sind ebenso wie die gemäß § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB II auf d en Leistungsträger überge hend en unterhalts- rechtliche n Auskunftsanspr üche nach § 1605 BGB grundsätzlich nur auf die eigenen Einkommens - und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsschuldners bezogen (vgl. Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1605 Rn. 26) . Wenn zwi- schen dem Unterhaltsschuldn er und dem mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Partner keine familien rechtlichen Beziehungen bestehen , bestünde für den auf Auskunft in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldner auch keine rechtliche Möglichkeit, sich die erforderlichen Inf ormationen zu den Einkommens - und Vermögensverhältnissen seines Partners gegen dessen (be- hauptete) W eigerung zu beschaffen (vg l. auch Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 XII ZB 4 65/11 FamRZ 2012, 24 Rn. 20). Für einen unmit- telbar gegen die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft des Unterhaltsschuldners gerichteten Auskunftsanspruch des Unterhaltsberechtigten oder des Grundsi- cherungs trägers ist eine Rechtsgrundlage ohnehin nicht ersichtlich. (3) Wenn aber die Grundsicherungsträger mit den ih nen zu Gebot e ste- henden rechtlichen Möglichkeit en in vielen Fällen von Amts wegen schon nicht in der Lage sind , alle maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln, die für die Beurtei- lung der sozialrechtlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners von Be- deutung sind, ist es erst recht nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber de n Leistungs träger n in der Grundsicherung umfassendere Ermittlungspflichten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen auf Seiten des Unterhaltsschuldners hätte auferlegen sollen , als es bei den Leistu ngsträgern in der Sozialhilfe der Fall ist. 26 - 15 - d) Würde dem Grundsicherungsträger die Darlegungs - und Beweislast für die Einhaltung der Schuldnerschutzvorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II zugewiesen werden, wäre wegen der eingeschränkten Ermi ttlungsmöglichkei- ten des Grundsicherungsträgers eine Titelumschreibung im vereinfachten Ver- fahren nach § 727 ZPO rege l mäßig ausgeschlossen und nur in den Ausnahme- fällen zu erreichen, in denen der Unterhaltsschuldner freiwillig alle Mitglieder seiner Bedarf sgemeinschaft und deren Einkünfte offenlegen würde. Dies wider- spräche sowohl der von dem Gesetzgeber intendierten Vereinfachung und Effi- zienzsteigerung bei der Durchsetzung übergegangener Unterhaltsansprüche als auch dem angestrebten " Gleichklang " beim Unt erhaltsrückgriff nach § 33 SGB II und nach § 94 SGB XII. Es genügt deshalb, wenn der Grundsicherungs- träger entsprechend § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB XII versicher t , von den tatsächli- chen Voraussetzungen für eine bestehende oder drohende sozialrechtliche Hil- febed ürftigkeit des Unterhaltss chuldners keine Kenntnis zu haben, was das 27 - 16 - Jobcenter nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts getan hat. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben und die Rechts- pflegerin des Amtsgericht s anzuweisen, übe r den Antrag des Jobcenters auf Erteilung der vollstreckbare n Teilausfertigung erneut zu entscheiden. Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 03.03.2016 - 357 FH 21/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 08.11.2016 - 20 WF 683/16 -
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